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Durch Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes wird die Bundesrepublik Deutschland als demokratischer und sozialer Bundesstaat insbesondere dem Föderalismus verpflichtet. Er ist neben der Demokratie eine der Säulen unseres Staatswesens. Im Bewusstsein dieser Grundentscheidung unserer Verfassung fällt mit Art. 115f Abs. 1 Nr. 2 GG eine Vorschrift auf, die hiervon im Verteidigungsfall eine weitreichende Ausnahme zu ermöglichen scheint. Die Bundesregierung soll dann unter bestimmten Voraussetzungen außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und Landesbehörden Weisungen erteilen können. Es stellt sich in Anbetracht eines solchen Ausnahmerechts die Frage, wie sich dieses Weisungsrecht der Bundesregierung in unser Rechtssystem einfügt.
Der Autor nähert sich dieser Frage zunächst über die geschichtlichen Hintergründe, die zur Einfügung der Vorschrift geführt haben. Er geht detailliert auf die Voraussetzungen dieses Weisungsrechts der Bundesregierung ein und stellt es in seinen systematischen Zusammenhang. Neben einer Darstellung des Weisungsbegriffs als Möglichkeit der Einflussnahme auf die Bundesverwaltung und die Länder, werden auch die damit umschriebenen Weisungsadressaten näher untersucht. Auch den Fragen, welchen Gegenstand Weisungen nach dieser Vorschrift haben können, wie sie zu erlassen sind und welche Wirkungen sich aus ihnen ergeben, wird in der Untersuchung detailreich nachgegangen. Daneben behandelt der Autor die sich daraus ergebenden Anschlussfragen, welcher Rechtsschutz gegen derartige Weisungen besteht, wer damit verbundene Aufgaben zu finanzieren hat und wer für eventuelle Schäden zu haften hat. Das Werk schließt mit einer Erörterung, ob es sich bei dieser Vorschrift um eine verfassungswidrige Verfassungsnorm handelt, und einem Blick auf internationale Vorschriften, die Einfluss auf das Weisungsrecht nehmen könnten.
Fluthilfe 2013
(2017)
Die Abhandlung „Fluthilfe 2013 – Finanzierung der Hochwassernachsorge“ erläutert im ersten Hauptteil die verfassungsrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Errichtung von staatlichen Sondervermögen, da der Bund solche Fonds jeweils nach den Hochwasserkatastrophen der Jahre 2002 und 2013 errichtete und mit einem Milliardenbudget ausstattete. Der zweite Hauptteil überprüft am Beispiel des Sondervermögens Aufbauhilfe 2013 die Kompetenzen von Bund und Ländern bei der Milderung und Beseitigung von öffentlichen und privaten Flutschäden. Daneben finden in der vorliegenden Abhandlung europarechtliche Bezüge, die Hochwasserprävention und -vorsorge sowie die Rechte und Pflichten von Staat und Bürgern im Falle einer Flutkatastrophe Berücksichtigung. Die Arbeit endet mit konkreten Änderungsvorschlägen zur verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung für den Bereich Hochwassernachsorge.
§ 4 Kommunalrecht
(2017)
Die Beweiswürdigung gilt traditionell als „Domäne des Tatrichters“. Inzwischen untersuchen die Revisionsgerichte tatgerichtliche Urteile allerdings verstärkt auf sogenannte Beweiswürdigungsfehler. Besonders häufig wird hierbei „Lückenhaftigkeit“ moniert. Die Konturen dieses Fehlertyps sind jedoch schwach; ebenso wenig wurde bislang das strukturelle Verhältnis zu den übrigen Fehlertypen herausgearbeitet. Der Verfasser nähert sich dem Problemkreis deduktiv, ausgehend vom verräumlichten Verständnis der Beweiswürdigung als dem Versuch, die Lücke zwischen Prozess- und Tatgeschehen zu schließen.
Die Untersuchung führt an die erkenntnistheoretischen wie auch normativen Grenzen dieses Schließverfahrens und verdeutlicht, dass die Lücke auch unter Idealbedingungen rational nur verkleinert, nicht aber geschlossen werden kann. Anschließend tritt der Verfasser der herrschenden Auffassung entgegen, die für die Überzeugungsbildung eine subjektiv-irrationale Überwindung objektiv-rationaler Ungewissheit fordert. Aus alldem entwickelt er schließlich ein Konzept der lückenhaften Beweiswürdigung.
Die Arbeit wurde mit dem Wolf-Rüdiger-Bub-Preis ausgezeichnet.
Nicht jeder kann sich wegen Strafvereitelung durch Nichtanzeige einer Straftat bei der Staatsanwaltschaft strafbar machen. Doch wie ist es, wenn eine Anzeige unterbleibt, nachdem die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen einen Verdacht festgestellt haben?
Die Arbeit gibt, nach eingehenden Untersuchungen, die Antwort. Sie zeigt, wer sich strafbar machen kann, erläutert das Aufgabenfeld der Stellen, die Voraussetzungen der Anzeigepflicht und die einzelnen strafrechtlichen Problempunkte. Zu entscheidenden Streitfragen bezieht die Untersuchung Stellung. Beantwortet werden diverse Fragen, u.a. ob die Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Orts-, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen, die Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Mitarbeiter der jeweiligen Stellen, Garanten zum Schutz der Strafrechtspflege sind.
Most of the longer worldly fictional Middle High German first-person narrations are allegorical. The article discusses the reasons for this interdependence between allegory and the first-person narrative form, which is observable not only in Middle High German literature, but also in texts belonging to other European vernacular literatures of the time. In my article I develop two main thesis: The first is that the use of allegoric forms marks on the one hand a highbrow literary level and serves as a stylistic ornament of texts, which tend to present themselves mainly as author-speech. This is also the reason why in these texts the ›I‹ is often not only a narrating ›I‹, but also takes over the role of an author on the narrative level of the histoire. The other reason for this interdependence is that among all kinds of narrators, only the first-person narrator is able to cross the border between the extradiegetic and the diegetic world, in which personifications like Frau Minne, Frau Triuwe, or Frau Âventiure have the knowledge about Minne, Triuwe, and Âventiure and wait for the first-person narrator to approach and to be taught. Only he can experience the encounter with the personifications and their instruction himself and only he can pass this knowledge to the recipients as an experience he made himself.
Von sich selbst erzählen
(2017)
Innerhalb der Mediävistik ist das volkssprachige Erzählen in der ersten Person bisher weder erzähltheoretisch noch in seinem Verhältnis zu Gattungstypen hinreichend aufgearbeitet. Dabei spielt diese Erzählhaltung literarhistorisch eine außerordentlich bedeutsame Rolle sowohl für die Entwicklung der Gattung des Romans in der Frühen Neuzeit als auch für die Entwicklung der Idee des fiktionalen Erzählers. Dieser Band hat das Ziel, das Spektrum der Texte zwischen Autobiographie und Historiographie, mystischen Offenbarungstexten und Traumallegorien, Minnesang und Minnerede sichtbar werden zu lassen. Die Beiträge des Sammelbandes befragen exemplarische Texte des 6. bis 15. Jahrhunderts im Hinblick auf Phänomene des Narrativen in lyrischen Texten, die Rolle, die dem Minnesang, auch als Gegenstand von Zyklusbildungen, bei der Literarisierung und Etablierung des Ich-Erzählens zukommt, Lizenzen und Restriktionen des Erzählens von sich selbst, die Profilierung von Autorrollen, die Funktion der Erzählperspektive für die Verbürgung und Geltungsbehauptung von Wissen und für die Darstellung von Erkenntnisprozessen, die wechselseitigen Abhängigkeiten von Erfahrung und Ich- Erzählen sowie die Problematik des Begriffs des Autobiographischen.
Der Autor als Schwankheld
(2017)
Genisa-Blätter II
(2017)
In den acht Beiträgen der „Genisa-Blätter II“ werden Funde aus verschiedenen fränkischen Genisot vorgestellt. Sie wurden im Rahmen eines interdisziplinären Workshops im Genisaprojekt Veitshöchheim von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern aus ganz Deutschland bearbeitet. Die edierten Quellen sowie deren Einordnung durch die Autorinnen und Autoren geben vielfältige Einblicke in die Komplexität des historischen Judentums in Franken. Der Schwerpunkt dieser Ausgabe liegt auf Text- und Textilfunden aus dem Bereich der Religion.
„Sei es Dein Wille, Herr“
(2017)
„Gelobt seist du, Ewiger!“
(2017)
‚Ma‘oz tsur jeshu‘ati‘
(2017)
Vom Handeln und Schmusen
(2017)