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Dass unser geltendes Strafrecht eine „Verschlankung“ vertragen könnte, ist nun auch im Bundesjustizministerium bemerkt worden. Aus dem Besonderen Teil sollen Vorschriften entfernt werden, die aus unterschiedlichen Gründen nicht (mehr) benötigt werden. Als weitere Maßnahme der Entkriminalisierung steht möglicherweise die punktuelle Senkung von Strafrahmen auf der Agenda. Dies hat nicht nur eine Reduzierung des Sanktionsniveaus zur Folge, sondern kann dort, wo infolge der niedrigeren Strafrahmenuntergrenze aus Verbrechen Vergehen werden, Straflosigkeit bewirken. Das betrifft § 30 StGB, eine Vorschrift, die Anlass für die Überlegungen sein kann, nicht nur im Besonderen Teil, sondern auch im Allgemeinen Teil des StGB nach entbehrlichen Normen zu suchen. § 30 StGB ist aktuell anwendbar in Kombination mit den Tatbestandsvarianten des § 184b StGB, die Verbrechenscharakter haben. Welche strafrechtlichen Ergebnisse daraus resultieren können, ist in der Debatte um die Strafbarkeit von Kinderpornographie bislang nicht erörtert worden. Dasselbe gilt für den praktisch selten zur Anwendung kommenden § 16 Abs. 2 StGB, der neuerdings in Verbindung mit § 184b StGB und § 184c StGB in Erscheinung getreten ist. Aus der Betrachtung der Zusammenhänge dieser Vorschriften lassen sich einige Empfehlungen an die Gesetzgebung ableiten.
Mit Urteil vom 31. Oktober 2023 hat der 2. Senat des BVerfG die im Dezember 2021 durch „Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“ eingeführte Vorschrift § 362 Nr. 5 StPO für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt. Erwartungsgemäß waren die Reaktionen auf diese Entscheidung nicht nur zustimmende. Die vorliegende Anmerkung wendet sich nicht gegen das Ergebnis, setzt sich aber − auch kritisch − mit einigen Teilen der Entscheidungsbegründung sowie den Erwiderungen der beiden abweichend votierenden Senatsmitglieder auseinander.
Digitale Reflexionsanlässe
(2023)
Mit Spannung wird die Entscheidung des BVerfG zu § 362 Nr. 5 StPO erwartet. Die Verfassungsbeschwerde des Beschuldigten, der vor Jahrzehnten vom Vorwurf des Mordes rechtskräftig freigesprochen worden war und der nun befürchten muss, auf der Grundlage des § 362 Nr. 5 StPO wegen derselben Tat verurteilt zu werden, hat die verfassungsrechtliche Überprüfung der Vorschrift veranlasst. Zuvor waren bereits in zahlreichen Texten von Rechtswissenschaftlern Argumente für und gegen die Regelung ausgetauscht worden. Verständlicherweise steht dabei Art. 103 Abs. 3 GG im Vordergrund. Wer § 362 Nr. 5 StPO ablehnt, begründet das in erster Linie mit einer Verletzung des ne-bis-in-idem-Grundsatzes. Nicht wenige Befürworter der erweiterten Wiederaufnahmemöglichkeit verweisen – gefühlsgeleitet − auf „materielle Gerechtigkeit“ sowie auf „schlechterdings unerträgliche Ergebnisse“. Unbefriedigend ist das für Menschen, die es weder ungerecht noch unerträglich finden, dass ein Tatverdächtiger nach rechtskräftigem Freispruch bis an sein Lebensende als „unschuldig“ gilt und zwar auch, wenn auf Grund neuer Beweismittel aus dem Freigesprochenen ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter werden könnte. Dass das Festhalten am rechtskräftigen Freispruch richtig ist, dafür gibt es starke juristische Gründe. Auch für die Durchbrechung des Strafklageverbrauchs in den von § 362 Nr. 5 StPO erfassten Fällen gibt es gewiss beachtliche Gründe. Sie sind meines Erachtens jedoch nicht gewichtig genug. Im vorliegenden Text soll die verfassungsrechtliche Dimension außen vor bleiben. Eine neue Vorschrift, mit der das geltende Strafprozessrecht verändert wird, muss auch eine Prüfung am Maßstab des geltenden Strafprozessrechts durchlaufen, um akzeptiert werden zu können. § 362 Nr. 5 StPO fällt bei dieser Prüfung durch und sollte deshalb aufgehoben werden.
Am 23. und 24. Juni 2023 fand die 8. Tagung der „GRUR Junge Wissenschaft – Kolloquium zum Gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht“ zum Thema „Plattformen – Grundlagen und Neuordnung des Rechts digitaler Plattformen“ in Potsdam statt. Die Organisatorinnen und Organisatoren, Prof. Dr. Johannes Buchheim (Phillips-Universität Marburg), Dr. Victoria Kraetzig (Goethe-Universität Frankfurt/M.), Prof. Dr. Juliane Mendelsohn (Technische Universität Ilmenau) und Prof. Dr. Björn Steinrötter (Universität Potsdam) begrüßten die rund 120 Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den Räumlichkeiten der Universität Potsdam am Campus Griebnitzsee.
Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § STPO § 111 a StPO rücken in der Regel nicht in das Licht der Öffentlichkeit. Sie müssen schon aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Besonderheit darstellen, um über die Medien einem breiteren (Fach-)Publikum bekannt gemacht zu werden und auf diesem Weg ein großes Quantum Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Dies gelang einem Beschluss des LG Oldenburg, über den Interessierte z. B. via „Juristischer Flurfunk“ oder „LTO“ im Dezember 2022 informiert worden sind. In der Begründung dieser Beschwerdeentscheidung bemerken die Richter beiläufig, dass ein E-Scooter von mehreren Benutzern gleichzeitig „in einer Art Mittäterschaft“ geführt werden könne. Der Verfasser des Beschlusses war sich wohl unsicher, ob die beiden E-Scooter-Fahrer in dem konkreten Fall wirklich Mittäter im Sinne des § STGB § 25 Abs. STGB § 25 Absatz 2 StGB waren oder nicht. Die Formulierung „Art Mittäterschaft“ klingt wie die Antwort „jein“ auf diese Frage. Sachverhalt und Entscheidung sind interessant und inspirieren zum Nachdenken darüber, ob und wie die Deliktstatbestände § STGB § 316 StGB und § STVG § 24 a StVG verwirklicht werden können, wenn nicht eine Person allein das Fahrzeug führt, sondern auf dessen Fortbewegung von mehreren Nutzern eingewirkt wird. Im Folgenden sollen über den aktuellen verfahrensgegenständlichen Sachverhalt hinaus weitere Varianten eines solchen Geschehens gewürdigt werden.
BtMG § 30 a Abs. 1
Der Anbau von Betäubungsmitteln in Form der Aufzucht umfasst sämtliche gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Bemühungen, um Wachstum von in den Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz genannten Pflanzen zu erreichen. Hierzu zählen namentlich das Bewässern, das Düngen und das Belichten
BGH, Urteil vom 6. September 2023 – 6 StR 107/23
Männlichkeit und Flucht
(2023)
Dieses Buch bietet Einsicht in das komplexe Verhältnis von Männlichkeit und Flucht. Anhand von biographischen Interviews zeigt es, welche Konstruktionen von Geschlecht bei Männern vom Leben in Eritrea, über die Flucht durch den Sudan und Libyen bis zum Ankommen in Deutschland von Bedeutung sind.
In der Geschlechter- und Fluchtforschung lag mehrere Jahrzehnte der Fokus auf dem Leben geflüchteter Mädchen und Frauen. Männer kamen meist nur als Täter geschlechtsbasierter Gewalt vor. Inzwischen existieren zwar einige Arbeiten über das Leben von geflüchteten Männern, allerdings wird meist nur das Leben im Ankunftskontext betrachtet und Männlichkeit im Singular gedacht. Flucht erscheint so als eine Marginalisierung von Männlichkeit. Dass dieses Verhältnis allerdings weitaus komplexer ist und vielfältige Männlichkeiten in unterschiedlichen Beziehungen zu Flucht stehen, ist die zentrale Erkenntnis dieser Arbeit.
On the basis of a case study on the linearisation of German infinitival complements, the present paper illustrates the advantages of selected quantitative and statistical methods in diachronic studies. In particular, it first discusses, the problem of the availability of balanced diachronic corpora and how mixed-effects modelling can help make the best of "bad data" and second, it deals with the question of periodisation and shows the advantages of a data-driven method.
In Forschungsprogrammen werden zahlreiche Akteure mit unterschiedlichen Hintergründen und fachlichen Expertisen in Einzel- oder Verbundvorhaben vereint, die jedoch weitestgehend unabhängig voneinander durchgeführt werden. Vor dem Hintergrund, dass gesamtgesellschaftliche Herausforderungen wie die globale Erwärmung zunehmend disziplinübergreifende Lösungsansätze erfordern, sollten Vernetzungs- und Transferprozesse in Forschungsprogrammen stärker in den Fokus rücken. Mit der Implementierung einer Begleitforschung kann dieser Forderung Rechnung getragen werden. Begleitforschung unterscheidet sich in ihrer Herangehensweise und ihrer Zielvorstellung von den „üblichen“ Projekten und kann in unterschiedlichen theoretischen Reinformen auftreten. Verkürzt dargestellt agiert sie entweder (1) inhaltlich komplementär zu den jeweiligen Forschungsprojekten, (2) auf einer Metaebene mit Fokus auf die Prozesse im Forschungsprogramm oder (3) als integrierende, synthetisierende Instanz, für die die Vernetzung der Projekte im Forschungsprogramm sowie der Wissenstransfer von Bedeutung sind. Zwar sind diese Formen analytisch in theoretische Reinformen trennbar, in der Praxis ergibt sich in der Regel jedoch ein Mix aus allen dreien.
In diesem Zusammenhang schließt die vorliegende Dissertation als ergänzende Studie an bisherige Ansätze zum methodischen Handwerkszeug der Begleitforschung an und fokussiert auf folgende Fragestellungen: Auf welcher Basis kann die Vernetzung der Akteure in einem Forschungsprogramm durchgeführt werden, um diese effektiv zusammenzubringen? Welche weiteren methodischen Elemente sollten daran ansetzen, um einen Mehrwert zu generieren, der die Summe der Einzelergebnisse des Forschungsprogrammes übersteigt? Von welcher Art kann dann ein solcher Mehrwert sein und welche Rolle spielt dabei die Begleitforschung?
Das erste methodische Element bildet die Erhebung und Aufbereitung einer Ausgangsdatenbasis. Durch eine auf semantischer Analyse basierenden Verschlagwortung projektbezogener Texte lässt sich eine umfassende Datenbasis aus den Inhalten der Forschungsprojekte generieren. Die Schlagwörter werden dabei anhand eines kontrollierten Vokabulars in einem Schlagwortkatalog strukturiert. Parallel dazu werden sie wiederum den jeweiligen Projekten zugeordnet, wodurch diese thematische Merkmale erhalten. Um thematische Überschneidungen zwischen Forschungsprojekten sichtbar und interpretierbar zu machen, beinhaltet das zweite Element Ansätze zur Visualisierung. Dazu werden die Informationen in einen Netzwerkgraphen transferiert, der sowohl alle im Forschungsprogramm involvierten Projekte als auch die identifizierten Schlagwörter in Relation zueinander abbilden kann. So kann zum Beispiel sichtbar gemacht werden, welche Forschungsprojekte sich auf Basis ihrer Inhalte „näher“ sind als andere. Genau diese Information wird im dritten methodischen Element als Planungsgrundlage für unterschiedliche Veranstaltungsformate wie Arbeitstagungen oder Transferwerkstätten genutzt. Das vierte methodische Element umfasst die Synthesebildung. Diese gestaltet sich als Prozess über den gesamten Zeitraum der Zusammenarbeit zwischen Begleitforschung und den weiteren Forschungsprojekten hinweg, da in die Synthese unter anderem Zwischen-, Teil- und Endergebnisse der Projekte einfließen, genauso wie Inhalte aus den unterschiedlichen Veranstaltungen. Letztendlich ist dieses vierte Element auch das Mittel, um aus den integrierten und synthetisierten Informationen Handlungsempfehlungen für zukünftige Vorhaben abzuleiten.
Die Erarbeitung der methodischen Elemente erfolgte im laufenden Prozess des Begleitforschungsprojektes KlimAgrar, welches der vorliegenden Dissertation als Fallbeispiel dient und dessen Hintergründe in der Thematik Klimaschutz und Klimaanpassung in der Landwirtschaft im Text ausführlich erläutert werden.
forum:logopädie 37.2023, 5
(2023)
Der oft beschworene Aufstieg der Managementberatung zu einem integralen Bestandteil von Unternehmensführung besitzt eine selten beachtete Seite: Managementberatung ist nicht nur zu einer anerkannten Praktik der „guten Regierung“ des Unternehmens geworden, sondern zugleich zu einer legitimen Form der Produktion von Managementwissen. Im Folgenden soll dem Wandel der diskursiven Praxis der Produktion von Managementwissen nachgegangen und seine Bedeutung für den Wandel der Praxis der Unternehmensführung eruiert werden. In einem ersten Schritt sind die Praxis des Managements und ihre Logik zu skizzieren, um einerseits den Alltag des Managements zu begreifen und andererseits zu verstehen, dass in diesem Alltag die Möglichkeit diskursiven Wandels angelegt ist.
Zu treu geblieben
(2023)
Regeln erwünscht!
(2023)
Der Weg in die Matrix
(2023)
Woran es hängt
(2023)
Reform als Zumutung
(2023)
Zwar mag ein Reformwille der Verwaltung in Reden und Konzeptpapieren beschworen werden; häufig findet sich jedoch keine Realität, die dieser «Poesie der Reform» (Luhmann, 2000) entspricht. Sicher ist diese Darstellung etwas überspitzt. Verwaltungen von heute unterscheiden sich deutlich von denen vor 20, 40 oder 60 Jahren. Gleichwohl sind Reformen und Innovationen für Verwaltungen eine besondere Herausforderung und Zumutung. In diesem Artikel wollen wir herausarbeiten, worin dieser Zumutungsgehalt besteht: Warum tun sich Verwaltungen mit Innovationen oft schwer? Hierzu werden wir zentrale Besonderheiten herausarbeiten, welche die Verwaltung als Organisationstyp auszeichnen. In einem zweiten Schritt wird es dann möglich sein, danach zu fragen, unter welchen Bedingungen Innovationen gleichwohl gelingen können - oder ihr Gelingen mindestens wahrscheinlicher wird.
Genauer hinsehen
(2023)