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Vertragsgestaltung ist ein praktisch sehr relevantes Thema, das wegen der Justizorientierung in der Wissenschaft noch weitgehend stiefmütterlich behandelt wird. In dieser Untersuchung wird, zumindest für die besonders delikate Konstellation bei komplexen Kooperationen des Staats mit Privaten (ÖPP/PPP), Abhilfe geschaffen. Dabei gründet die Analyse auf einer fundierten Typisierung und Charakterisierung der Probleme solcher Projekte. Den theoretischen Rahmen liefert eine effizienzorientierte Studie institutionenökonomischer Ansätze, namentlich der Transaktionskostentheorie und der Prinzipal-Agenten-Theorie, rückversichert über die praxisorientierten Grundregeln der vertraglichen Risikoverteilung. So gelingt es praktische Formulierungsvorschläge für Standardprobleme der Vertragsgestaltung, wie Leistungsbestimmungen, Anpassungsmechanismen, Konfliktbeilegungsregeln, Informationsmechanismen und Kündigungsregeln zu finden. Diese werden auch aus den Erfolgsbedingungen erläutert.
In der modernen Kampfführung ist ein steigender Trend zu unbemannten und autonomen Systemen zu beobachten. Doch inwieweit gelingt es dem Recht, mit den technischen Entwicklungen Schritt zu halten? Ist der Einsatz vollautonomer Systeme noch mit dem geltenden Völkerrecht vereinbar? Die Autorin untersucht zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Programmierung von vollautonomen Systemen und geht, sofern möglich, hierbei bereits auf technische Umsetzungsmöglichkeiten ein. Zugleich werden Grenzen der autonomen Entscheidungsfindung, wie z. B. bei der Bestimmung der Verhältnismäßigkeit eines Angriffs, aufgezeigt. In einem zweiten Teil untersucht die Autorin die Problematik der Entscheidungs- und Legitimitätskette bei Einsätzen autonomer Systeme. Waren bisher stets einzelne Soldaten bzw. ihre Befehlshaber für Kriegsverbrechen verantwortlich, so stellt sich bei vollautonomen Systemen die Frage der Verantwortlichkeit im Falle eines rechtswidrigen Einsatzes. Inwieweit kann ein technischer Defekt oder die Fehlprogrammierung eines Systems noch zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Befehlshabern und militärischem Personal führen? Hierbei werden die Lücken des geltenden Völkerstrafrechts deutlich, welches bisher nur begrenzt eine Strafbarkeit für Fahrlässigkeit und Unterlassen vorsieht.
Investment control has experienced a considerable increase in importance in M&A transactions, as it has been constantly adapted to real economic conditions and successively tightened. The result is a partially inconsistent review regime that contains value contradictions and creates legal uncertainties. In a comprehensive approach, this doctoral thesis analyzes the problems of the current investment control regime and states concrete reform proposals.
Pensionskassen
(2022)
Die Kapitalanlage von Pensionskassen in Investmentfonds wird dadurch erschwert, dass sich die sie betreffenden aufsichts- und steuerrechtlichen Normen widersprechen. Die den Pensionskassen aufsichtsrechtlich zugestandene Kaitalanlage, wird durch die aktuelle Lesart ihrer Steuerbefreiung beschränkt. Die Steuerbefreiung soll demnach entfallen, soweit die Pensionskasse durch die Kapitalanlage gewerbliche Einkünfte erzielt. Dann sei die dauernde Einkünfte- und Vermögensbindung für die Zwecke der Kasse nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. c KStG nicht gesichert. Das benachteiligt die Pensionskassen bei der Erwirtschaftung von Rentenleistungen. Zugleich findet diese Lesart bei der Auslegung der entsprechenden steuerrechtlichen Normen keinen Zuspruch.
Durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) wurden die sog. Entstrickungsregeln des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG sowie des § 12 Abs. 1 HS 1 KStG in das deutsche Steuerrecht aufgenommen. Die Vorschriften verfolgen das Ziel, das deutsche Besteuerungssubstrat abzusichern. Hierzu führte der Gesetzgeber gesetzestechnisch das Tatbestandsmerkmal des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Veräußerung oder Nutzung eines Wirtschaftsguts ein. Die Bedeutung dieses Begriffs sowie der Anwendungsbereich der Entstrickungsregeln sind seitdem in der Literatur vielfach diskutiert worden. Weitere Unsicherheit ergibt sich aus den Urteilen des BFH zur Aufgabe der finalen Entnahmetheorie. Diese betreffen zwar nicht das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik als gesetzliches Tatbestandsmerkmal, da sie zu einer Rechtslage vor Geltung des SEStEG ergangen sind. Inhaltlich setzen sich die Entscheidungen jedoch ebenfalls mit der Möglichkeit Deutschlands auseinander, sein Besteuerungsrecht gegenüber anderen Staaten durchzusetzen.
Gegenstand dieser Studie ist die Auslegung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Veräußerung oder Nutzung eines Wirtschaftsguts in der Form, in der es als Tatbestandsmerkmal Eingang in die Steuergesetze gefunden hat. Die Änderungen des SEStEG mit der Verwendung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik als normatives Tatbestandsmerkmal betrafen neben dem EStG und KStG auch das AStG und das UmwStG. Darüber hinaus könnte es das Potential für weitere zukünftige steuergesetzliche Regelungen zur Absicherung des deutschen Steueraufkommens aufweisen.
Der Gesetzgeber hat im Jahre 2006 in § 4 Abs. 1 S. 3 EStG und § 12 Abs. 1 S. 1 KStG zentrale ertragsteuerliche Entstrickungstatbestände eingefügt. Sie ordnen bei Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung eines Wirtschaftsguts die Rechtsfolgen einer Entnahme bzw. einer Veräußerung oder Überlassung zum gemeinen Wert an.
Jenny Broekmann untersucht die zweite Variante (Nutzungsentstrickung) dieser Entstrickungstatbestände hinsichtlich Voraussetzungen und Rechtsfolge. Dabei analysiert sie auch die erforderlichen Abgrenzungen des Nutzungstatbestandes und den Bezugspunkt des deutschen Besteuerungsrechts. Insbesondere geht sie der Frage nach, ob dem Nutzungstatbestand ein eigenständiger Anwendungsbereich verbleibt und ob dieser auch vor dem Hintergrund abkommensrechtlicher Regelungen bestehen kann. Abschließend erarbeitet sie für die Formulierung und systematische Stellung der Nutzungsentstrickung Verbesserungsvorschläge.