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Spätabtreibungen
(2002)
Phänomen Landschaft
(2002)
Der Aufsatz bestimmt den Begriff der völkerrechtlichen "Diskriminierung" und stellt die allgemeinen völkervertraglichen und völkergewohnheitsrechtlichen Grundlagen zum Schutz vor Rassendiskriminierung vor. Sodann geht die Autorin auf die Regelungen des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte zum Diskriminierungsschutz ein und verdeutlicht den Schutzbereich und die innerstaatliche Bedeutung von Art. 26 an Fallbeispielen.
Das Verbot rassischer Hetze und die Strafbarkeit der sog. Holocaustlüge : Art. 19/20 des IPbpR
(2002)
Eine wertorientierte Rechtsordnung ist vor die Aufgabe gestellt, gegebenenfalls konfligierende Werte untereinander in Ausgleich zu bringen: Freiheit der Meinungsäußerung einerseits, das Verbot bestimmter Inhalte, um Ehre und Leben von Menschen zu schützen, andererseits. Der Aufsatz stellt den Umfang der Meinungsäußerungsfreiheit nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte dar und beschreibt die Möglichkeiten zulässiger Beschränkungen. Er geht weiterhin auf die Strafbarkeit der sogenannten Holocaustlüge in der Bundesrepublik Deutschland ein.
Evaluierung auf kommunaler Ebene : ein erweitertes Modell der Erfolgskontrolle in der Stadtsanierung
(2002)
Die frühen Askanier
(2002)
Implizites versus explizites Leistungsstreben : Befunde zur Unabhängigkeit zweier Motivationssysteme
(2002)
Katalytische Umwandlung von "Flur-Chlor-Kohlenwasserstoffen" zu umweltverträglichen Verbindungen
(2002)
Art. Kategorie prázdná
(2002)
Der Beitrag zeigt auf, dass sich mit "Wildnis" und Planung Paradoxien in mehrfacher Hinsicht verbinden: So ist in Mitteleuropa die Grenzziehung zwischen anthropogener Nutzung und ungelenkter Entwicklung immer eine bewusst zu treffende Entscheidung - alle unsere Nationalparke und Kernzonen anderer Schutzgebiete beruhen auf diesem Prinzip. Vor dem Hintergrund des umfassenden Gestaltungsanspruchs einer "Landschafts-"Planung gilt es zudem zu beachten, dass umfassende Eingriffe in komplexe Systeme gerade keine Rückkoppelung mehr zulassen, welche Folgen genau auf welche Einzelmaßnahmen zurückzuführen sind und damit in eine "geplante PLanlosigkeit" münden. In Mitteleuropa wird Wildnis großflächig in der Regel nur als Folge einer bewussten Entscheidung möglich sein, jedoch wird daneben immer auch das Prinzip Zufall als wesentlicher Gestalter stehen. Anlass, sich mit dem Thema Wildnis und Planung zu befassen, geben auch Flächenansprüche nach Räumen ungelenkter Entwicklung, die den vorläufigen Stand einer Entwicklung des Naturschutzgedankens markieren, dabei aber in der flächendeckend von menschlicher Einflussnahme geprägten mitteleuropäischen Kulturlandschaft oft im Konflikt zu Nutzungsinteressen stehen. Daneben zeichnet sich unter den Bedingungen des Weltmarktes und der EU-Osterweiterung ein Rückzug der Landwirtschft aus der Fläche ab, der neue Spielräume eröffnet, zugleich aber die Frage nach Lenkungsmöglichkeiten aufwirft. Der bewusste Umgang mit Wildnis im Siedlungsraum beinhaltet dabei mehrere Dimensionen: Eine räumliche (z.B. Zonierungen oder die Lage von Schutzgebieten betreffend), eine zeitliche (z.B. das Zulassen temporären Verwilderns), die Rolle des Menschen (z.B. die Art eines reglementierten/unregelmentierten Zugangs zu den betreffenden Gebieten) und die Art der Vermittlung des Wildnisgedankens (kommen unterstützend pädagogische Hilfsmittel zum Einsatz oder wird ganz bewusst davon abgesehen?). "Planung und Wildnis" bedeutet dabei, sich gerade auch über letzteres, nämlich die Kommunikation und Vermittlung von Naturschutzzielen im klaren zu sein.
Influence on the admittance of projects in the Context of the FFH-Impact Assessment - Analysis of Procedural Documents. With the impact assessment according to the FFH-Guideline and the regulations based on this guideline very strict standards are applied to the reliability of relevant projects. To provide an overview on the present practice of FFH-impact assessment, procedural documents from the Federal States Bavaria, Brandenburg and Thuringia have been analysed. The survey included the examination of the fields of application of FFH-impact assessments, the evaluation of the relevance of disturbances in the impact regulation and the consideration of the individual examination steps in the following exception procedure for the admittance of projects. The results show that the development of the legal concepts in the reports and the sequence of the separate examination steps display significant insecurity. There are conspicuous tendencies, at least in the examples investigated, towards a practice of the FFH-impact assessment in favour of approval.
Bestimmung atmosphärischer Aerosolparameter mit Hilfe von regularisierenden Inversionsverfahren
(2002)
Mit Inkratfttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) zum 1. März 1999 sind die wesentlichen Funktionen des Bodens durch ein eigenes Gesetz geschützt. Maßstäbe zur Erfassung von schädigenden Eingriffen in den Boden beschreibt das BBodSchG selbst aber nicht. Deshalb müssen zur Umsetzung der Belange des Bodenschutzes für die Planngspraxis handhabbare Bewertungsmaßstäbe erarbeitet werden, nach denen die entscheidungserheblichen Informationen gezielt herausgearbeitet werden können.Der Beitrag stellt die Entwicklung einer Bewertungsanleitung für das Land Brandenburg vor. Besondere Berücksichtigung finden dabei die Regelungsfunktionen unter Forststandorten, für deren Bewertung die forstlichen Standorterkundungen der 17 Forstamtsbezirke Brandenburgs ausgewertet, hinsichtlich der vorkommenden Leitbodenformen systematisiert sowie den Leitböden aufgrund ihrer Merkmale Wertstufen für einzelne Teilfunktionen zugeordnet worden.Damit ist eine Grundlage geschaffen, um die komplexen Inhalte der Forstlichen Standorterkundung für Planungsaufgaben verfügbar zu machen.
Optimal (und) begründet
(2002)
Controlling of Nature Conservation Measures according to the Impact Regulation - Requirements and Methodology Controlling comprises a complex field of (screening, vetting, verification) checking and evaluation measures in terms of process, techniques, implementation, efficiency and of the reaching of goals defined. The significance of controlling will increase with the new $ 18 of the amend nature conservation law, stating that the federal states need to promulgate regulations on the "safeguarding of the implementation" of measures for the avoidance and compensation of interventions. The study explains requirements for the individual controlling steps relevant for the impact regulation and provides examples of practical controls. Starting point for the controls are the planning documents and their determinations. Particular attention should be given to the continuation of the statements of the Landscape conservation support plan (LBP) (in practice not always kept up) and of the Implementation Plan of Landscape measures (LAP). On this basis the implementation controls check if the measures have been carried out properly anf if necessary maintenance measures have been conducted. Functional controls happen on two levels: (a) by checking if avoidance and compensation measures have been selected in coherence with the aims (potential functional fulfilment) and (b) by identifying their efficiency (actual functional fulfilment). Due to the long development period of many measures the functional fulfilment of measures can often only be predicted by estimations. For these prognoses relevant parameters have to be identified and, if necessary, illustrated in scenarios. Additionally, efficiency controls are conducted checking if the measures determined have been selected in coherence with the aims; they belong, however, rather to the preventative-scientific field and not to the controlling of projects. Together the individual steps of controlling can contribute to a quality assurance of the impact regulation.
Lumineszierende Filme durch alternierende Adsorption von CdTe-Nanopartikeln und Polyelektrolyten
(2002)
Ökologisch orientierte Planung umreisst ein komplexes Geschehen, für das fundiertes (natur)wissenschaftliches Grundverständnis, Kreativität und die Fähigkeit, Planung als Kommunikationsprozess zu gestalten, gleichermaßen notwendig sind. Das Buch gibt einen komprimierten Überblick über die wesentlichen Instrumente und Verfahrensweisen. Für die Erfassung, Analyse, Prognose und Bewertung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes sowie für die Darstellung der Auswirkungen von Raumnutzungen bis hin zur Nachkontrolle stellen die Autoren unterschiedliche Verfahrensweisen und Methoden vor. Für jeden Bereich werden die theoretischen Grundlagen angesprochen, gängige Methodenbausteine erläutert und in ihrer Anwendung auf die Schutzgüter bzw. Raumnutzungen exemplarisch verdeutlicht.
Die Landschaftsplanung und ihre Integration in die übergeordnete räumliche Planung kann zur konzeptionellen Vorbereitung und Absicherung von Schutzgebietssystemen vor allem die Vorgabe und Verankerung eines breiten, innerfachlich abgeglichenen Zielespektrums leisten. Die moderne wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigende Herleitung dieser Ziele sowie die Auswahl von geeigneten, möglichst repräsentativen Räumen bedürfen jedoch noch weiterer Fundierung, die nach derzeitigem Stand wohl nicht allein innerhalb der Landschaftsplanung geleistet werden kann. Unter den Planungsebenen ist die Aufgabe der überörtlichen Landschaftsrahmenplanung vorrangig in der Formulierung von Zielgrößen für regionale Umweltqualitätsziele und Mindeststandards (etwa Flächenumfänge, das Spektrum in Schutzgebietssysteme einzubeziehender Lebensräume und Standortausprägungen) zu sehen. Neben einem rein naturschutzfachlichen Konzept ist dabei die gezielte Aufbereitung für die Regionalplanung wichtig. Die Chance der örtlichen Ebene hingegen liegt in einer örtlichen Leitbildentwicklung und Entscheidungsvorbereitung, die unter Integration partizipativer Elemente die Akzeptanz vor Ort erhöhen kann; auch diese kann jedoch nach derzeitigem Stand nicht von der kommunalen Landschaftsplanung allein geleistet werden, sondern bedarf der Ergänzung durch informelle Konzepte und Herangehensweisen. Dabei sind noch nähere Überlegungen notwendig, wie das Zusammenspiel und Ineinandergreifen beider Ebenen der Landschaftsplanung verbessert werden kann: Ein Ansatz, der lediglich seitens der Landschaftsrahmenplanung "top-down" Ziele vorgibt, birgt Gefahr, ins Leere zu laufen, da er an den konkreten Erfordernissen vor Ort vorbeigeht. Vielmehr bedarf es zugleich "bottom-up" einer Hinterfütterung oft abstrakter Zielgrößen mit konkreten, möglichst vor Ort bereits abgestimmten Flächen. Damit alle naturräumlichen Großeinheiten und Großökosysteme in Deutschland über Schutzgebiete repräsentiert sind, wäre des weiteren - wie vom Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU 1996, Rn. 262) gefordert - über die Ländergrenzen hinweg die Erarbeitung einer Bundes-Naturschutzkonzeption erforderlich und damit eine Ergänzung der Planungshierarchie. Zwar existieren derartige Vorstellungen bereits als Fachkonzepte (vgl. den Beitrag von FINCK in diesem Band), jedoch bietet das derzeitige rahmenrechtlich organisierte Planungssystem für deren Verankerung noch keinen Ansatz. Vor dem Hintergrund der vielfältigen Anforderungen an Schutzgebietssysteme darf zugleich der breit gefächerte konzeptionelle Auftrag der Landschaftsplanung gerade auch mit Blick auf ihren flächendeckenden Anspruch und die Berücksichtigung der Auswirkungen der verschiedenen Landnutzungen nicht aus den Augen verloren werden. So wurde bereits von anderer Seite (SRU 1996a, Rn. 139) darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) von 1992 und 1995, 15 % der nicht für Siedlungszwecke genutzten Flächen für den Aufbau eines Biotopverbunds mit Vorrang für Natur und Landschaft zu verwenden, die Gefahr bergen, dass dadurch eine Vorgabe für die Landschaftsrahmenplanung gemacht worden ist, die sie quasi auf die inhaltliche Ausgestaltung von Biotopverbundsystemen reduziert. Es ist wichtig, dass die Landschaftsplanung Schutzgebietssysteme in angemessenem Umfang berücksichtigt und ein breites Spektrum an Schutzzielen verankert, sich dabei aber das Aufgabenfeld ihrerseits zugleich nicht zu sehr auf die zwar originären, aber letztlich doch nur einen Teilbereich des Naturschutzes erfassenden Belange des Flächen- und Gebietsschutzes einengen lässt.