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The armed conflict in Afghanistan since 2001 has raised manifold questions pertaining to the humanitarian rules relative to the conduct of hostilities. In Afghanistan, as is often the case in so-called asymmetric conflicts, the geographical and temporal boundaries of the battlefield, and the distinction between civilians and fighters, are increasingly blurred. As a result, the risks for both civilians and soldiers operating in Afghanistan are high. The objective of this article is to assess whether - and if so how much - the armed conflict in Afghanistan has affected the application and interpretation of the principles of distinction, proportionality, and precaution - principles that form the core of legal rules pertaining to the conduct of hostilities.
Der Rechtsstaat im Risiko
(2012)
Der Staat im Recht – getragen vom und gebunden durch das Recht, orientiert an Gemeinwohl und Individualrechten gleichermaßen – ist Gegenstand und Ziel des wissenschaftlichen Wirkens von Eckart Klein.
Eckart Klein, dessen 70. Geburtstag Anlass zu dieser Festschrift ist, hat sich als Rechtswissenschaftler dem Öffentlichen Recht in seiner ganzen Bandbreite gewidmet, wobei die Tätigkeit am Heidelberger Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht und die Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht seine Interessen nachhaltig geprägt und fokussiert haben. Wichtige Themen seiner Publikationstätigkeit während seiner gesamten wissenschaftlichen Laufbahn sind dementsprechend das Verfassungsprozessrecht, das allgemeine Völkerrecht, das Recht der internationalen Organisationen und der internationale Menschenrechtsschutz.
Nach einer Station an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz wechselte er an die Universität Potsdam. Hier gründete er auch das MenschenRechtsZentrum der Universität Potsdam, dem er als Direktor vorstand. Der Jurist ergänzte seine Tätigkeit als Hochschullehrer durch die Wahrnehmung von Richterämtern an den Oberverwaltungsgerichten in Koblenz und Frankfurt (Oder) sowie am Staatsgerichtshof in Bremen. Außerdem war er Mitglied des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen und wirkte mehrfach als deutscher Ad-hoc-Richter an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit. Dass bei alldem die akademische Lehre nicht zu kurz kam, war für Eckart Klein oberstes Gebot.
Schüler und Weggefährten haben in dieser Festschrift Beiträge aus den Bereichen des Völkerrechts, des Europarechts und des nationalen Rechts versammelt, um die Position des Staates im Recht aus unterschiedlichen Blickwinkeln auszuloten, Grenzen staatlichen Handelns zu markieren und nach Maßstäben für hoheitliche Entscheidungen zu fragen.
Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete Vorbemerkung zu den Artikeln 198-204
(2015)
In November 2015, the 14th Session of the Assembly of States Parties to the Rome Statute of the International Criminal Court (ICC) adopted, by consensus, an amendment providing for the deletion of Article 124 of the ICC Statute, which so far enables contracting parties, when joining the Statute, to opt out from the ICC’s treaty-based war crimes-related jurisdiction. After considering the genesis of the provision and the practice arising under Article 124 of the ICC Statute so far, this article considers the arguments for and against the deletion of Article 124 in light of the increasingly small number of accessions to the ICC Statute that have been forthcoming in the last few years. It also analyses the quite strict requirements for the entry into force of the amendment, as well as the effect of the entry into force of the amendment on possible declarations having been made pending such entry into force. It ends by considering the positive effect a continued applicability of Article 124 may have on states so far being reluctant to accede to the ICC Statute.
Vor 120 Jahren wurde das Gelände südlich des damaligen Bahnhofs Neubabelsberg erstmals bebaut. Aus dem 1896 errichteten Depot für Lazarett-Baracken entwickelte sich bis 1938 die logistische Zentrale des Deutschen Roten Kreuzes, das ab 1939 auch sein Präsidium nach Babelsberg verlegte. Nach einer Zwischennutzung ab 1945 durch die sowjetische Besatzungsarmee war von 1952 bis zur Wende die Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften als „Kaderschmiede“ der Hausherr des nun im Grenzgebiet zu Westberlin liegenden Areals. Heute nutzen die Universität Potsdam und das Hasso-Plattner-Institut für Software-Systemtechnik den Campus, dessen Geschichte mit dieser Publikation erstmals umfassend dokumentiert wird.
Grußwort
(2018)
In seiner Abschlussvorlesung geht Detlev W. Belling der Frage nach, ob und inwieweit die Ausübung der Gnadenbefugnisse durch die Gnadenträger in einem säkularen und republikanischen Rechtsstaat der gerichtlichen Kontrolle unterliegen sollte. Detailliert werden in diesem Zusammenhang nicht nur die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und das breit gefächerte Meinungsspektrum der Literatur abgebildet. Anhand einer Vielzahl von Beispielen aus der ferneren und unmittelbaren Geschichte wird die Entwicklung des Gnadenrechts nachgezeichnet. Missbrauchsgefahren, wie sie nicht nur kennzeichnend für Diktaturen und Monarchien sind, werden aufgezeigt. Die Erkenntnisse aus der historischen Darstellung aufgreifend, wird anhand einer umfassenden Analyse der geltenden Rechtslage nachgewiesen, aus welchen Gründen die Konstitutionalisierung des Begnadigungsrechts geboten ist.
When does life end?
(2019)
If you look at the question of the end-of-life legislation, one – or rather THE basic question – is particularly interesting: What is the "end of life"? What is death? Ofcourse, one can approach this question theologically or philosophically, but alsolegally and especially medically. Since the 1960 s, medical progress has made itpossible to distinguish between different individual points of time within the na-tural dying process. However, this raises the question as to which of these pointsof time is relevant for criminal law. This question, which is usually onsideredvery emotionally, will be examined in more detail in the paper.
Ziel der Arbeit ist es das für die Steuerpraxis enorm bedeutsame Instrument der tatsächlichen Verständigung dogmatisch einzuordnen und deren Kriterien herauszuarbeiten. Die tatsächliche Verständigung ist insbesondere in Verfahren der steuerlichen Betriebsprüfung und der Steuerfahndung von Bedeutung, wenn über im Nachhinein nicht erforschbare Sachverhalte aufgrund der vorhandenen Beweismittel keine zureichende Bestimmtheit erlangt werden kann. Problematisch erscheint vor diesem Hintergrund, dass die bestehenden rechtlichen Anforderungen nicht im Verhältnis zur praktischen Bedeutung des Instruments stehen und in der Folge zahlreiche offene Fragen bestehen. Insbesondere auch das Verhältnis zum Strafrecht und der dort vorherrschenden - und vom Steuerrecht abweichenden - Verfahrensgrundsätze und Beweisregelungen führen dabei zu Konflikten, welche zu lösen sind.
Zentrale Fragestellungen sind dabei, ob eine Verständigung im Besteuerungsverfahren überhaupt möglich ist und wenn ja, welche Voraussetzungen an diese zu stellen sind. Schließlich wird auch auf die Frage eingegangen, ob eine Verknüpfung dieser Verständigung mit einem Steuerstrafverfahren möglich ist.
Die Arbeit untersucht die Anforderungen, welche an eine tatsächliche Verständigung als Instrument im Besteuerungsverfahren gestellt werden. Dabei wird insbesondere auf die Zulässigkeit und die Grenzen von Verständigungen und kooperativem Verwaltungshandeln im Steuerrecht eingegangen. Diese werden anhand der verfassungsrechtlichen und abgaberechtlichen Grundlagen bestimmt. Die Entwicklung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung wird dabei nachvollzogen und unter Auswertung der hierzu ergangenen Fachliteratur gewürdigt.
Schließlich werden auch auf die Anforderungen von Verständigungen im Strafverfahren beleuchtet und die Möglichkeit untersucht inwiefern die steuerrechtliche tatsächliche Verständigung hier verwertet werden kann.