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In Fällen der Beleidigung, der Körperverletzung oder der Tötung eines Angehörigen haben die Gerichte im 19. Jahrhundert in Frankreich in Auslegung des Deliksrechts gemäß Code civil entschieden, daß dem klagenden Verletzten über die erlittene Kränkung, den Schmerz oder die Trauer tröstend hinweggeholfen werden sollte durch Zuerkennung einer ihm vom Täter als Schadensersatz zu zahlende Geldsumme. In drastischem Gegensatz hierzu haben damals die Gerichte in den deutschen Territorien judiziert, ein solcher nicht materieller Schaden könne unmöglich in Geld erfaßt werden. Eine Ausnahme bildete in den meisten Staaten das von Alters her praktizierte Schmerzensgeld. Ansonsten galt: Wer Ehre in Geld aufwiegen will, besitzt keine Ehre. Die Trauer durch Geldannahme lindern zu wollen, entwürdigt den Toten. Es werden umfassende Belege in Form von immer neuen Fallbeispielen dargeboten. Auf diese Weise führt der Verfasser, weit in die Rechtsgeschichte zurückgreifend und dann die Praxis des 19. Jahrhunderts im Détail untersuchend, ein überaus lebhaftes Bild der Entstehungsgeschichte der Differenz und dann der sittengeschichtlich in hohem Maße aufschlußreichen Richtermeinungen in jenem Jahrhundert vor Augen. In den nach der Vertreibung Napoléons 1814 preußisch gewordenen Gebieten am linken Rheinufer und in einigen weiteren westdeutschen Landen hat der Code civil bis zum BGB von 1900 weiter gegolten. Wiederum gestützt auf umfangreiche Fallstudien liefert der Verfasser den Nachweis, daß hier die deutsche Richterschaft zwar französisches Recht angewandt, fast nie aber in den Begriff "Schaden" den "dommage moral" einbezogen hat. Im Schlußkapitel wird über die im 20. Jahrhundert durch die deutsche Rechtsprechung zum Allgemeinen Persönlichkeitrecht bewirkte erhebliche Annäherung an die kontinuierliche französische Praxis berichtet.
Im Februar 1777 lobte die Ökonomische Gesellschaft zu Bern einen Preis von 100 Louis d’Or aus für den besten Vorschlag eines umfassenden Kriminalgesetzes. Das Preisgeld kam aus dem Kreis der französischen Aufklärer. Eine Hälfte stammte vermutlich von dem Pariser Parlamentsadvokaten Elie de Beaumont, der sich in den Justizaffären um Jean Calas und Pierre Paul Sirven einen Namen gemacht hatte. Die andere Hälfte hatte Voltaire beigesteuert, der das Geld von Friedrich II. von Preussen erhalten hatte. Das Preisausschreiben war ein großer Erfolg. Neben zahlreichen unbekannten Juristen beteiligten sich eine Reihe bekannter Persönlichkeiten, von denen hier nur die späteren Revolutionäre Marat, Brissot de Warville sowie die deutschen Strafrechtsprofessoren Quistorp und Gmelin genannt seien. Die historische Bedeutung des Berner Preisausschreibens liegt darin, dass es die bis dato vorwiegend programmatische Debatte um die Strafrechtsreform in eine praktische Phase überleitete. Es trat eine Welle praktischer Reformschriften los, in denen die Forderungen von Thomasius, Montesquieu und Beccaria umgesetzt wurden. Entscheidend dafür war, dass es mittels des Preisausschreibens gelang, eine große Zahl juristischer Experten zu aktivieren, die neben dem Reformwillen auch über das Fachwissen verfügten, das für die Entwicklung eines neuen Strafrechts erforderlich war. Von den 46 eingesendeten Preisschriften sind neun im Druck überliefert. Sechsundzwanzig befinden sich in Manuskriptform im Archiv der Ökonomischen Gesellschaft zu Bern. Der vorliegende Band versammelt die Transkriptionen von sieben manuskriptförmig überlieferten Preisschriften. Vier sind in französischer und drei in deutscher Sprache verfasst. Eine Preisschrift stammt von dem Genfer Jakobiner Julien Dentand, eine andere von dem deutschen Publizisten Johann Wolfgang Brenk. Die Autoren der übrigen fünf Manuskripte sind unbekannt. Die transkribierten Preisschriften sind Teil der quellenmäßigen Basis einer Untersuchung des strafrechtlichen Denkens im späten 18. Jahrhundert. Diese erscheint demnächst in den Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte (Christoph Luther: Aufgeklärt strafen. Menschengerechtigkeit im 18. Jahrhundert).
Zwischen den Juristischen Fakultäten der Universität Szeged und der Universität Potsdam besteht seit etlichen Jahren eine fruchtbare Kooperation in der Lehre. Durch sie entwickelt sich allmählich eine wissenschaftliche Zusammenarbeit. Gemeinsame Konferenzen und Publikationen sind dafür ein Beweis. Der vorliegende Band ist das Resultat dieser Kooperation. Der Buchtitel kennzeichnet das Engagement der ungarischen und der deutschen Juristen sowie die gemeinsamen Werte, welche der europäischen Rechtsentwicklung im 21. Jahrhundert zugrunde liegen und die Dogmatik der verschiedenen Rechtsgebiete verknüpfen. Die einzelnen Beiträge legen dabei Zeugnis ab von der ganzen Breite der Interessen der ungarischen und deutschen Juristen.
Albert Hirschman hat sein schmales, aber überaus gehaltvolles Werk über ‚Leidenschaften und Interessen‘ mit einer nachdenkenswerten Bemerkung beschlossen, die veranschaulicht, warum die Beschäftigung mit der Ideen- und Geistesgeschichte auch aus heutiger Sicht noch lohnenswert ist: „Das ist wohl das einzige, was man vom Studium der Geschichte, insbesondere der Theorie- und Geistesgeschichte erwarten darf: Nicht, dass die Streitfragen entschieden, sondern dass das Niveau der Auseinandersetzung über sie gehoben wird.“
Die im vorliegenden Band abgedruckten Beiträge wurden in den 25 Jahren zwischen 1997 und 2022 in unterschiedlichen Zeit- und Festschriften veröffentlicht und für die vorliegende Zusammenstellung behutsam überarbeitet.
Wilhelm von Humboldts 'Ideen zu einem Versuch die Grenzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen' sind hierzulande erst in jüngerer Zeit verstärkt rezipiert worden, obwohl sie seit jeher zu den klassischen Schriften des politischen Liberalismus zählen. Humboldts Ideen haben insbesondere John Stuart Mill bei seinem Essay über die Freiheit maßgeblich beeinflusst. Die vorliegende Schrift unternimmt daher nicht nur den Versuch einer rechtsphilosophischen Einordnung, sondern stellt auch Bezüge zur angloamerikanischen Rechtsphilosophie dar.