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Vor vierzig Jahren
(2000)
"Our common humanity"
(2000)
Nach einleitenden Ausführungen über die Maßnahmen zum Schutz von Frauenrechten im Rahmen der Vereinten Nationen insgesamt konzentriert sich der Beitrag auf die Darstellung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW). Dessen materielle Gewährleistungen werden erläutert und der zugehörige Überwachungsmechanismus vorgestellt. Ein abschließender Ausblick stellt die Neuerungen dar, die mit den Individualbeschwerdeverfahren verbunden sein werden, die durch das inzwischen in Kraft getretene Zusatzprotokoll zu erwarten sind.
Menschenrechte
(2000)
Das erste umfassende deutschsprachige Lexikon über die Vereinten Nationen enthält einen menschenrechtlichen Schwerpunktteil. Dieser Beitrag gibt eine grundlegende Einführung in die geistesgeschichtliche Entwicklung der Menschenrechte. Außerdem erläutert er in geraffter Form die Normierung von Menschenrechten auf der universellen Ebene. Abschließend werden verschiedene, häufig diskutierte Problemfelder behandelt. Hierzu zählen Fragen der Universalität von Menschenrechten, das Recht auf Entwicklung und die Durchsetzung und Förderung von Menschenrechten.
Die Rechtsstellung des Ausländers in der Praxis des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen
(2000)
Menschenrechte fangen nicht erst auf der Polizeiwache an, sondern bereits nach dem Frühstück (Sieghart). Der - auf einer Ringvorlesung an der Universität Magdeburg beruhende - Beitrag erläutert die Entwicklung und rechtliche Verankerung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte. Nach einer Beschreibung der zur Verfügung stehenden Kontrollmechanismen wendet er sich aktuellen Streitfragen wie Universalität der Menschenrechte oder sozialen Grundrechten in den Verfassungen einiger deutscher Bundesländer zu.
Tagungsbericht: Weiß, Norman: 20 Jahre Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)<1999, Potsdam> / 20 Jahre Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), Tagung des Menschenrechtszentrums der Universität Potsdam am 25., 26. November 1999
Der Autor diskutiert in seinem Aufsatz kritisch den Friedensvertrag von Lomé, der am 7. Juli 1999 offiziell den bewaffneten Konflikt in Sierra Leone beendete. Nach einer kurzen Zusammenfassung der allgemeinen Regelungen des Vertrags stellt der Autor die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehene Generalamnestie den bindenden Grundsätzen des internationalen Rechts gegenüber. Internationale Verbrechen, wie Völkermord, Kriegsverbrechen oder Folterung sind als Verstoß gegen ius cogens-Normen von allen Staaten zu verfolgen. Nach der Erörterung der betreffenden Konventionen, internationalen Abkommen und Fallentscheidungen des IGH, die diesen Grundsatz festschreiben, beschreibt er den - Friedensprozessen inhärenten - Konflikt, ein Gleichgewicht zwischen notwendiger Versöhnung und strafrechtlicher Verfolgung zu finden. Bei der Betrachtung des Fallrechts schließt Phenyo neuere Entscheidungen ein, wie die des britischen House of Lords im Fall Pinochet, die sowohl nationalen wie internationalen Gerichten das Recht auf Strafverfolgung internationaler Verbrechen zugestand. Stellvertretend für die weite Kritik der Generalamnestie des Lomé-Abkommens zitiert der Autor den VN-Generalsekretär Kofi Annan, der die Generalamnestie als unvereinbar mit der Tätigkeit und Aufgabe der internationalen Straftribunale in Den Haag und Arusha sowie des zukünftigen Internationalen Strafgerichtshofes ansieht. Phenyo schließt sich mit seiner kurzen Analyse des Friedensabkommens der kritischen Haltung Annans an und sieht nur eine geringe Möglichkeit für die Durchsetzung der fraglichen Amnestie, deren Gültigkeit durch die wiederaufgeflammten Kämpfe in Sierra Leone auch faktisch in Frage gestellt worden sind. (trai)