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Das Preußische Erbrecht in der Judikatur des Berliner Obertribunals in den Jahren 1836 bis 1865
(2019)
Die Dissertation befasst sich mit dem Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Berliner Obertribunals. Im Fokus der Untersuchung stehen die erbrechtlichen Regelungen des Landrechts und deren Anwendung sowie Auslegung in der Judikatur des höchsten preußischen Gerichts. Der Forschungsgegenstand ergibt sich aus dem im Landrecht kodifizierten speziellen Gesetzesverständnisses. Nach diesem sollte die Gesetzesauslegung durch die Rechtsprechung auf ein Minimum, nämlich die Auslegung allein anhand des Wortlauts der Regelung reduziert werden, um dem absolutistischen Regierungsanspruch der preußischen Monarchen, namentlich Friedrich des Großen, hinreichend Rechnung zu tragen. In diesem Kontext wird der Frage nachgegangen, inwieweit das preußische Obertribunal das im Landrecht statuierte „Auslegungsverbot“ beachtet hat und in welchen Fällen sich das Gericht von der Vorgabe emanzipierte und weitere Auslegungsmethoden anwendete und sich so eine unabhängige Rechtsprechung entwickeln konnte.
Die Arbeit gliedert sich in drei Hauptabschnitte. Im Anschluss an die Einleitung, in der zunächst die rechtshistorische Bedeutung des Landrechts und des Erbrechts sowie der Untersuchungsgegenstand umrissen werden, folgt die Darstellung der Entstehungsgeschichte des Landrechts und des Berliner Obertribunals.
Hieran schließt sich in einem dritten Abschnitt eine Analyse der erbrechtlichen Vorschriften des Landrechts an. In dieser wird auf die Entstehungsgeschichte der verschiedenen erbrechtlichen Institute wie beispielsweise der gesetzlichen und gewillkürten Erbfolge, dem Pflichtteilsrecht etc., unter Berücksichtigung des zeitgenössischen wissenschaftlichen Diskurses eingegangen.
Im vierten Abschnitt geht es um die Judikate des Berliner Obertribunals aus den Jahren 1836-1865 in denen die zuvor dargestellten erbrechtlichen Regelungen entscheidungserheblich waren. Dabei wird der Forschungsfrage, inwieweit das Obertribunal das im Landrecht statuierte Auslegungsverbot beachtet hat und in welchen Fällen es von diesem abwich bzw. weitere Auslegungsmethoden anwendete, konkret nachgegangen wird. Insgesamt werden 26 Entscheidungen des Obertribunals unter dem Aspekt der Auslegungspraxis, der Kontinuität und der Beschleunigung der Rechtsprechung analysiert und ausgewertet.
In Fällen der Beleidigung, der Körperverletzung oder der Tötung eines Angehörigen haben die Gerichte im 19. Jahrhundert in Frankreich in Auslegung des Deliksrechts gemäß Code civil entschieden, daß dem klagenden Verletzten über die erlittene Kränkung, den Schmerz oder die Trauer tröstend hinweggeholfen werden sollte durch Zuerkennung einer ihm vom Täter als Schadensersatz zu zahlende Geldsumme. In drastischem Gegensatz hierzu haben damals die Gerichte in den deutschen Territorien judiziert, ein solcher nicht materieller Schaden könne unmöglich in Geld erfaßt werden. Eine Ausnahme bildete in den meisten Staaten das von Alters her praktizierte Schmerzensgeld. Ansonsten galt: Wer Ehre in Geld aufwiegen will, besitzt keine Ehre. Die Trauer durch Geldannahme lindern zu wollen, entwürdigt den Toten. Es werden umfassende Belege in Form von immer neuen Fallbeispielen dargeboten. Auf diese Weise führt der Verfasser, weit in die Rechtsgeschichte zurückgreifend und dann die Praxis des 19. Jahrhunderts im Détail untersuchend, ein überaus lebhaftes Bild der Entstehungsgeschichte der Differenz und dann der sittengeschichtlich in hohem Maße aufschlußreichen Richtermeinungen in jenem Jahrhundert vor Augen. In den nach der Vertreibung Napoléons 1814 preußisch gewordenen Gebieten am linken Rheinufer und in einigen weiteren westdeutschen Landen hat der Code civil bis zum BGB von 1900 weiter gegolten. Wiederum gestützt auf umfangreiche Fallstudien liefert der Verfasser den Nachweis, daß hier die deutsche Richterschaft zwar französisches Recht angewandt, fast nie aber in den Begriff "Schaden" den "dommage moral" einbezogen hat. Im Schlußkapitel wird über die im 20. Jahrhundert durch die deutsche Rechtsprechung zum Allgemeinen Persönlichkeitrecht bewirkte erhebliche Annäherung an die kontinuierliche französische Praxis berichtet.
Der Band enthält die Vorträge, welche anlässlich der Verabschiedung von Detlev W. Belling in den Ruhestand gehalten wurden:
Der Beitrag des Ministers der Justiz von Ungarn, László Trócsányi, befasst sich mit dem Thema Demokratie, Identität und Rechtsstaat – die europäische Integration und die Mitgliedstaaten. Entwickelt wird eine Vision der Europäischen Union, die statt auf fortschreitender Zentralisierung stärker auf einer gleichberechtigten Kooperation der Mitgliedstaaten basiert. Die nationalen Verfassungsidentitäten sollen als unentbehrliche Bestandteile der nationalen Souveränität nicht der europäischen Integration geopfert werden. Vor allem der Grundsatz vom Vorrang des Unionsrechts wird in diesem Zusammenhang kritisch hinterfragt. „Integrationswut“ gelte es zu verhindern. Die Rechtsstaatlichkeit einzelner Mitgliedstaaten dürfe durch die Union nicht infrage gestellt werden.
In seiner Abschlussvorlesung geht Detlev W. Belling der Frage nach, ob und inwieweit die Ausübung der Gnadenbefugnisse durch die Gnadenträger in einem säkularen und republikanischen Rechtsstaat der gerichtlichen Kontrolle unterliegen sollte. Detailliert werden in diesem Zusammenhang nicht nur die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und das breit gefächerte Meinungsspektrum der Literatur abgebildet. Anhand einer Vielzahl von Beispielen aus der ferneren und unmittelbaren Geschichte wird die Entwicklung des Gnadenrechts nachgezeichnet. Missbrauchsgefahren, wie sie nicht nur kennzeichnend für Diktaturen und Monarchien sind, werden aufgezeigt. Die Erkenntnisse aus der historischen Darstellung aufgreifend, wird anhand einer umfassenden Analyse der geltenden Rechtslage nachgewiesen, aus welchen Gründen die Konstitutionalisierung des Begnadigungsrechts geboten ist.
Die Anfechtbarkeit und die Feststellbarkeit der Mutterschaft de lege lata und de lege ferenda
(2019)
Der althergebrachte Grundsatz, wonach das Kind von der Frau abstammt, welche es geboren hat, ist durch die moderne Fortpflanzungsmedizin ins Wanken geraten. Dennoch ordnet § 1591 BGB das Kind unanfechtbar der Geburtsmutter zu. Rechtliche und genetische Mutterschaft fallen deshalb dauerhaft auseinander, wenn das Kind im Wege der Leihmutterschaft oder nach einer Eizell- bzw. Embryospende zur Welt kommt. Die auf diese Methoden der artifiziellen Reproduktion bezogenen, im Inland bestehenden Verbote halten Paare mit Kinderwunsch nicht davon ab, auf entsprechende Angebote im Ausland zurückzugreifen. Daraus resultierende kollisions- und verfassungsrechtliche Probleme sind Gegenstand der vorliegenden Arbeit.
Für den Bereich der Leihmutterschaft wird der Frage nachgegangen, ob die mit dem Anfechtungsausschluss verfolgten Ziele des Gesetzgebers die damit einhergehenden Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Rechtspositionen von genetischer Mutter und Kind rechtfertigen können. Besonderes Augenmerk liegt auf dem von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Interesse von leiblichen Eltern und Kindern, die verfahrensrechtliche Möglichkeit zu erhalten, rechtlich einander zugeordnet zu werden. Dieses Interesse wird den Zielen des Gesetzgebers, der mit dem Anfechtungsausschluss die Rechte von Leihmüttern und Kindern zu schützen beabsichtigt, im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung gegenübergestellt.
In den Konstellationen der Eizell- und Embryospende tritt schwerpunktmäßig das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung in den Vordergrund und mit ihm die Frage, ob sich daraus eine Verpflichtung des Gesetzgebers ableiten lässt, den Tatbestand von § 1598a BGB so zu erweitern, dass die vermuteten genetischen Eltern für den Bereich der artifiziellen Reproduktion in den Kreis der Klärungsverpflichteten aufgenommen werden.
Neben diesen Schwerpunkten werden viele weitere Probleme angesprochen. Im Ergebnis mündet die Arbeit in einen Vorschlag für die Legislative.
Die Bedeutung und das Verständnis der Menschenrechte im Denken der östlichen und westlichen Kirchen
(2013)
Seit dem Jahr 2007 kooperieren die Moskauer Staatliche Juristische O. E. Kutafin Akademie und die Juristische Fakultät der Universität Potsdam mit hohem gegenseitigen Ertrag. Über den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn hinaus trägt die Partnerschaft zum Verständnis des anderen bei und hilft, die Gegensätze zu überwinden, welche das Verhältnis zwischen Deutschland und Russland im 20. Jahrhundert kennzeichneten. Im jährlichen Wechsel finden die Woche des Russischen Rechts in Potsdam und die Woche des Deutschen Rechts in Moskau statt. Der Band gibt die Vorträge namhafter Moskauer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wieder. Der Leser findet die Vorträge in russischer Sprache, jeweils mit Zusammenfassungen auf Deutsch. Das thematische Spektrum ist weit. Es reicht von der Kriminalistik, dem Völkerrecht, der Europäisierung des Russischen Rechts über die Einführung in das Russische Bankrecht und das Bankensystem der Russischen Föderation bis zur Einführung in das Internationale Privatrecht in Russland.
Die „Symphonie der Gewalten“
(2013)
Das vorliegende Werk ist das Ergebnis der 3. Woche des Russischen Rechts an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam. Namhafte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Moskauer Staatlichen Juristischen Universität O. E. Kutafin hielten Vorträge zum Völkerrecht, Verfassungs- und Staatsangehörigkeitsrecht, Bürgerlichen Recht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Finanzrecht und Bankrecht. Das russische Recht befindet sich nach dem Ende der Sowjetunion im Wandel. Die Beiträge zeugen vom hohen Stand der Jurisprudenz an der Moskauer Staatlichen Juristischen Universität O. E. Kutafin. Die Wochen des Russischen Rechts tragen dazu bei, das Recht der Russischen Föderation bei uns in Deutschland bekannt zu machen und rechtsvergleichend zur Diskussion zu stellen.
Im Februar 1777 lobte die Ökonomische Gesellschaft zu Bern einen Preis von 100 Louis d’Or aus für den besten Vorschlag eines umfassenden Kriminalgesetzes. Das Preisgeld kam aus dem Kreis der französischen Aufklärer. Eine Hälfte stammte vermutlich von dem Pariser Parlamentsadvokaten Elie de Beaumont, der sich in den Justizaffären um Jean Calas und Pierre Paul Sirven einen Namen gemacht hatte. Die andere Hälfte hatte Voltaire beigesteuert, der das Geld von Friedrich II. von Preussen erhalten hatte. Das Preisausschreiben war ein großer Erfolg. Neben zahlreichen unbekannten Juristen beteiligten sich eine Reihe bekannter Persönlichkeiten, von denen hier nur die späteren Revolutionäre Marat, Brissot de Warville sowie die deutschen Strafrechtsprofessoren Quistorp und Gmelin genannt seien. Die historische Bedeutung des Berner Preisausschreibens liegt darin, dass es die bis dato vorwiegend programmatische Debatte um die Strafrechtsreform in eine praktische Phase überleitete. Es trat eine Welle praktischer Reformschriften los, in denen die Forderungen von Thomasius, Montesquieu und Beccaria umgesetzt wurden. Entscheidend dafür war, dass es mittels des Preisausschreibens gelang, eine große Zahl juristischer Experten zu aktivieren, die neben dem Reformwillen auch über das Fachwissen verfügten, das für die Entwicklung eines neuen Strafrechts erforderlich war. Von den 46 eingesendeten Preisschriften sind neun im Druck überliefert. Sechsundzwanzig befinden sich in Manuskriptform im Archiv der Ökonomischen Gesellschaft zu Bern. Der vorliegende Band versammelt die Transkriptionen von sieben manuskriptförmig überlieferten Preisschriften. Vier sind in französischer und drei in deutscher Sprache verfasst. Eine Preisschrift stammt von dem Genfer Jakobiner Julien Dentand, eine andere von dem deutschen Publizisten Johann Wolfgang Brenk. Die Autoren der übrigen fünf Manuskripte sind unbekannt. Die transkribierten Preisschriften sind Teil der quellenmäßigen Basis einer Untersuchung des strafrechtlichen Denkens im späten 18. Jahrhundert. Diese erscheint demnächst in den Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte (Christoph Luther: Aufgeklärt strafen. Menschengerechtigkeit im 18. Jahrhundert).
1. Der Regelungsgegenstand des Internationalen Privatrechts 2. Der Begriff des IPR 3. Die Geschichte des IPR 4. Der Inhalt des IPR 5. Rechtsquellen des IPR 6. Kollisionsnormen 7. Rück- und Weiterverweisung (renvoi) 8. Zur Qualifikation im IPR 9. Die Anwendung und Ermittlung des ausländischen Rechts 10. Ordre public 11. Zwingendes Recht 12. Die grundlegenden Prinzipien des Kollisionsrechts
Seit 2003 hat sich das politische Bild des Irak stark verändert. Dadurch begann der Prozess der Neugestaltung der irakischen Rechtsordnung. Die irakische Verfassung von 2005 legt erstmalig in der Geschichte des Irak den Islam und die Demokratie als zwei nebeneinander zu beachtende Grundprinzipien bei der Gesetzgebung fest. Trotz dieser signifikanten Veränderung im irakischen Rechtssystem und erheblicher Entwicklungen im internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht (IPR/IZVR) im internationalen Vergleich gilt die hauptsächlich im irakischen Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1951 enthaltene gesetzliche Regelung des IPR/IZVR im Irak weiterhin. Deshalb entstand diese Arbeit für eine Reformierung des irakischen IPR/IZVR.
Die Arbeit gilt als erste umfassende wissenschaftliche Untersuchung, die sich mit dem jetzigen Inhalt und der zukünftigen Reformierung des irakischen internationalen Privatrecht- und Zivilverfahrensrechts (IPR/IZVR) beschäftigt.
Die Verfasserin vermittelt einen Gesamtüberblick über das jetzt geltende irakische internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht mit gelegentlicher punktueller und stichwortartiger Heranziehung des deutschen, islamischen, türkischen und tunesischen Rechts, zeigt dessen Schwachstellen auf und unterbreitet entsprechende Reformvorschläge.
Wegen der besonderen Bedeutung des internationalen Vertragsrechts für die Wirtschaft im Irak und auch zum Teil für Deutschland gibt die Verfasserin einen genaueren Überblick über das irakische internationale Vertragsrecht und bekräftigt gleichzeitig dessen Reformbedürftigkeit.
Die Darstellung der wichtigen Entwicklungen im deutsch-europäischen, im traditionellen islamischen Recht und im türkischen und tunesischen internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht im zweiten Kapitel dienen als Grundlage, auf die bei der Reformierung des irakischen IPR/ IZVR zurück gegriffen werden kann. Da die Kenntnisse des islamischen Rechts nicht zwingend zum Rechtsstudium gehören, wird das islamische Recht dazu in Bezug auf seine Entstehung und die Rechtsquellen dargestellt.
Am Ende der Arbeit wird ein Entwurf eines föderalen Gesetzes zum internationalen Privatrecht im Irak katalogisiert, der sich im Rahmen der irakischen Verfassung gleichzeitig mit dem Islam und der Demokratie vereinbaren lässt.
Die Konferenz „International Conference for the 10th Anniversary of the Institute of Comparative Law” hat am 24. Mai 2013 in Szeged stattgefunden. Im Rahmen der viersprachigen Konferenz haben mehr als dreißig Teilnehmer ihre Forschungsergebnisse präsentiert. Der Essay von Zoltán Péteri blickt auf die Disziplin aus der Perspektive der Wissenschaftsgeschichte. Katalin Kelemen und Balázs Fekete gehen in ihrem Aufsatz der Frage nach, welchen Weg die Versuche der Klassifikation der Rechtssysteme von Osteuropa in der späten Phase der Umbrüche der 1980/90er Jahren genommen haben. Die historische Betrachtungsweise mit Bezug auf Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung spiegelt sich auch in anderen Essays wider, vor allem in den Aufsätzen von Szilvia Bató, Magdolna Gedeon und Béla Szabó P. sowie auch in den Aufsätzen von Péter Mezei und Tünde Szűcs. Attila Badó analysiert die Rechtsvergleichung aus der Sicht des Rechts, der Soziologie und der Politikwissenschaft anhand von Untersuchungen über das Sanktionsystem der Richter in den USA. Diese politikwissenschaftliche Seite wird auch in den Aufsätzen über die aktuellen Fragen der europäischen Integration von Carine Guemar und Laureline Congnard betont. Eine Reihe von Aufsätzen behandeln die konventionelle normative Komparatistik auf dem Gebiet des Verfassungsrechts (Jordane Arlettaz und Péter Kruzslicz), Gesellschaftsrechts (Kitti Bakos-Kovács), Urheberrechts (Dóra Hajdú) und Steuerrechts (Judit Jacsó). Daneben bilden eine weitere Gruppe die Aufsätze von János Bóka und Erzsébet Csatlós, die die Verwendung der vergleichenden Methode in der Praxis der Rechtsprechung untersuchen. Die Rechtsvergleichung ist eine sich dynamisch entwickelnde Disziplin. Die Konferenz und dieser Band dienen nicht nur der Würdigung der bisherigen Arbeit des Instituts für Rechtsvergleichung, sondern zeigen gleichzeitig neue Ziele auf. Die wichtigsten Grundsätze bleiben aber fest verankert auch in einem sich stets verändernden rechtlichen und geistigen Umfeld. Das Motto des Instituts lautet „instruere et docere omnes qui edoceri desiderant“ – „alle lehren, die lernen wollen.“ Auch in den folgenden Jahrzehnten werden uns der Wille des Lernens und Lehrens, die Freiheit der Forschung sowie die Übertragung und Weiterentwicklung der ungarischen wie globalen Rechtskultur leiten.
La réconciliation «standardisée» de la constitutionnalité nationale à l’integration européenne
(2014)
Ein wichtiges Anliegen aller Privatrechtsordnungen ist die Sicherheit und Verlässlichkeit des Gütertransfers. In einer entwickelten Wirtschaft, die auf Arbeitsteilung und Umsatz basiert, gibt es lange Lieferketten. Person A liefert ein Gut an B, dann liefert B an C und immer so weiter. Die einzelnen Glieder in der Kette müssen das Gut sicher und verlässlich erwerben können. Wenn nun aber das Geschäft zwischen A und B von Anfang an ungültig ist oder nachträglich hinfällig wird, stellt sich die Frage, wem das Gut gehört. Das deutsche Recht begegnet dieser Frage unter anderem mit dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Kauf und Übereignung sind zwei gesonderte Verträge, und die Wirksamkeit der Übereignung ist unabhängig vom Bestand und von der Wirksamkeit des Kaufvertrag. Das wird von deutschen Juristen als Schlüssel wissenschaftlichen Rechtsdenkens hochgehalten, stößt aber außerhalb Deutschlands und speziell in Frankreich auf Unverständnis. Denn im französischen Recht sind Kauf und Übereignung Eins.
Im Folgenden geht es nicht so sehr um die geistige Qualität des deutschen Trennungs- und Abstraktionsprinzips, die unbestreitbar ist, sondern vor allem um die Frage, ob diese Prinzi-pien im Vergleich zur französischen Einheit von Kauf und Übereignung praktische Vorteile haben. Die Untersuchung konzentriert sich auf die Übertragung von beweglichen Sachen und von Rechten. Das Grundstücksrecht bleibt dagegen ausgeklammert, denn es ist wegen seiner Formalien schwerer zu vergleichen und trägt keine grundlegend neuen Erkenntnisse bei.
Question Migratoire
(2014)
Zwischen den Juristischen Fakultäten der Universität Szeged und der Universität Potsdam besteht seit etlichen Jahren eine fruchtbare Kooperation in der Lehre. Durch sie entwickelt sich allmählich eine wissenschaftliche Zusammenarbeit. Gemeinsame Konferenzen und Publikationen sind dafür ein Beweis. Der vorliegende Band ist das Resultat dieser Kooperation. Der Buchtitel kennzeichnet das Engagement der ungarischen und der deutschen Juristen sowie die gemeinsamen Werte, welche der europäischen Rechtsentwicklung im 21. Jahrhundert zugrunde liegen und die Dogmatik der verschiedenen Rechtsgebiete verknüpfen. Die einzelnen Beiträge legen dabei Zeugnis ab von der ganzen Breite der Interessen der ungarischen und deutschen Juristen.
Albert Hirschman hat sein schmales, aber überaus gehaltvolles Werk über ‚Leidenschaften und Interessen‘ mit einer nachdenkenswerten Bemerkung beschlossen, die veranschaulicht, warum die Beschäftigung mit der Ideen- und Geistesgeschichte auch aus heutiger Sicht noch lohnenswert ist: „Das ist wohl das einzige, was man vom Studium der Geschichte, insbesondere der Theorie- und Geistesgeschichte erwarten darf: Nicht, dass die Streitfragen entschieden, sondern dass das Niveau der Auseinandersetzung über sie gehoben wird.“
Die im vorliegenden Band abgedruckten Beiträge wurden in den 25 Jahren zwischen 1997 und 2022 in unterschiedlichen Zeit- und Festschriften veröffentlicht und für die vorliegende Zusammenstellung behutsam überarbeitet.
Thesen
(2016)
Theses
(2016)
Das vorliegende Werk ist das Ergebnis der 4. Woche des Russischen Rechts an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam. Namhafte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Moskauer Staatlichen Juristischen Universität O. E. Kutafin hielten Vorträge zum Völkerrecht, Verfassungs- und Staatsangehörigkeitsrecht, Bürgerlichen Recht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Finanzrecht und Bankrecht. Das russische Recht befindet sich nach dem Ende der Sowjetunion im Wandel. Die Beiträge zeugen vom hohen Stand der Jurisprudenz an der Moskauer Staatlichen Juristischen Universität O. E. Kutafin. Die Wochen des Russischen Rechts tragen dazu bei, das Recht der Russischen Föderation bei uns in Deutschland bekannt zu machen und rechtsvergleichend zur Diskussion zu stellen.
Vorwort der deutschen Seite
(2018)
Vorwort der russischen Seite
(2018)
Wilhelm von Humboldts 'Ideen zu einem Versuch die Grenzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen' sind hierzulande erst in jüngerer Zeit verstärkt rezipiert worden, obwohl sie seit jeher zu den klassischen Schriften des politischen Liberalismus zählen. Humboldts Ideen haben insbesondere John Stuart Mill bei seinem Essay über die Freiheit maßgeblich beeinflusst. Die vorliegende Schrift unternimmt daher nicht nur den Versuch einer rechtsphilosophischen Einordnung, sondern stellt auch Bezüge zur angloamerikanischen Rechtsphilosophie dar.
Die Moskauer Staatliche Juristische O. E. Kutafin Universität (Akademie) und die Juristische Fakultät der Universität Potsdam arbeiten seit 2007 mit hohem wissenschaftlichem Ertrag zusammen. Ihre gemeinsamen Anstrengungen um das Verständnis und die Entwicklung des Rechts in Russland und in Deutschland finden in den Wochen des Russischen Rechts ihren Ausdruck. In den Beiträgen spiegelt sich das wissenschaftliche Denken auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft zweier Länder wider, deren Rechtsschulen seit jeher ein historisches Band verbindet. Ius est ars aequi et boni – Nach dem Wahren und Guten durch das Recht streben beide Partner. Den thematischen Schwerpunkt der 2. Woche des Russischen Rechts, Potsdam, 2012, bildeten – neben zivilrechtlichen Fragestellungen – das Zusammenwirken und der wechselseitige Einfluss von Staat und Kirche in Russland und Deutschland. Wo harsche Gegensätze zwischen Staat und Kirche das Bild prägen, wo die eine Seite die andere gar bekämpft, dominieren Unrecht und Willkür. Wo aber zwischen Staat und Kirche gegenseitiges Vertrauen und Wohlwollen herrschen, wo Konflikte rechtsstaatlich, mithin friedlich, ausgetragen werden, lässt sich das Wahre finden, und das Gute gedeiht. Diese Einsicht zu fördern und zu verbreiten, war ein Ziel der Konferenz.
«Симфония властей»
(2013)
1. Предмет международного частного права 2. Понятие международного частного права 3. Развитие МЧП 4. Содержание МЧП 5. Источники МЧП 6. Коллизионные нормы 7. Обратная отсылка и отсылка к праву третьего государства (renvoi) 8. Проблема квалификации в МЧП 9. Применение иностранного права, установление содержания иностранного права 10. Оговорка о публичном порядке 11. Императивные нормы 12. Основные коллизионные принципы
1. Банковское право как отрасль права 2. Предмет, метод и система банковского права 3. Источники банковского права