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§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(2021)
§ 23 Strafbestimmung
(2021)
§§ 87 - 104
(2006)
§§ 78a GVG
(2023)
§§ 22 - 29 a
(2006)
§§ 17 - 18
(2006)
§§ 128 - 129
(2006)
§ 77b Antragsfrist
(2020)
§ 77 Antragsberechtigte
(2020)
§ 70 Verjährung
(2021)
§ 62 Medienstrafrecht
(2022)
§ 61 Steuerstrafrecht
(2022)
§ 60 Arbeitsstrafrecht
(2022)
§ 5 Maßgebendes Verfahren
(2023)
§ 286 Einziehung
(2023)
§ 219a StGB
(2023)
„Und damit ist der Gesetzentwurf angenommen“, heißt es am Freitag den 24. Juni 2022 um 10:33 Uhr im Deutschen Bundestag. Unter Zustimmung der Fraktionen Die Linke, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wurde soeben die Streichung des § 219a StGB beschlossen. § 219a StGB stellte es bis dahin unter Strafe, wenn Ärzt:innen frei zugänglich Informationen zum Schwangerschaftsabbruch etwa auf ihrer Website zur Verfügung stellten. Der vorliegende Beitrag gibt einen chronologischen Überblick über diese nun historische Norm von deren Entstehung bis zu ihrer jüngst beschlossenen Abschaffung.
Eine vollumfängliche Beleuchtung des § 219a StGB ist insbesondere aufgrund der divergierenden Ansichten zur Geschichte der Norm, des Normcharakters und der mit der Abschaffung einhergehenden weiteren Reformbestrebungen lohnenswert.
§ 217 StGB reiht sich in andere kriminalpolitische Projekte des Gesetzgebers ein, die sich dem Einwand des fehlenden Rechtsgutsbezugs ausgesetzt sehen.
Die Untersuchung zeigt auf, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 217 StGB den Zweck des Strafrechts als „ultima-ratio“ des Rechtsgüterschutzes verfehlt hat. Auch wenn er mit der Norm den Schutz von Leben und Autonomie bezweckt hat, ist ihm die Umsetzung des Schutzes dieser Rechtsgüter nicht gelungen. Die Vorschrift dient vielmehr dem Zweck der Verhinderung einer Suizidkultur. Nach der systemkritischen Rechtsgutslehre kann ein solcher „moralischer“ Zweck jedoch kein strafrechtlich zu schützendes Rechtsgut darstellen.
Da eine Aufhebung der Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht wenig wahrscheinlich erscheint, schließt sich der Rechtsgutsdiskussion eine praxisorientierte Auslegung der Norm unter dem Gesichtspunkt des überindividuellen Zwecks, der Verhinderung einer Suizidkultur, an.
Zur Zurechnungsdogmatik
(2020)
Zahlung mit dem guten Namen
(2004)
Wirtschaftsstrafrecht
(2023)
Auftreten unter falschem Namen in Straf- und Bußgeldverfahren ist gewiss kein alltägliches Ereignis. Existiert die Person tatsächlich, deren Namen ein anderer im Verfahren als Betroffener oder Beschuldigter verwendet, stellt sich vor allem die Frage, wen die verfahrensabschließende Entscheidung (Bußgeldbescheid, Urteil, Beschluss) betrifft. Verschiedene Konstellationen sind denkbar. Das OLG Stuttgart hatte es mit einem Fall zu tun, in dem letztlich der „richtige Täter“ verurteilt wurde. Ob sich das Verfahren auch gegen den „richtigen Betroffenen“ richtete, ist eine andere Frage.
Das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Fairness des Verfahrens insgesamt (»overall fairness«). Verkürzungen einzelner Verteidigungsrechte des Angeklagten können danach unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb des Verfahrens ausgeglichen werden. Anna H. Albrecht leitet aus diesem Maßstab der Gesamtfairness ab, dass sich das nationale Strafverfahrensrecht und die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK an ebendieses wechselseitig beeinflussen. Sie analysiert, inwieweit der Gerichtshof solche Wechselwirkungen anzuerkennen bereit ist, und arbeitet sie am Beispiel des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung heraus, indem sie das einschlägige englische und deutsche Recht vergleicht und in Beziehung zu der entsprechenden Gewährleistung in Art. 6 Abs. 1, 3 EMRK setzt.
Vorwort
(2020)
Vorbemerkung zu § 77
(2020)
Vorbemerkung zu § 287
(2023)
Volksschädlinge vor Gericht
(2015)
Deutschland, September 1939. Der Zweite Weltkrieg hat gerade begonnen, die Kriegsmoral der deutschen Bevölkerung musste unter allen Umständen aufrechterhalten werden. Um ein Abklingen wie im Ersten Weltkrieg durch Aushungern zu vermeiden, musste die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und anderen lebenswichtigen Dingen stets gewährleistet sein.Jana Nüchterlein analysiert die am 5. September 1939 initiierte Volksschädlingsverordnung, nach der jeder, der die Verteilung verknappter und bezugsscheinpflichtiger Waren gefährdete, schwer bestraft werden sollte. Sie zeigt, dass mit der Verordnung vorrangig Ziele wie Abschreckung und Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz (und damit in das System) erreicht werden sollten, und wie letztendlich – durch weitgefasste Tatbestände, scharfe Strafandrohungen und weit gespannte Strafrahmen – selbst die Gewährleistung der Durchführung kriegswirtschaftlicher Maßnahmen und die Unterbindung sämtlicher Formen der Sabotage zum Ziel wurden.
Zahlreiche aktuelle Gerichtsentscheidungen haben der strafrechtswissenschaftlichen Diskussion über den Beginn des Versuchs beim Wohnungseinbruchsdiebstahl neue Impulse gegeben. Dabei geraten sogar strafrechtsdogmatische Lehrsätze, die eine feste Verankerung zu haben scheinen, ins Wanken. Da Diebstahl in allen Variationen zum Kernbereich des strafrechtlichen Examensstoffes gehört, sollten Studierende über diese Entwicklung informiert sein. Denn klausurtaugliche Sachverhalte realer Fälle kehren oft nach einiger Zeit als Prüfungsaufgabe wieder. Damit fließen auch neue Vorschläge der strafrechtlichen Lehre, die durch derartige Fälle inspiriert wurden, in das Prüfungsgeschehen ein. Nicht alles muss man kennen, wenn man im Examen Erfolg haben will. Aber umfassende Informiertheit über herrschende und abweichende (Minder-)Meinungen schadet nicht. Der Beitrag erklärt, worauf es bei der Prüfung des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls nach bislang herrschender Lehre ankommt und auf welche argumentativen Neuerungen man sich möglicherweise einstellen muss.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der systematischen Stellung und den dogmatischen Grundlagen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und behandelt auf dieser Basis einige ausgewählte Rechtsfragen des im Jahr 2017 reformierten Einziehungsrechts. Der Verfasser geht dabei, unter anderem, auf die Bedeutung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots sowie des ne bis in idem Grundsatzes für den hoheitlichen Kondiktionsanspruch bei der Einziehung ein. Im weiteren werden Bedenken gegen das Bruttoprinzip geäußert und auch Kritik im Hinblick auf die Anforderungen an die Wahrheitsfindung im Einziehungsverfahren geübt. Darüber hinaus geht der Verfasser noch auf die Regelung des § 73e StGB, die Anforderungen an die Information des Angeklagten im Rahmen des § 265 StPO und die Einziehung im Jugendstrafrecht ein. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Vermögensabschöpfung kein Königsweg, aber eine dritte Säule des Strafrechtssystems ist. Die Statistik mahne zur Vorsicht, da der Gesetzgeber seine Ziele öfter verfehlt hat.
Umweltstrafrecht
(2020)
Die Verwaltungsrechtsakzessorietät ist der prägende Begriff des Umweltstrafrechts. Bei näherem Hinsehen verbergen sich dahinter aber sehr verschiedene Dinge. Die einfachste Aussage könnte lauten: Ohne Umweltrecht kein Umweltstrafrecht. Das besagt für sich genommen aber kaum mehr, als dass sich ein Bereich des Verwaltungsrechts mit der Umwelt beschäftigt und dass das Strafrecht Tatbestände enthält, welche diesen verwaltungsrechtlichen Bereich betreffen. Die Verwaltungsrechtsakzessorietät ist indes weit konkreter und behandelt die Frage, ob und wann und auf welche Weise das Strafrecht an Begriffe und Verfahrensergebnisse des Verwaltungsrechts gebunden ist. Wer aber von dem öffentlich-rechtlichen Umweltrecht keine konkreten Vorstellungen hat, wird schwerlich die Einzelfragen der Akzessorietät im Allgemeinen und anhand des jeweiligen Straftatbestandes im Besonderen beurteilen können. In diesem Sinne gilt der Satz: Ohne Umweltrecht kein Umweltstrafrecht. Da kein einheitliches Umweltgesetzbuch existiert, sieht sich der Rechtsanwender mit verstreuten Vorschriften konfrontiert, die aufgefunden und zueinander ins Verhältnis gesetzt werden wollen. Das wird durch ein Grundverständnis für die Rechtsgebiete und deren Funktionsweise ermöglicht, was insbesondere für den Bereich des Verwaltungsrechts gilt. Aus der Perspektive des Strafrechts flankiert § 330d StGB i. V. m. den jeweiligen Straftatbeständen die zu bewältigende Aufgabe, indem dort für das Strafrecht bedeutsame Anknüpfungspunkte hervorgehoben und modifiziert werden. Ein Gesamtbild ergibt sich aus § 330d StGB und den Delikten aber bei weitem nicht.
Summa cum laude
(2020)
Sturz aus dem Fenster
(1993)