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Legal shades of grey?
(2021)
As part of the current process of de-formalization in international law, States increasingly chose informal, non-legally binding agreements or 'Memoranda of Understanding' ('MOUs') to organize their international affairs. The increasing conclusion of such legally non-binding instruments in addition to their flexibility, however, also leads to uncertainties in international relations. Against this background, this article deals with possible indirect legal consequences produced by MOUs. It discusses the different legal mechanisms and avenues that may give rise to such secondary legal effects of MOUs through a process of interaction with, and interpretation in line with, other (formal) sources of international law. The article further considers various strategies how to avoid such eventual possible unintended or unexpected indirect legal effects of MOUs when drafting such instruments and when dealing with them subsequent to their respective 'adoption'.
As part of the current overall process of de-formalization in international law States increasingly chose informal, non-legally binding agreements or ‘Memoranda of Understanding’ (‘MOUs') to organize their international affairs. The increasing conclusion of such legally non-binding instruments in addition to their flexibility, however, also leads to uncertainties in international relations. Against this background, this article deals with possible indirect legal consequences produced by MOUs. It discusses the different legal mechanisms and avenues that may give rise to secondary legal effects of MOUs through a process of interaction with and interpretation in line with other (formal) sources of international law. The article further considers various strategies how to avoid such eventual possible unintended or unexpected indirect legal effects of MOUs when drafting such instruments and when dealing with them subsequent to their respective ‘adoption’.
Volle Souveränität?
(2021)
Nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 des Vertrages zur abschließenden Regelung in Bezug aufDeutschland vom 12. September 1990 (Zwei-plus-Vier-Vertrag)1beendeten die Fran-zösische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das VereinigteKönigreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Ameri-ka„ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland alsGanzes“. Dies hatte, wie in dessen Art. 7 Abs. 1 S. 2 ausdrücklich niedergelegt, zurFolge, dass„die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Verein-barungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtun-gen der vier Mächte aufgelöst“wurden.2Art. 7 Abs. 2 Zwei-plus-Vier-Vertrag stelltdemgemäß fest, dass das vereinte Deutschland volle Souveränität über seine inne-ren und äußeren Angelegenheiten erhalten habe. Nach dem Wortlaut des Vertrageshaben die Alliierten damit jegliche Rechte in Bezug auf Deutschland abgegeben,rechtliche Auswirkungen der Besatzungsgeschichte Deutschlands noch bis in dieheutige Zeit scheinen danach zunächst ausgeschlossen.In dem folgenden Beitrag soll diese aus heutiger Sicht selbstverständlich er-scheinende Hypothese kritisch hinterfragt und der Frage nachgegangen werden, obund inwieweit die Besatzungsgeschichte Deutschlands noch immer rechtliche Fol-gen zeitigt. Hierbei soll insbesondere auf Fragen der Fortgeltung alliierten Rechts,Eigentumsfragen sowie auf Fragen der Nachfolge in völkerrechtlichen Verträgeneingegangen werden.
Would the world be a better place if one were to adopt a European approach to state immunity?
(2021)
This chapter argues not only that there is no European Sonderweg (or ‘special way’) when it comes to the law of state immunity but that there ought not to be one. Debates within The Hague Conference on Private International Law in the late 1990s and those leading to the adoption of the 2002 UN Convention on Jurisdictional Immunities of States, as well as the development of the EU Brussels Regulation on Jurisdiction and Enforcement, as amended in 2015, all demonstrate that state immunity was not meant to be limited by such treaties but ‘safeguarded’. Likewise, there is no proof that regional European customary law limits state immunity when it comes to ius cogens violations, as Italy and (partly) Greece are the only European states denying state immunity in such cases while the European Court of Human Rights has, time and again, upheld a broad concept of state immunity. It therefore seems unlikely that in the foreseeable future a specific European customary law norm on state immunity will develop, especially given the lack of participation in such practice by those states most concerned by the matter, including Germany. This chapter considers the possible legal implications of the jurisprudence of the Italian Constitutional Court for European military operations (if such operations went beyond peacekeeping). These implications would mainly depend on the question of attribution: if one where to assume that acts undertaken within the framework of military operations led by the EU were to be, at least also, attributable to the troop-contributing member states, the respective troop-contributing state would be entitled to enjoy state immunity exactly to the same degree as in any kind of unilateral military operations. Additionally, some possible perspectives beyond Sentenza 238/2014 are examined, in particular concerning the redress awarded by domestic courts ‘as long as’ neither the German nor the international system grant equivalent protection to the victims of serious violations of international humanitarian law committed during World War II. In the author’s opinion, strengthening the jurisdiction of international courts and tribunals, bringing interstate cases for damages before the International Court of Justice, as well as providing for claims commissions where individual compensation might be sought for violations of international humanitarian law would be more useful and appropriate mechanisms than denying state immunity.
This chapter consists of three parts. In the first part, I will give a short overview about the integration of the protection of the environment into German constitutional law. This section will start with the presentation of the relevant provision, Art. 20a BL. Then, I will elaborate on its legal character. In the second part, I will make some brief remarks on the practical implications of Art. 20a BL. Finally, I will present some preliminary conclusions.
Das Spannungsfeld zwischen dem Ausbau erneuerbarer Energien einerseits und Akzeptanzproblemen andererseits adressiert der Landesgesetzgeber Mecklenburg-Vorpommerns mit einem Beteiligungsgesetz zur verpflichtenden wirtschaftlichen Teilhabemöglichkeit. Dabei stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit geltendem Recht, insbesondere ob der Landesgesetzgeber gesetzgebungsbefugt ist. Darüber hinaus zeigt der Autor den Rahmen für eine Regelung auf und positioniert sich zu möglichen Grundrechtseingriffen durch eine solche Regelung. Die Aktualität der Untersuchung zeigt die gegen das Gesetz anhängige Verfassungsbeschwerde ebenso wie die dynamische Gesetzgebung – so statuiert § 36g Abs. 5 EEG nunmehr eine Länderöffnungsklausel.
Die Gestaltungsfreiheit des Steuerpflichtigen steht in einem Spannungsverhältnis zu einer effektiven Missbrauchsbekämpfung durch den Gesetzgeber. Besonders ausgeprägt ist dieses im Bereich der steuerlichen Verlustnutzung. Dabei gerät die verfassungsrechtliche Verankerung der Verlustnutzung zunehmend aus dem Blick. Am Beispiel des § 2 Abs. 4 UmwStG untersucht die Arbeit die verfassungsrechtlichen Grenzen von Verlustverrechnungsbeschränkungen. Es wird die enge Verknüpfung zu § 8c KStG herausgearbeitet und die Vorschrift vor dem Hintergrund der europäischen Missbrauchskonzeption beleuchtet. Die gewonnenen Ergebnisse münden in einen Vorschlag für eine Neufassung des § 2 Abs. 4 UmwStG, der nationalen und europäischen Vorgaben Rechnung trägt.
This introductory essay is structured as follows: First of all, several forms of urbanisation (I.) are introduced and the processes of urbanisation and dis-urbanisation (II.) are defined. Then four fields of law which are deeply affected by urbanisation are put into the focus. These are, local government law (III.), but also public building law (IV.), civil service law (V.) and public finance law (VI.). Afterwards the effects of the corona pandemic on these fields of law are contemplated, taking account of the process of urbanisation (VII.). Finally, the main results are summarised (VIII.).
Staatsrecht II
(2021)
Die Grundrechte zählen in Ausbildung und Prüfung gleichermaßen zu den zentralen Rechtsgebieten. Sie sind zentral für das Verhältnis des einzelnen Menschen zum Staat und prägen durch den Vorrang der Verfassung die gesamte übrige Rechtsordnung.
Das vorliegende Werk behandelt anschaulich, umfassend und systematisch geordnet den gesamten Pflichtfachstoff einschließlich der Verfassungsbeschwerde und der weiteren für die Durchsetzung der Grundrechte relevanten Verfahrensarten vor dem BVerfG. In Form von Fällen und Fragen wird dabei unter steter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonderer Wert auf die zunehmenden europarechtlichen Bezüge dieses Rechtsgebiets gelegt. Zahlreiche Übersichten veranschaulichen die Prüfung von Grundrechten, die Schutzbereiche besonders komplizierter Einzelgrundrechte sowie die Zulässigkeitsvoraussetzungen der verschiedenen Verfahrensarten.
Landesrechtsverordnungen auf bundesgesetzlicher Grundlage und verordnungsvertretende Landesgesetze
(2021)
Bislang gehört Art. GG Artikel 80 Abs. GG Artikel 80 Absatz 4 GG zu den vergessenen Normen des Grundgesetzes. Er ermöglicht, dass anstelle einer Landesrechtsverordnung auf der Grundlage eines Bundesgesetzes auch ein Landesgesetz erlassen werden kann. Einst eingefügt, um die Landesparlamente zu stärken, erwacht er erst im Zuge der Coronakrise aus seinem Dornröschenschlaf. Angesichts immer neuer grundrechtseinschränkender Verordnungen der Landesregierungen stellen sich gerade angesichts dieser Vorschrift die Fragen, ob und wann der jeweilige Landtag darüber zu informieren ist, welche weiteren Mitwirkungsrechte ihm zustehen und ob zum verordnungsvertretenden Landesgesetz gegriffen werden sollte.
Das Parlament stellt den zentralen Ort politischer Entscheidungsbildung dar.1 Die Erfüllung seiner Aufgaben der Gesetzgebung, der Wahl und Kontrolle der Regierung und anderer Verfassungsorgane, des Haushaltsbeschlusses und schließlich auch der Mitwirkung an der Verfassungsänderung sind unabdingbar für das Gelingen des demokratischen Rechtsstaates. Auch unter den Gefahren einer Pandemie ist daher unter allen Umständen die Funktionsfähigkeit des Parlaments aufrecht zu erhalten (I.). Dabei bieten sich neben technischen (II.) auch rechtliche (III.) Lösungen an, was zur Forderung nach einem parlamentarischen Notausschuss führt (IV.). Eine Zusammenfassung rundet die Darstellung ab (V.).
Die Corona-Pandemie stellt nicht nur eine medizinische, sondern auch eine ökonomische Notlage dar. Möglicherweise mündet sie auch in eine juristische Krise ein, wenn es nicht gelingen sollte, ihre finanziellen Auswirkungen rechtlich adäquat zu bewältigen. Dies betrifft nicht nur Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit gehen, sondern gerade auch die Inhaber von Betrieben, die pandemiebedingt schließen müssen.
Im Folgenden sollen überblicksartig die Möglichkeiten untersucht werden, eine Entschädigung für solche Betriebsschließungen zu erhalten. Zu diesem Zweck werden zunächst die Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz erörtert (I.), bevor die gefahrenabwehrrechtlichen Ansprüche (II.) sowie Ansprüche aus dem allgemeinen Staatshaftungsrecht (III.) untersucht werden. Dies leitet zu den Fragen über, ob zumindest Bestimmungen aus dem Infektionsschutzgesetz analog angewandt werden können (IV.) oder ob die Betriebsinhaber allein auf die staatlichen Hilfsprogramme zu verweisen sind (V.). Eine Schlussbetrachtung rundet die Darstellung ab (VI.).
Der doppelte Abgeordnete
(2021)
Das Abgeordnetenmandat hat sich in den letzten Jahrzehnten von einer Honoratiorentätigkeit zu einem Beruf gewandelt, was zu der Frage führt, ob Abgeordnete zugleich Mitglied in mehreren Parlamenten sein können (I), welche das BVerfG im Jahre 1976 noch bejahte (II). Im Lichte neuerer Entwicklungen ist diese Rechtsprechung jedoch kritisch zu beleuchten (III), woraus Folgerungen für eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Regelung zu ziehen sind (IV).
Not kennt kein Gebot, aber Kreditaufnahme kennt Grenzen. Im Zuge der Corona-Pandemie ist es unter Berufung auf diese außergewöhnliche Notsituation zu Kreditaufnahmen des Bundes in bislang ungeahnter Höhe gekommen. Dies wirft vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen Schuldenbremse und ihrer formellen Vorgaben die Frage auf, welche zeitlichen, sachlichen und weiteren Grenzen der Kreditaufnahme bei Notsituationen und Naturkatastrophen gelten. In diesem Zusammenhang kommen dem Subsidiaritätsprinzip, föderalen Gesichtspunkten und der europarechtlichen Überformung der Kreditaufnahme besondere Bedeutung zu.
Die Grundsteuer erbringt derzeit etwa 14 Mrd. € jährlich für die Gemeindekassen. Zugleich stellt ihre verfassungskonforme Ausgestaltung angesichts des Urteils des BVerfG vom 10.04.2018, mit dem die bisherigen Bewertungsregelungen für verfassungswidrig erklärt wurden, eine besondere Herausforderung dar. Im Folgenden werden zunächst die Ausgangslage dieser Entscheidung (I.) und das Urteil selbst skizziert (II.), bevor auf die sich daraus ergebende Grundgesetzänderung (III.) und das neue Grundsteuer- und Bewertungsrecht des Bundes (IV.) eingegangen wird. Es folgt eine Darstellung der verschiedenen teils bereits beschlossenen, teils noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Landesgesetze (V. bis VII.). Sodann werden weitere Folgen der Grundsteuerreform angesprochen (VIII.) und schließlich die wesentlichen Aussagen dieses Beitrages zusammengefasst (IX.).
Das öffentliche Finanzrecht ist für viele Studierende ein Buch mit sieben Siegeln. Da die Corona-Krise sich aber auch zu einer Krise der öffentlichen Haushalte entwickelt, erscheint es umso dringender, zumindest einige Schneisen in das Dickicht dieses Rechtsgebiets zu schlagen. So werden im Folgenden zunächst die wesentlichen Inhalte des öffentlichen Finanzrechts skizziert (I.) und seine Hauptaufgabe, die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dauerhaft zu gewährleisten, beschrieben (II.). Es folgen Überblicke über die Verteilung der staatlichen Ausgaben (III.) und Einnahmen (IV.). Beide sind zum Ausgleich zu bringen, was die Aufgabe des Haushaltsrechts ist (V.). Schließlich wird der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern als ergänzendes Instrument des öffentlichen Finanzrechts umrissen (VI.). Eine Zusammenfassung rundet die Darstellung ab (VII.). Ausgeblendet werden muss dabei an dieser Stelle das Europäische Finanzrecht.