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Beim Ausbau der BAB A9 wurde die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in den verschiedenen Bundesländern zwar vom Grundsatz vergleichbar, in vielen Details (z.B. Kompensationsumfang, Maßnahmenunterhaltung) jedoch unterschiedlich angewendet. Diese Unterschiede kommen weniger durch die rechtlichen Vorgaben als durch unterschiedliche methodische und inhaltliche Herangehensweisen zustande. So ist festzustellen, dass die naturschutzfachlichen Ergebnisse in den untersuchten Beispielen nicht von der Art des Zulassungsverfahrens abhängen. Entscheidend sind vielmehr die fachliche Qualität und die Umsetzungsorientierung der Begleitplanungen und die Bereitschaft von Planungsträgern, Naturschutzbehörden und Flächeneigentümern, bei der Abarbeitung der Eingriffsregelung zusammenzuarbeiten. Trotz ähnlicher Vorhabensmerkmale wurden die Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild unterschiedlich detailliert ermittelt. Es besteht eine sehr klare Tendenz, im LBP lediglich einige Hauptbeeinträchtigungen zu ermitteln und zu quantifizieren und daraus pragmatisch den Kompensationsbedarf abzuleiten. Wurden detailliertere schutzgut- oder funktionsbezogenen Darstellungen der Beeinträchtigungen, z.B. auf Basis einer UVS vorgenommen, dienten sie dazu, unterschiedliche Typen von Kompensationsmaßnahmen zu begründen. Den Umfang der Kompensation beeinflussen die Flächengröße und die Wertigkeit der beanspruchten Biotope. In allen Beispielen wurden hauptsächlich Ersatzmaßnahmen geplant und realisiert. Der tatsächliche Erfolg der Maßnahmen hängt ganz entscheidend von der langfristigen Unterhaltung und Sicherung der Maßnahmen ab. Hier verfolgen die Planungsträger unterschiedliche Strategien.