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Karl Peters (1904–1998)
(2021)
Dieses Buch zeichnet das Leben und Wirken des bedeutenden Strafrechtswissenschaftlers Karl Peters nach, wobei ein Schwerpunkt auf der Zeit des Nationalsozialismus liegt. Als Staatsanwalt seit 1932 tätig, auf Grund seiner katholischen Konfession erst 1942 zum Ordinarius in Greifswald ernannt, von 1946 bis 1962 Professor in Münster und sodann bis 1972 in Tübingen tätig. Peters‘ Wirken beeindruckt durch seine Bandbreite. Neben einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Strafprozess, -vollzugs- und Jugendstrafrecht forschte er in den Bereichen dermKriminologie, Soziologie, Psychologie, Medizin und Pädagogik. Getragen von christlichen Grundanschauungen stellte Peters hohe Anforderungen an sich und den (Straf-)Juristen. Die Beschäftigung mit Justizirrtümern und dem Wiederaufnahmeverfahrensrecht wurde zu seinem Hauptanliegen.
§ 256 Nichtigkeit
(2021)
§§ 147-149
(2021)
§ 9 Werkarten C. Musikwerke
(2021)
§ 72 Übersetzerverträge
(2021)
Die Entwicklungen der unter- und obergerichtlichen Rechtsprechung zum Urheberrecht im Jahr 2020
(2021)
Im Urheberrecht war auch das Jahr 2020 wieder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung von EuGH und BGH geprägt. Daneben gab es aber auch eine Vielzahl bemerkenswerter Entscheidungen der Instanzgerichte. Der vorliegende Beitrag verschafft einen Überblick über die ober- und unterinstanzliche Rechtsprechung. Gegenstand sind Entscheidungen, die im Jahr 2020 in Zeitschriften veröffentlicht wurden.
Zwar war der Gesetzgeber im Jahr 2020 wenig aktiv, die Gerichte haben jedoch eine Vielzahl bedeutender urheberrechtlicher Entscheidungen getroffen. Dieser Bericht widmet sich im Anschluss an Nordemann/Waiblinger (NJW 2020, NJW Jahr 2020 Seite 737) der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und des BGH im Urheberrecht. Die wichtigsten Entscheidungen der Instanzgerichte werden, wie üblich, demnächst in GRUR-RR dargestellt.
Die Rechtsfolgen einer fehlgeschlagenen Anteilsabtretung stellen ein rechtspraktisches Problem des GmbH-Rechts dar, dessen Lösungswege üblicherweise im Schuldrecht gesucht werden. Der Anwendung der schuldrechtlichen Rechtsinstitute im Rahmen des § 16 Abs. 1 GmbHG geht die Frage voran, ob das durch die Legitimationswirkung charakterisierte Auseinanderfallen von Herrschaftsrecht und Herrschaftsmöglichkeit zur Anwendung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses führen kann. Der Übertragbarkeit der drei Komponenten der Vindikationslage – Sache, Eigentum, Besitz – und deren Interdependenzen auf die durch die Legitimationswirkung hervorgerufene Situation widmet sich diese Arbeit. Im Wege des systematischen Vergleichs der Rechtsbeziehungen weist der Autor eine Vergleichbarkeit nach und schlägt eine analoge Anwendung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses vor. Im Mittelpunkt stehen die Rechtsgegenständlichkeit der Mitgliedschaft und die Ausdehnung des Besitzbegriffs auf unkörperliche Rechtsprodukte.
Das Regulierungsermessen
(2021)
Die Arbeit untersucht die Übertragung des zum Telekommunikationsrecht entwickelten Regulierungsermessens auf das Energiewirtschaftsrecht und kommt zu dem Ergebnis, dass es für die dortigen Normstrukturen ungeeignet ist und zu Rechtsschutzeinbußen geführt hat. Da auch die herkömmlichen verwaltungsrechtlichen Dogmen für die methodenbasierten Entscheidungsformen der Regulierungsbehörden keine geeigneten Instrumente bieten, wird das Subsumtionsermessen in den Diskurs eingeführt, um die spezifische, auf quasi Wettbewerbsherstellung gerichtete Verwaltungstätigkeit in der Energieregulierung besser abzubilden. Ohnehin steht die deutsche Energieregulierungspraxis vor einem Umbruch: Der EuGH wird vermutlich die Ansicht der Kommission bestätigen, dass die verordnungsrechtliche Vorsteuerung der Entgeltregulierung gegen Art. 37 Abs. 1 lit. a und Art. 37 Abs. 6 lit. a und b der Richtlinie 2009/72/EG bzw. 2009/73/EG verstößt.
Im Anschluss an eine allgemeine Erläuterung seiner Rechtsgrundlagen analysieren die Autoren die geltende Rechtslage in Bezug auf ausgewählte aktuelle Fragen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts. Konkret widmen sie sich den Fragestellungen, ob die Förderung von „Tierrechten“ einen gemeinnützigen Zweck bildet, ob die Anerkennung einer Organisation als gemeinnützig ein rechtstreues Verhalten voraussetzt und insoweit das Verhalten Dritten zugerechnet werden kann und ob die Anerkennung einer Organisation als gemeinnützig binnendemokratische Strukturen und eine prinzipielle Zugangsoffenheit bedingt. Hinsichtlich dieser Fragen werden zudem Empfehlungen für zukünftige Reformen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts formuliert.
Rechtsgeschichte
(2021)
Dieses Lehrbuch richtet sich vor allem an Studierende der Rechtswissenschaft. Es dient der Vorlesungsbegleitung im Grundlagenfach Rechtsgeschichte, kann darüber hinaus jedoch ebenso gewinnbringend zur Vertiefung im Rahmen des einschlägigen Schwerpunktbereichs herangezogen werden. In der Tradition der Vorauflagen wird der Bogen, ausgehend von der römischen Antike, über das Mittelalter und die frühe Neuzeit bis hin zur Wiedervereinigung von DDR und Bundesrepublik gespannt. Der Strafrechtsgeschichte ist dabei ebenso ein eigenes Kapitel gewidmet wie der Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert, der Weimarer Republik und dem NS-Unrechtsstaat. Für den ersten Einstieg werden neben der Erläuterung von Grundbegriffen auch Hinweise zum Lösen rechtsgeschichtlicher Klausuren oder Verfassen von Hausarbeiten gegeben. Tabellarische Gegenüberstellungen von allgemein historischen und rechtsgeschichtlich besonders bedeutsamen Vorgängen geben einen schnellen Überblick über die jeweils folgenden Kapitel. Die Einarbeitung historischer Quellen – sofern nötig mit Übersetzung – erleichtert das Verständnis für die Epochen und ihre spezifischen Rechtsprobleme. Zahlreiche Querverweise geben Orientierung und verdeutlichen wichtige Zusammenhänge.
Ziel dieser Arbeit war, das Wesen der deutschen Steuerdisziplin und des ivorischen Steuersystems, welches aufgrund der Kolonialzeit auch als Erbe Frankreichs angesehen wird, historisch auszuarbeiten. Besonders betrachtet wurde der steuerrechtliche Rahmen, da dieser in hohem Maße dem Schutz der Ehe und Familie dient. Anhand der unterschiedlichen Steuersysteme werden Verbesserungsvorschläge für das Steuersystem Deutschlands und der Elfenbeinküste gegeben, um die Ehe und die Familie besser zu schützen. Das Hauptaugenmerk liegt bei meinen Betrachtungen immer auf dem Schutz des/der Kindes/r. Insbesondere wird dabei auf die Stellung der Frau und deren Wandlung in den letzten Jahrzehnten eingegangen und es werden Vorschläge gemacht, wie vor allem Alleinerziehende und berufstätige Mütter sowohl in Deutschland als auch in der Elfenbeinküste steuerlich entlastet werden können und verfügt daher über einen hohen aktuellen Bezug.