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Das Preußische Erbrecht in der Judikatur des Berliner Obertribunals in den Jahren 1836 bis 1865
(2019)
Die Dissertation befasst sich mit dem Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Berliner Obertribunals. Im Fokus der Untersuchung stehen die erbrechtlichen Regelungen des Landrechts und deren Anwendung sowie Auslegung in der Judikatur des höchsten preußischen Gerichts. Der Forschungsgegenstand ergibt sich aus dem im Landrecht kodifizierten speziellen Gesetzesverständnisses. Nach diesem sollte die Gesetzesauslegung durch die Rechtsprechung auf ein Minimum, nämlich die Auslegung allein anhand des Wortlauts der Regelung reduziert werden, um dem absolutistischen Regierungsanspruch der preußischen Monarchen, namentlich Friedrich des Großen, hinreichend Rechnung zu tragen. In diesem Kontext wird der Frage nachgegangen, inwieweit das preußische Obertribunal das im Landrecht statuierte „Auslegungsverbot“ beachtet hat und in welchen Fällen sich das Gericht von der Vorgabe emanzipierte und weitere Auslegungsmethoden anwendete und sich so eine unabhängige Rechtsprechung entwickeln konnte.
Die Arbeit gliedert sich in drei Hauptabschnitte. Im Anschluss an die Einleitung, in der zunächst die rechtshistorische Bedeutung des Landrechts und des Erbrechts sowie der Untersuchungsgegenstand umrissen werden, folgt die Darstellung der Entstehungsgeschichte des Landrechts und des Berliner Obertribunals.
Hieran schließt sich in einem dritten Abschnitt eine Analyse der erbrechtlichen Vorschriften des Landrechts an. In dieser wird auf die Entstehungsgeschichte der verschiedenen erbrechtlichen Institute wie beispielsweise der gesetzlichen und gewillkürten Erbfolge, dem Pflichtteilsrecht etc., unter Berücksichtigung des zeitgenössischen wissenschaftlichen Diskurses eingegangen.
Im vierten Abschnitt geht es um die Judikate des Berliner Obertribunals aus den Jahren 1836-1865 in denen die zuvor dargestellten erbrechtlichen Regelungen entscheidungserheblich waren. Dabei wird der Forschungsfrage, inwieweit das Obertribunal das im Landrecht statuierte Auslegungsverbot beachtet hat und in welchen Fällen es von diesem abwich bzw. weitere Auslegungsmethoden anwendete, konkret nachgegangen wird. Insgesamt werden 26 Entscheidungen des Obertribunals unter dem Aspekt der Auslegungspraxis, der Kontinuität und der Beschleunigung der Rechtsprechung analysiert und ausgewertet.
In Fällen der Beleidigung, der Körperverletzung oder der Tötung eines Angehörigen haben die Gerichte im 19. Jahrhundert in Frankreich in Auslegung des Deliksrechts gemäß Code civil entschieden, daß dem klagenden Verletzten über die erlittene Kränkung, den Schmerz oder die Trauer tröstend hinweggeholfen werden sollte durch Zuerkennung einer ihm vom Täter als Schadensersatz zu zahlende Geldsumme. In drastischem Gegensatz hierzu haben damals die Gerichte in den deutschen Territorien judiziert, ein solcher nicht materieller Schaden könne unmöglich in Geld erfaßt werden. Eine Ausnahme bildete in den meisten Staaten das von Alters her praktizierte Schmerzensgeld. Ansonsten galt: Wer Ehre in Geld aufwiegen will, besitzt keine Ehre. Die Trauer durch Geldannahme lindern zu wollen, entwürdigt den Toten. Es werden umfassende Belege in Form von immer neuen Fallbeispielen dargeboten. Auf diese Weise führt der Verfasser, weit in die Rechtsgeschichte zurückgreifend und dann die Praxis des 19. Jahrhunderts im Détail untersuchend, ein überaus lebhaftes Bild der Entstehungsgeschichte der Differenz und dann der sittengeschichtlich in hohem Maße aufschlußreichen Richtermeinungen in jenem Jahrhundert vor Augen. In den nach der Vertreibung Napoléons 1814 preußisch gewordenen Gebieten am linken Rheinufer und in einigen weiteren westdeutschen Landen hat der Code civil bis zum BGB von 1900 weiter gegolten. Wiederum gestützt auf umfangreiche Fallstudien liefert der Verfasser den Nachweis, daß hier die deutsche Richterschaft zwar französisches Recht angewandt, fast nie aber in den Begriff "Schaden" den "dommage moral" einbezogen hat. Im Schlußkapitel wird über die im 20. Jahrhundert durch die deutsche Rechtsprechung zum Allgemeinen Persönlichkeitrecht bewirkte erhebliche Annäherung an die kontinuierliche französische Praxis berichtet.
Der Band enthält die Vorträge, welche anlässlich der Verabschiedung von Detlev W. Belling in den Ruhestand gehalten wurden:
Der Beitrag des Ministers der Justiz von Ungarn, László Trócsányi, befasst sich mit dem Thema Demokratie, Identität und Rechtsstaat – die europäische Integration und die Mitgliedstaaten. Entwickelt wird eine Vision der Europäischen Union, die statt auf fortschreitender Zentralisierung stärker auf einer gleichberechtigten Kooperation der Mitgliedstaaten basiert. Die nationalen Verfassungsidentitäten sollen als unentbehrliche Bestandteile der nationalen Souveränität nicht der europäischen Integration geopfert werden. Vor allem der Grundsatz vom Vorrang des Unionsrechts wird in diesem Zusammenhang kritisch hinterfragt. „Integrationswut“ gelte es zu verhindern. Die Rechtsstaatlichkeit einzelner Mitgliedstaaten dürfe durch die Union nicht infrage gestellt werden.
In seiner Abschlussvorlesung geht Detlev W. Belling der Frage nach, ob und inwieweit die Ausübung der Gnadenbefugnisse durch die Gnadenträger in einem säkularen und republikanischen Rechtsstaat der gerichtlichen Kontrolle unterliegen sollte. Detailliert werden in diesem Zusammenhang nicht nur die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und das breit gefächerte Meinungsspektrum der Literatur abgebildet. Anhand einer Vielzahl von Beispielen aus der ferneren und unmittelbaren Geschichte wird die Entwicklung des Gnadenrechts nachgezeichnet. Missbrauchsgefahren, wie sie nicht nur kennzeichnend für Diktaturen und Monarchien sind, werden aufgezeigt. Die Erkenntnisse aus der historischen Darstellung aufgreifend, wird anhand einer umfassenden Analyse der geltenden Rechtslage nachgewiesen, aus welchen Gründen die Konstitutionalisierung des Begnadigungsrechts geboten ist.
Die Anfechtbarkeit und die Feststellbarkeit der Mutterschaft de lege lata und de lege ferenda
(2019)
Der althergebrachte Grundsatz, wonach das Kind von der Frau abstammt, welche es geboren hat, ist durch die moderne Fortpflanzungsmedizin ins Wanken geraten. Dennoch ordnet § 1591 BGB das Kind unanfechtbar der Geburtsmutter zu. Rechtliche und genetische Mutterschaft fallen deshalb dauerhaft auseinander, wenn das Kind im Wege der Leihmutterschaft oder nach einer Eizell- bzw. Embryospende zur Welt kommt. Die auf diese Methoden der artifiziellen Reproduktion bezogenen, im Inland bestehenden Verbote halten Paare mit Kinderwunsch nicht davon ab, auf entsprechende Angebote im Ausland zurückzugreifen. Daraus resultierende kollisions- und verfassungsrechtliche Probleme sind Gegenstand der vorliegenden Arbeit.
Für den Bereich der Leihmutterschaft wird der Frage nachgegangen, ob die mit dem Anfechtungsausschluss verfolgten Ziele des Gesetzgebers die damit einhergehenden Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Rechtspositionen von genetischer Mutter und Kind rechtfertigen können. Besonderes Augenmerk liegt auf dem von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Interesse von leiblichen Eltern und Kindern, die verfahrensrechtliche Möglichkeit zu erhalten, rechtlich einander zugeordnet zu werden. Dieses Interesse wird den Zielen des Gesetzgebers, der mit dem Anfechtungsausschluss die Rechte von Leihmüttern und Kindern zu schützen beabsichtigt, im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung gegenübergestellt.
In den Konstellationen der Eizell- und Embryospende tritt schwerpunktmäßig das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung in den Vordergrund und mit ihm die Frage, ob sich daraus eine Verpflichtung des Gesetzgebers ableiten lässt, den Tatbestand von § 1598a BGB so zu erweitern, dass die vermuteten genetischen Eltern für den Bereich der artifiziellen Reproduktion in den Kreis der Klärungsverpflichteten aufgenommen werden.
Neben diesen Schwerpunkten werden viele weitere Probleme angesprochen. Im Ergebnis mündet die Arbeit in einen Vorschlag für die Legislative.