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Westsahara
(2001)
Inhaltsübersicht I. Ausgangslage II. Datenmaterial und Stichprobe III. Fragestellung und Methode der Datenanalyse IV. Ergebnisse 1. Vorgeschichte und traumatische Erlebnisse 2. Beschwerden und Diagnosestellung 3. Behandlungsbedarf und Reisefähigkeit 4. Hinweise zum Sprachverständnis 5. Argumentationslinien V. Interpretation und Schlußfolgerungen
1. Zur Typologisierung dreier Klassen von enschenrechten Menschenrechten 1.1 Rechtssystematisch 1.2 Historisch 1.3 Philosophisch 1.4 Politikwissenschaftlich 2. Die Klasse der WSK-Rechte 2.1. WSK-Rechte insgesamt 2.2 Teilklasse: Wirtschaftliche Rechte 2.3 Teilklasse: Soziale Rechte 2.4 Teilklasse: Kulturelle Rechte 3. Die WSK-Rechte im Einzelnen 3.1 Arbeit 3.2 Gerechte Arbeitsbedingungen 3.3 Gewerkschaftsbildung/Streikrecht 3.4 Soziale Sicherheit 3.5 Schutz der Familie 3.6 Angemessener Lebensstandard 3.7 Ernährung 3.8 Wohnen 3.9 Eigentum 3.10 Gesundheit 3.11 Bildung 3.12 Teilhabe am kulturellen Leben 3.13 Geistiges Eigentum 3.14 Wasser 4. Theorien globaler Gerechtigkeit
rezensiertes Werk: Lein, Yehezkel ; Cohen-Lifshitz, Alon: Under the guise of security. Routing the Separation Barrier to Enable the Expansion of Israeli Settlements in the West Bank. - BIMKOM (Planners for Planning Rights) ; B'Tselem (The Israeli Information Center for Human Rights in the Occupied Territories), 2005. ISSN 0793-S20X.
Menschenrechte von LGBTQI+-Personen sind in keinem Vertragswerk ausdrücklich geregelt. Dementsprechend obliegt ihr Schutz der Rechtsprechung, die in den vergangenen Jahren ein ausdifferenziertes Schutzsystem etabliert hat, das sich vor allem auf den allgemeinen Schutz vor Diskriminierung, aber auch auf etwa das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens stützt. Der Beitrag stellt die historische Entwicklung dieser LGBTQI+-Menschenrechte dar und trägt die aktuellen Rechtsquellen sowie die wichtigsten Entscheidungen zusammen, die weltweit und insbesondere in Europa diese Rechte gestärkt haben. National und international begegnen rechtliche Probleme dort, wo immer spezifischere Fragestellungen auf weltweit politische Instabilität trifft. Dazu zählen etwa die Stigmatisierung von sog. Konversionsmaßnahmen und die Eintragung von Trans*personen ins Geburtenregister.
Behandelte Themen sind: 1. Menschenrechte gelten während bewaffneter Konflikte grund sätzlich fort. Sie gelten damit gleichzeitig und nicht alternativ zum humanitären Völker recht. 2. Hoheitsgewalt und damit die Anwendbarkeit der genannten Menschen rechts verträge kann grundsätzlich auch bei Kampfeinsätzen vorliegen. 3. Das Verhältnis beider Rechtsgebiete ist eines wechselseitiger Ergänzung. 4. Mögliche Widersprüche zwischen den beiden Rechtsgebieten können überwiegend durch Auslegung oder mittels vorhandener Notstands klauseln ausge räumt werden. 5. Können Widersprüche nicht durch Auslegung oder Derogation ausgeräumt werden, gehen im Einzelfall die Normen des humanitären Völkerrechts als speziellere vor (lex specialis derogat legi ge nerali). 6. Die komplexe und umfangreiche Materie beider Rechtsgebiete läßt sich auf ein solches „Destillat“( bringen, das sich in Ausbildung und Training ver mitteln läßt und auch für die sich im Feld oder auf See befindlichen Truppen praktikabel ist.
Zum Wohle des Vaterlands
(2008)