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Keine Reform für die Zukunft
(2021)
Am 1. Januar 2021 trat die jüngste Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft. Sie führte mit der finanziellen Beteiligung der Gemeinden an den Erträgen der Windenergie klammheimlich eine verfassungswidrige Abgabe ein: Durch das Zusammenspiel des neuen § 36k EEG 2021 mit der altbekannten EEG-Umlage fließt eine bei den Strom-Endverbrauchern erhobene Abgabe in die kommunalen Haushalte. Das kann auf keine Gesetzgebungskompetenz gestützt werden. Darüber hinaus führt die Deckelung der EEG-Umlage in den Jahren 2021 und 2022 in Verbindung mit § 36k EEG 2021 dazu, dass in verfassungswidriger Weise Bundesmittel den Gemeinden zur freien Verfügung gestellt werden.
In February 2020, the Inter-American Court of Human Rights (IACtHR) delivered a landmark decision in which it held Argentina responsible for the violation of several rights of 132 indigenous communities inhabiting a certain area in the province of Salta. In the Case of the Indigenous Communities of the Lhaka Honhat (Our Land) Association v. Argentina the IACtHR declared for the first time an autonomous violation of the right to a healthy environment and other DESCA (Economic, Social, Cultural and Environmental rights). Thereby, it further developed its case law on the direct justiciability of DESCA on the basis of Article 26 of the American Convention on Human Rights (ACHR) that was first established in Lagos del Campo in 2017. Focusing on the right to a healthy environment and the right to water the authors critically examine how the Court derived the direct justiciability of DESCA. In the following, the contribution examines to what extent the right to a healthy environment has been specified in the current judgment compared to the initial outline of this right by the Court in its Advisory Opinion No. 23. The analysis also deals with the question whether the facts of the case were at all suitable for such a specification and what general value could be added by an autonomous examination of DESCA. Finally, the contribution ends with a mixed conclusion on the significance of the judgment and a thoughtful outlook on the future development of the case law on Art. 26 ACHR.
§ 4 Kommunalrecht
(2021)
Landesrecht Brandenburg
(2021)
Die 24. Auflage enthält die wesentlichen Rechtsvorschriften des Landes Brandenburg aus den Bereichen Staat und Verfassung, Verwaltung, Kommunalrecht, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Umweltschutz, Bau- und Straßenwesen, Bildung und Medien, öffentliches Dienstrecht sowie Rechtspflege und Juristenausbildung. Sie richtet sich an Studierende, Rechtsreferendare, Richter, Verwaltungsbeamte und Rechtsanwälte. Schaubilder verdeutlichen den Aufbau der Gerichtsbarkeit und der Verwaltung in Brandenburg, das ausführliche Register und die durchgängige Satznummerierung führen schnell zur gesuchten Norm. Die Sammlung ist in Brandenburg zu den Staatsexamina zugelassen.
Landesrecht Brandenburg
(2021)
Die aktuelle 25. Auflage enthält die wesentlichen Rechtsvorschriften des Landes Brandenburg aus den Bereichen Staat und Verfassung, Verwaltung, Kommunalrecht, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Umweltschutz, Bau- und Straßenwesen, Bildung und Medien, öffentliches Dienstrecht sowie Rechtspflege und Juristinnen- und Juristenausbildung. Sie richtet sich an Studierende, Rechtsreferendarinnen und -referendare, Richterinnen und Richter, Verwaltungsbeamte sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte. Schaubilder verdeutlichen den Aufbau der Gerichtsbarkeit und der Verwaltung in Brandenburg, das ausführliche Register und die durchgängige Satznummerierung führen schnell zur gesuchten Norm. Die Sammlung ist in Brandenburg zu den Staatsexamina zugelassen.
Digitales Versammlungsrecht?
(2021)
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist bekanntermaßen entwicklungsoffen. Geschützt werden also nicht nur historisch gewachsene „klassische“ Versammlungstypen. Immer wieder zeigen sich neuartige Erscheinungsformen, die es in den Schutzbereich des Art. GG Artikel 8 GG einzuordnen gilt. Aus jüngerer Zeit sind etwa Flashmobs oder Demonstrationen auf Schienen zur Fussnote 1 und mit Wohnmobilen zur Fussnote 2 zu nennen. Diskutiert werden auch Online-Versammlungen, bei denen die Teilnehmenden vollständig auf ein körperliches Zusammentreffen verzichten und sich nur virtuell via Computer oder Smartphone zusammenschalten. Angesichts absoluter und relativer Versammlungsverbote in coronabedingten Lockdowns zur Fussnote 3 steht mehr denn je die verfassungsrechtliche Dimension dieserart nichtphysischer Zusammentreffen im Streit. Der Beitrag befasst sich daher mit der Frage, ob die Versammlungsfreiheit des Art. GG Artikel 8 GG im digitalen Zeitalter auch eine virtuelle Seite hat.
The anniversaries of the 1970 Warsaw and the 1990 2+4 Treaties give occasion to revisit the matter of minority protection in German-Polish relations. The interwar system established a problematic unevenness that tainted its acceptance, particularly from the Polish perspective. After 1990 the minority issues achieved an increased, albeit moderate, relevance in German-Polish relations. To some extent the 1991 Polish-German Treaty on Good Neighbourly Relations and Friendly Co-operation retains the unevenness of the inter-war period, as Art. 20(1) recognizes a German minority in Poland, but refuses to acknowledge a Polish minority in Germany. However, currently the thorniest issues concern various situations related to the “Silesians” in Poland, which the Polish government does not recognize as a protected minority under the European Council Framework Convention for the Protection of National Minorities.
Handbuch Versammlungsrecht
(2021)
Die Spielregeln im Versammlungsrecht. Versammlungsrecht komplett. Solange und soweit die Bundesländer keine eigenen Gesetze erlassen haben, gilt das Versammlungsgesetz des Bundes. Das Handbuch behandelt daher umfassend wie systematisch insbesondere die Rechtsgrundlagen im Grundgesetz sowie der Ausgestaltung der Versammlungsfreiheit im Versammlungsgesetz des Bundes und in den Versammlungsgesetzen der Länder Bayern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Berlin und Brandenburg. Ebenfalls berücksichtigt sind die Europäische Grundrechte-Charta und die Europäische Menschenrechtskonvention.
Schwerpunkte bilden die versammlungsrechtlichen Pflichten, Verbote sowie die behördlichen Befugnisse, insbesondere zur Auflösung von Versammlungen. Auch das Versammlungsstrafrecht ist eingehend dargestellt. Erläuterungen zum gerichtlichen Rechtsschutz runden das Werk ab.
Die 2. Auflage ist in allen Teilen gründlich überarbeitet ; bietet eine umfassende Auswertung der aktuellen Rechtsprechung ; berücksichtigt die Auswirkungen der Corona-Krise, inklusive der aktuellen Entscheidungen zur Durchführung und Auflösung von Versammlungen.
§65 Kommunale Zusammenarbeit
(2021)
This chapter consists of three parts. In the first part, I will give a short overview about the integration of the protection of the environment into German constitutional law. This section will start with the presentation of the relevant provision, Art. 20a BL. Then, I will elaborate on its legal character. In the second part, I will make some brief remarks on the practical implications of Art. 20a BL. Finally, I will present some preliminary conclusions.
As part of the current overall process of de-formalization in international law States increasingly chose informal, non-legally binding agreements or ‘Memoranda of Understanding’ (‘MOUs') to organize their international affairs. The increasing conclusion of such legally non-binding instruments in addition to their flexibility, however, also leads to uncertainties in international relations. Against this background, this article deals with possible indirect legal consequences produced by MOUs. It discusses the different legal mechanisms and avenues that may give rise to secondary legal effects of MOUs through a process of interaction with and interpretation in line with other (formal) sources of international law. The article further considers various strategies how to avoid such eventual possible unintended or unexpected indirect legal effects of MOUs when drafting such instruments and when dealing with them subsequent to their respective ‘adoption’.
On 21 April 2021, the European Commission presented its long-awaited proposal for a Regulation “laying down harmonized rules on Artificial Intelligence”, the so-called “Artificial Intelligence Act” (AIA). This article takes a critical look at the proposed regulation. After an introduction (1), the paper analyzes the unclear preemptive effect of the AIA and EU competences (2), the scope of application (3), the prohibited uses of Artificial Intelligence (AI) (4), the provisions on high-risk AI systems (5), the obligations of providers and users (6), the requirements for AI systems with limited risks (7), the enforcement system (8), the relationship of the AIA with the existing legal framework (9), and the regulatory gaps (10). The last section draws some final conclusions (11).
Volle Souveränität?
(2021)
Nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 des Vertrages zur abschließenden Regelung in Bezug aufDeutschland vom 12. September 1990 (Zwei-plus-Vier-Vertrag)1beendeten die Fran-zösische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das VereinigteKönigreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Ameri-ka„ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland alsGanzes“. Dies hatte, wie in dessen Art. 7 Abs. 1 S. 2 ausdrücklich niedergelegt, zurFolge, dass„die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Verein-barungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtun-gen der vier Mächte aufgelöst“wurden.2Art. 7 Abs. 2 Zwei-plus-Vier-Vertrag stelltdemgemäß fest, dass das vereinte Deutschland volle Souveränität über seine inne-ren und äußeren Angelegenheiten erhalten habe. Nach dem Wortlaut des Vertrageshaben die Alliierten damit jegliche Rechte in Bezug auf Deutschland abgegeben,rechtliche Auswirkungen der Besatzungsgeschichte Deutschlands noch bis in dieheutige Zeit scheinen danach zunächst ausgeschlossen.In dem folgenden Beitrag soll diese aus heutiger Sicht selbstverständlich er-scheinende Hypothese kritisch hinterfragt und der Frage nachgegangen werden, obund inwieweit die Besatzungsgeschichte Deutschlands noch immer rechtliche Fol-gen zeitigt. Hierbei soll insbesondere auf Fragen der Fortgeltung alliierten Rechts,Eigentumsfragen sowie auf Fragen der Nachfolge in völkerrechtlichen Verträgeneingegangen werden.
Would the world be a better place if one were to adopt a European approach to state immunity?
(2021)
This chapter argues not only that there is no European Sonderweg (or ‘special way’) when it comes to the law of state immunity but that there ought not to be one. Debates within The Hague Conference on Private International Law in the late 1990s and those leading to the adoption of the 2002 UN Convention on Jurisdictional Immunities of States, as well as the development of the EU Brussels Regulation on Jurisdiction and Enforcement, as amended in 2015, all demonstrate that state immunity was not meant to be limited by such treaties but ‘safeguarded’. Likewise, there is no proof that regional European customary law limits state immunity when it comes to ius cogens violations, as Italy and (partly) Greece are the only European states denying state immunity in such cases while the European Court of Human Rights has, time and again, upheld a broad concept of state immunity. It therefore seems unlikely that in the foreseeable future a specific European customary law norm on state immunity will develop, especially given the lack of participation in such practice by those states most concerned by the matter, including Germany. This chapter considers the possible legal implications of the jurisprudence of the Italian Constitutional Court for European military operations (if such operations went beyond peacekeeping). These implications would mainly depend on the question of attribution: if one where to assume that acts undertaken within the framework of military operations led by the EU were to be, at least also, attributable to the troop-contributing member states, the respective troop-contributing state would be entitled to enjoy state immunity exactly to the same degree as in any kind of unilateral military operations. Additionally, some possible perspectives beyond Sentenza 238/2014 are examined, in particular concerning the redress awarded by domestic courts ‘as long as’ neither the German nor the international system grant equivalent protection to the victims of serious violations of international humanitarian law committed during World War II. In the author’s opinion, strengthening the jurisdiction of international courts and tribunals, bringing interstate cases for damages before the International Court of Justice, as well as providing for claims commissions where individual compensation might be sought for violations of international humanitarian law would be more useful and appropriate mechanisms than denying state immunity.
Legal shades of grey?
(2021)
As part of the current process of de-formalization in international law, States increasingly chose informal, non-legally binding agreements or 'Memoranda of Understanding' ('MOUs') to organize their international affairs. The increasing conclusion of such legally non-binding instruments in addition to their flexibility, however, also leads to uncertainties in international relations. Against this background, this article deals with possible indirect legal consequences produced by MOUs. It discusses the different legal mechanisms and avenues that may give rise to such secondary legal effects of MOUs through a process of interaction with, and interpretation in line with, other (formal) sources of international law. The article further considers various strategies how to avoid such eventual possible unintended or unexpected indirect legal effects of MOUs when drafting such instruments and when dealing with them subsequent to their respective 'adoption'.
Das öffentliche Finanzrecht ist für viele Studierende ein Buch mit sieben Siegeln. Da die Corona-Krise sich aber auch zu einer Krise der öffentlichen Haushalte entwickelt, erscheint es umso dringender, zumindest einige Schneisen in das Dickicht dieses Rechtsgebiets zu schlagen. So werden im Folgenden zunächst die wesentlichen Inhalte des öffentlichen Finanzrechts skizziert (I.) und seine Hauptaufgabe, die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dauerhaft zu gewährleisten, beschrieben (II.). Es folgen Überblicke über die Verteilung der staatlichen Ausgaben (III.) und Einnahmen (IV.). Beide sind zum Ausgleich zu bringen, was die Aufgabe des Haushaltsrechts ist (V.). Schließlich wird der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern als ergänzendes Instrument des öffentlichen Finanzrechts umrissen (VI.). Eine Zusammenfassung rundet die Darstellung ab (VII.). Ausgeblendet werden muss dabei an dieser Stelle das Europäische Finanzrecht.
Die Grundsteuer erbringt derzeit etwa 14 Mrd. € jährlich für die Gemeindekassen. Zugleich stellt ihre verfassungskonforme Ausgestaltung angesichts des Urteils des BVerfG vom 10.04.2018, mit dem die bisherigen Bewertungsregelungen für verfassungswidrig erklärt wurden, eine besondere Herausforderung dar. Im Folgenden werden zunächst die Ausgangslage dieser Entscheidung (I.) und das Urteil selbst skizziert (II.), bevor auf die sich daraus ergebende Grundgesetzänderung (III.) und das neue Grundsteuer- und Bewertungsrecht des Bundes (IV.) eingegangen wird. Es folgt eine Darstellung der verschiedenen teils bereits beschlossenen, teils noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Landesgesetze (V. bis VII.). Sodann werden weitere Folgen der Grundsteuerreform angesprochen (VIII.) und schließlich die wesentlichen Aussagen dieses Beitrages zusammengefasst (IX.).
Not kennt kein Gebot, aber Kreditaufnahme kennt Grenzen. Im Zuge der Corona-Pandemie ist es unter Berufung auf diese außergewöhnliche Notsituation zu Kreditaufnahmen des Bundes in bislang ungeahnter Höhe gekommen. Dies wirft vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen Schuldenbremse und ihrer formellen Vorgaben die Frage auf, welche zeitlichen, sachlichen und weiteren Grenzen der Kreditaufnahme bei Notsituationen und Naturkatastrophen gelten. In diesem Zusammenhang kommen dem Subsidiaritätsprinzip, föderalen Gesichtspunkten und der europarechtlichen Überformung der Kreditaufnahme besondere Bedeutung zu.
Der doppelte Abgeordnete
(2021)
Das Abgeordnetenmandat hat sich in den letzten Jahrzehnten von einer Honoratiorentätigkeit zu einem Beruf gewandelt, was zu der Frage führt, ob Abgeordnete zugleich Mitglied in mehreren Parlamenten sein können (I), welche das BVerfG im Jahre 1976 noch bejahte (II). Im Lichte neuerer Entwicklungen ist diese Rechtsprechung jedoch kritisch zu beleuchten (III), woraus Folgerungen für eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Regelung zu ziehen sind (IV).
Die Corona-Pandemie stellt nicht nur eine medizinische, sondern auch eine ökonomische Notlage dar. Möglicherweise mündet sie auch in eine juristische Krise ein, wenn es nicht gelingen sollte, ihre finanziellen Auswirkungen rechtlich adäquat zu bewältigen. Dies betrifft nicht nur Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit gehen, sondern gerade auch die Inhaber von Betrieben, die pandemiebedingt schließen müssen.
Im Folgenden sollen überblicksartig die Möglichkeiten untersucht werden, eine Entschädigung für solche Betriebsschließungen zu erhalten. Zu diesem Zweck werden zunächst die Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz erörtert (I.), bevor die gefahrenabwehrrechtlichen Ansprüche (II.) sowie Ansprüche aus dem allgemeinen Staatshaftungsrecht (III.) untersucht werden. Dies leitet zu den Fragen über, ob zumindest Bestimmungen aus dem Infektionsschutzgesetz analog angewandt werden können (IV.) oder ob die Betriebsinhaber allein auf die staatlichen Hilfsprogramme zu verweisen sind (V.). Eine Schlussbetrachtung rundet die Darstellung ab (VI.).
Das Parlament stellt den zentralen Ort politischer Entscheidungsbildung dar.1 Die Erfüllung seiner Aufgaben der Gesetzgebung, der Wahl und Kontrolle der Regierung und anderer Verfassungsorgane, des Haushaltsbeschlusses und schließlich auch der Mitwirkung an der Verfassungsänderung sind unabdingbar für das Gelingen des demokratischen Rechtsstaates. Auch unter den Gefahren einer Pandemie ist daher unter allen Umständen die Funktionsfähigkeit des Parlaments aufrecht zu erhalten (I.). Dabei bieten sich neben technischen (II.) auch rechtliche (III.) Lösungen an, was zur Forderung nach einem parlamentarischen Notausschuss führt (IV.). Eine Zusammenfassung rundet die Darstellung ab (V.).
Landesrechtsverordnungen auf bundesgesetzlicher Grundlage und verordnungsvertretende Landesgesetze
(2021)
Bislang gehört Art. GG Artikel 80 Abs. GG Artikel 80 Absatz 4 GG zu den vergessenen Normen des Grundgesetzes. Er ermöglicht, dass anstelle einer Landesrechtsverordnung auf der Grundlage eines Bundesgesetzes auch ein Landesgesetz erlassen werden kann. Einst eingefügt, um die Landesparlamente zu stärken, erwacht er erst im Zuge der Coronakrise aus seinem Dornröschenschlaf. Angesichts immer neuer grundrechtseinschränkender Verordnungen der Landesregierungen stellen sich gerade angesichts dieser Vorschrift die Fragen, ob und wann der jeweilige Landtag darüber zu informieren ist, welche weiteren Mitwirkungsrechte ihm zustehen und ob zum verordnungsvertretenden Landesgesetz gegriffen werden sollte.
This introductory essay is structured as follows: First of all, several forms of urbanisation (I.) are introduced and the processes of urbanisation and dis-urbanisation (II.) are defined. Then four fields of law which are deeply affected by urbanisation are put into the focus. These are, local government law (III.), but also public building law (IV.), civil service law (V.) and public finance law (VI.). Afterwards the effects of the corona pandemic on these fields of law are contemplated, taking account of the process of urbanisation (VII.). Finally, the main results are summarised (VIII.).
Die Organisation der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Teil 3)
(2021)
Die in den letzten beiden Heften der SGb abgedruckten Teile I (SGb 2021, 65 ff.) und II (SGb 2021, 135 ff.) des Beitrages haben einen Überblick über den Status quo der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über aktuelle Reformvorschläge des Bundesrechnungshofes (BRH) und der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) gegeben (s. Ziff. I.). Zudem wurden die verfassungsrechtlichen (s. Ziff. II.) und sozialversicherungsrechtlichen (s. Ziff. III.) Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung erarbeitet. Der Beitrag hat gezeigt, dass die langjährige Praxis der Prüfung der Jahresrechnung durch die Innenrevisionen der Rentenversicherungsträger verfassungs- und sozialversicherungsrechtlich zulässig ist, wohingegen die Reformvorschläge des BRH (trägerübergreifende Prüfstelle bei der DRV Bund) und der DRV Bund („Koordinierungsstelle“ bei der DRV Bund) gegen geltendes Sozialversicherungsrecht verstoßen und unvereinbar sind mit Verfassungsrecht (s. Ziff. IV. 1. bis 3.). Vor diesem Hintergrund widmet sich Teil III des Beitrages rechtlich zulässigen Alternativen für eine Neuorganisation der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung (s. Ziff. IV. 4.). Der Beitrag schließt mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse (s. Ziff. V.).
Die Organisation der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Teil 2)
(2021)
Der im vorhergehenden Heft der SGb (SGb 2021, 65 ff.) abgedruckte Teil I des Beitrages hat einen Überblick über den Status quo der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über aktuelle Reformvorschläge des Bundesrechnungshofes (BRH) und der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) gegeben (s. Ziff. I.). Zudem wurden die verfassungsrechtlichen (s. Ziff. II.) und sozialversicherungsrechtliche (s. Ziff. III. 1. bis 4.) Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung erarbeitet. Teil II des Beitrages knüpft hieran an und widmet sich weiteren sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung (s. Ziff. III. 5. und 6.). Er zeigt, dass die langjährige Praxis der Prüfung der Jahresrechnung durch die Innenrevisionen der Rentenversicherungsträger verfassungs- und sozialversicherungsrechtlich zulässig ist, wohingegen die Reformvorschläge des BRH (trägerübergreifende Prüfstelle bei der DRV Bund) und der DRV Bund (Koordinierungsstelle bei der DRV Bund) gegen geltendes Sozialversicherungsrecht verstoßen und unvereinbar mit Verfassungsrecht sind (s. Ziff. IV. 1. bis 3.). Der Aufsatz wird in SGb 4/2021 beendet.
Die Organisation der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Teil 1)
(2021)
In der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Jahresrechnung in langjähriger Praxis durch die Innenrevision des jeweiligen Trägers geprüft. Der Bundesrechnungshof (BRH) fordert eine Reform der Prüfung der Jahresrechnung und hat deshalb das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aufgefordert, den Rentenversicherungsträgern durch Verordnung aufzugeben, ihre Jahresrechnung künftig durch eine unabhängige, bei der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) anzugliedernde trägerübergreifende Prüfstelle prüfen zu lassen. Ein alternativer Reformvorschlag der DRV Bund sieht eine Errichtung einer Koordinierungsstelle in ihrem Grundsatz- und Querschnittsbereich vor, welche die wechselseitige Prüfung der Jahresrechnung durch die Rentenversicherungsträger planen und koordinieren soll. Der dreiteilige Beitrag zeigt, dass sich beide Reformvorschläge aus verfassungs- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht realisieren lassen, wohingegen der Status quo der Prüfung der Jahresrechnung rechtlich zulässig ist. Teil I des Beitrages schildert zunächst die aktuelle Praxis der Prüfung der Jahresrechnung der Rentenversicherungsträger und stellt Reformvorschläge dar (s. Ziff. I.). Anschließend werden die verfassungsrechtlichen (s. Ziff. II.) und sozialversicherungsrechtliche (s. Ziff. III. 1. bis 4.) Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung erarbeitet. Teil II des Beitrages setzt mit weiteren sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung fort (s. Ziff. III. 5. und 6.) und zeigt, dass die Jahresrechnungsprüfung durch die Innenrevisionen der Rentenversicherungsträger dem geltenden Verfassungs- und Sozialversicherungsrecht entspricht (Status quo), während die Reformvorschläge des BRH und der DRV Bund verfassungs- und sozialversicherungsrechtlich unzulässig sind (s. Ziff. IV. 1. bis 3.). In Teil III werden rechtlich zulässige Alternativen für eine Neuorganisation der Prüfung der Jahresrechnung entwickelt (s. Ziff. IV. 4.). Die Ergebnisse des Beitrages sind unter Ziff. V. zusammengefass
Das ungefragte Zitieren aus Anwaltsschriftsätzen durch Presseorgane berührt verschiedene Grundrechte des Anwalts. Vertrauliche Strategien der Vertretung von Mandanten können so in die Öffentlichkeit geraten, was weder im Interesse des Anwalts noch des Mandanten liegt. Besonders betroffen von diesem Vorgehen der Presse sind Medienanwälte, die Persönlichkeitsrechtsverletzungen ihrer Mandanten verhindern wollen, sich aber dann mit ihren eigenen Äußerungen in den Zeitschriften zitiert sehen. Diese von den Gerichten durchaus unterschiedlich entschiedene Rechtsfrage soll zum Anlass genommen werden, um auf deren erhebliche Grundrechtsrelevanz für Anwälte aufmerksam zu machen und die juristischen Wertungseinheiten offenzulegen. Denn diese Frage betrifft einen zentralen Punkt nicht nur der Medienanwälte: Die effektive Vertretung des Mandanten.
Das Öffentliche Medienrecht basiert auf verfassungs-, verwaltungs- und unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen. Es bezieht sich im Kern auf die klassischen Medien des Rundfunks, der Presse und des Films, muss aber auch beweisen, dass es den Wandel hin zu den neuen Medien sachgerecht zu bewältigen versteht. Die Grundfragen dieses abwechslungsreichen Rechtsgebiets werden in dieser Klausur thematisiert.
Securitas libertatis
(2021)
The question of the relationship between freedom and security is characteristic of the discourse in times of crisis. In the coronavirus pandemic, too, society is faced with the challenge of how a democratic order can overcome the security crisis while preserving its fundamental principles, such as individual freedom as a highest value. This article explores this question. Following Axel Honneth, it is based on a social concept of freedom, which understands a social coexistence of people in security as essential for freedom in general. Freedom and security are interpreted dialectically and are accordingly not regarded as bipolar opposites, but as a unity. Considering deontological and consequentialist approaches, the text simultaneously assumes a primacy of social freedom. This is due to its dialectical nature. Because of its social character, freedom also implies mutual responsibility between individuals.
Smend, Rudolf
(2021)
§ 3 Begriffsbestimmungen
(2021)
Cyber warfare is a timely and relevant issue and one of the most controversial in international humanitarian law (IHL). The aim of IHL is to set rules and limits in terms of means and methods of warfare. In this context, a key question arises: Has digital warfare rules or limits, and if so, how are these applicable? Traditional principles, developed over a long period, are facing a new dimension of challenges due to the rise of cyber warfare. This paper argues that to overcome this new issue, it is critical that new humanity-oriented approaches is developed with regard to cyber warfare. The challenge is to establish a legal regime for cyber-attacks, successfully addressing human rights norms and standards. While clarifying this from a legal perspective, the authors can redesign the sensitive equilibrium between humanity and military necessity, weighing the humanitarian aims of IHL and the protection of civilians-in combination with international human rights law and other relevant legal regimes-in a different manner than before.
Staatsrecht II
(2021)
Die Grundrechte zählen in Ausbildung und Prüfung gleichermaßen zu den zentralen Rechtsgebieten. Sie sind zentral für das Verhältnis des einzelnen Menschen zum Staat und prägen durch den Vorrang der Verfassung die gesamte übrige Rechtsordnung.
Das vorliegende Werk behandelt anschaulich, umfassend und systematisch geordnet den gesamten Pflichtfachstoff einschließlich der Verfassungsbeschwerde und der weiteren für die Durchsetzung der Grundrechte relevanten Verfahrensarten vor dem BVerfG. In Form von Fällen und Fragen wird dabei unter steter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonderer Wert auf die zunehmenden europarechtlichen Bezüge dieses Rechtsgebiets gelegt. Zahlreiche Übersichten veranschaulichen die Prüfung von Grundrechten, die Schutzbereiche besonders komplizierter Einzelgrundrechte sowie die Zulässigkeitsvoraussetzungen der verschiedenen Verfahrensarten.
Das Spannungsfeld zwischen dem Ausbau erneuerbarer Energien einerseits und Akzeptanzproblemen andererseits adressiert der Landesgesetzgeber Mecklenburg-Vorpommerns mit einem Beteiligungsgesetz zur verpflichtenden wirtschaftlichen Teilhabemöglichkeit. Dabei stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit geltendem Recht, insbesondere ob der Landesgesetzgeber gesetzgebungsbefugt ist. Darüber hinaus zeigt der Autor den Rahmen für eine Regelung auf und positioniert sich zu möglichen Grundrechtseingriffen durch eine solche Regelung. Die Aktualität der Untersuchung zeigt die gegen das Gesetz anhängige Verfassungsbeschwerde ebenso wie die dynamische Gesetzgebung – so statuiert § 36g Abs. 5 EEG nunmehr eine Länderöffnungsklausel.
This paper examines the attempts of implement-ing components of the concept called Civiliza-tional Hexagon as a pathway to civilizing conflict in the Sub-Saharan Africa in the post-Cold War period. Despite significant decline in the violent conflict and substantial progress socio-economic aspects in the period, most states in the region have been facing challenges in their way to civilize conflict related to absence of inclusive political system, weak state unable to monopolize the use of violence in its territory, and social injustice. On the other hand, states like Botswana and Mauritius managed to civilize conflict through significant improvement in democratic consolidation. Besides their relative success in implementing six elements, these states enabled to integrate traditional institutions with modern state apparatus that helped them to fill the gap created as result of exogenous state formation process and the resulting unfinished nation-building project. Additionally, traditional institutions contributed to managing diversity.
Wenngleich die Abgabenordnung zwei Verfahren zur Inanspruchnahme von Steuerentrichtungs- und Haftungsschuldner vorsieht, führt die im Rahmen der AO-Reform im Jahr 1990 erfolgte Aufnahme des Haftungsschuldners in den Wortlaut des § 167 AO zur Vermischung beider Verfahrensarten. Kann das von Rechtsprechung und Finanzverwaltung diesbezüglich praktizierte Wahlrecht sowie die Vermengung der Voraussetzungen beider Verfahren im Rahmen der Eingriffsverwaltung zulässig sein? Zweifel hieran ergeben sich insbesondere, wenn in bestimmten Fällen der Fremdentrichtungsschuldner final mit der Steuerschuld eines anderen belastet wird und damit faktisch zum Steuerschuldner erhoben wird. Nach Vergleich der Verfahren sowie der verfahrensrechtlichen Auswirkungen wird untersucht, ob eine Anpassung des maßgeblichen § 167 AO eine »gerechtere« Lösung herbeiführen könnte. Daraufhin wird die Arbeit mit einem Reformvorschlag abgeschlossen.
Staatsklimahaftung
(2021)
Klimaklagen nehmen stetig an Relevanz zu. Für rechtliche Untersuchungen gibt es dabei diverse Anknüpfungspunkte. Die Arbeit befasst sich mit der Frage, inwieweit Staatshaftungsansprüche wegen Klimaschäden gegen Deutschland bzw. die EU begründbar sind, wenn eingegangene Verpflichtungen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen nicht eingehalten werden. Hierfür werden der deutsche Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch gegen die Mitgliedstaaten und der Anspruch aus Art. 340 Abs. 2 AEUV gegen die EU näher untersucht. Am Ende der Arbeit werden Überlegungen zu rechtspraktischen Perspektiven der Staatsklimahaftung angestellt, um die Erfolgs- und Realisierungsaussichten zu verbessern.
Der Verfasser beschäftigt sich mit der Frage des Glaubensübertritts in einem Asylverfahren. Dabei nimmt er Zeitpunkt, Art und Umstände des Religionswechsels in den Blick. Ferner untersucht er, wie die sogenannte Konversion von den zuständigen Behörden und Gerichten zu behandeln und zu bewerten ist. Einführend gibt er einen Überblick zum völkerrechtlichen Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie typischen Gefährdungslagen. Überdies befasst er sich mit den Rechtsgrundlagen des Asyl- und Flüchtlingsschutzrechts und stellt Verbindungen zum Flucht- und Verfolgungsgrund der Religion her.
Schwerpunkt bildet die Untersuchung der Verfahrensstadien, in denen die Konversion relevant wird. Dabei berücksichtigt der Verfasser die nationale und europäische Rechtsprechung. Von besonderer Bedeutung sind die Ausführungen zum Zusammenspiel von staatlichen Ermittlungspflichten und Mitwirkungsgeboten von Asylantragstellenden, wobei den Besonderheiten des grund- und menschenrechtlichen Mehrebenensystems Rechnung getragen wird.
Zentral sind ferner die Ausführungen zum Umgang mit Taufurkunden und sonstigen Bescheinigungen über die religiöse Überzeugung. Besonderes Gewicht liegt auf der verfassungsrechtlichen Stellung der Religionsgemeinschaften und der Frage, ob die Entscheidung einer Religionsgemeinschaft, ein neues Mitglied aufzunehmen, die Behörde im Asylverfahren bindet. Diesem Problem widmet sich der Verfasser unter Heranziehung der relevanten Literaturstimmen und einschlägigen Rechtsprechung.
Der rechtswissenschaftliche Beitrag bietet den beteiligten Akteuren nicht nur eine Einführung in das Themengebiet des Glaubensübertritts im Asylverfahren, sondern gibt den Lesenden auch eine praxistaugliche Handlungsunterstützung rund um die wichtigsten Fragen einer Konversion im Asylverfahren an die Hand. Praktische Bezüge entstehen beispielsweise dadurch, dass wichtige Impulse und Empfehlungen für eine gleichermaßen moderne, rechtsstaatliche und grundrechtsorientierte Verfahrensführung entwickelt werden.
Werbeblocker im Internet
(2021)
Werbeblocker berühren zahlreiche, bislang ungeklärte Rechtsfragen. Während Werbeblocker bisher vor allem anhand des Lauterkeitsrechts beurteilt worden sind, zeigt diese Arbeit, dass vielmehr urheberrechtliche Wertungen entscheidend sind. Diese werden mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH ausführlich hergeleitet.
Weiterhin wird der Begriff des Mitbewerbers im Lauterkeitsrecht fortentwickelt und mit der Bezugnahme auf die geschäftlichen Entscheidung auf ein neues Fundament gestellt.
Die Arbeit analysiert zudem umfassend die Rechtmäßigkeit der Handlungsalternativen der Webseitenbetreiber und der Reaktionsmöglichkeiten der Werbeblocker aus lauterkeitsrechtlicher und urheberrechtlicher Sicht unter Berücksichtigung der DS GVO.
Diese Arbeit untersucht die Haftung zwischen Bund und Ländern bei der Ausführung der Bundesgesetze. Nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes teilen sich Bund und Länder die Aufgabe der Ausführung der Bundesgesetze. Hierbei können sie die jeweils andere förderal Ebene schädigen. Dies kann etwa bei der fehlerhaften Verwaltung von Mitteln oder Steuern passieren. Ein anderes Beispiel ist das Auslösen von Haftungsansprüchen im Außenverhältnis zu Dritten. Solche Ansprüche können leicht hohe Beträge erreichen. Die maßgebliche Anspruchsgrundlage ist Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Grundgesetz. Hiernach haften Bund und Länder einander für die ordnungsgemäße Verwaltung. Diese Regelung wirft zahlreiche bis heute ungeklärte Rechtsfragen auf, welche die Arbeit näher untersucht.
Vertragsgestaltung ist ein praktisch sehr relevantes Thema, das wegen der Justizorientierung in der Wissenschaft noch weitgehend stiefmütterlich behandelt wird. In dieser Untersuchung wird, zumindest für die besonders delikate Konstellation bei komplexen Kooperationen des Staats mit Privaten (ÖPP/PPP), Abhilfe geschaffen. Dabei gründet die Analyse auf einer fundierten Typisierung und Charakterisierung der Probleme solcher Projekte. Den theoretischen Rahmen liefert eine effizienzorientierte Studie institutionenökonomischer Ansätze, namentlich der Transaktionskostentheorie und der Prinzipal-Agenten-Theorie, rückversichert über die praxisorientierten Grundregeln der vertraglichen Risikoverteilung. So gelingt es praktische Formulierungsvorschläge für Standardprobleme der Vertragsgestaltung, wie Leistungsbestimmungen, Anpassungsmechanismen, Konfliktbeilegungsregeln, Informationsmechanismen und Kündigungsregeln zu finden. Diese werden auch aus den Erfolgsbedingungen erläutert.
Digitalisierung ist das Schlagwort unserer Zeit und kaum ein Lebensbereich bleibt davon unberührt. Für den Einzelnen, die Gesellschaft, die Unternehmen und den Staat bietet sie immense Chancen. Die weiterhin nicht überstandene COVID-19-Pandemie führt dazu, dass dem digitalen Wandel in bisher ungeahnter Geschwindigkeit eine enorme praktische Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund erfolgt mit der Untersuchung ein Rechtsvergleich der Besteuerungsverfahren Österreichs und Deutschlands. Ziel ist es, über das Verfahren im Nachbarland zu informieren und die Unterschiede zum deutschen Recht pointiert herauszuarbeiten. Für Deutschland resultiert daraus die Chance, Konzepte und Lösungen der österreichischen Finanzverwaltung bei der Fortentwicklung von E-Government auszuwerten und sowohl von den positiven wie auch negativen Erfahrungen zu profitieren. So können konkrete Reformvorschläge für das deutsche Besteuerungsverfahren erarbeitet und die daraus resultierenden Chancen dargestellt werden.
Die Gestaltungsfreiheit des Steuerpflichtigen steht in einem Spannungsverhältnis zu einer effektiven Missbrauchsbekämpfung durch den Gesetzgeber. Besonders ausgeprägt ist dieses im Bereich der steuerlichen Verlustnutzung. Dabei gerät die verfassungsrechtliche Verankerung der Verlustnutzung zunehmend aus dem Blick. Am Beispiel des § 2 Abs. 4 UmwStG untersucht die Arbeit die verfassungsrechtlichen Grenzen von Verlustverrechnungsbeschränkungen. Es wird die enge Verknüpfung zu § 8c KStG herausgearbeitet und die Vorschrift vor dem Hintergrund der europäischen Missbrauchskonzeption beleuchtet. Die gewonnenen Ergebnisse münden in einen Vorschlag für eine Neufassung des § 2 Abs. 4 UmwStG, der nationalen und europäischen Vorgaben Rechnung trägt.
The objective of this book is to provide ICAO, States, competent authorities and aerodrome operators with a comprehensive overview of legal challenges related to international aerodrome planning. Answers to derived legal questions as well as recommendations thereafter shall help to enhance regulatory systems and to establish a safer aerodrome environment worldwide. Compliant aerodrome planning has an immense impact on the safety of passengers, personnel, aircraft – and of course the airport. Achieving a high safety standard is crucial, as many incidents and accidents in aviation happen at or in the vicinity of airports. Currently, more than 40% of the ICAO Member States do not fully comply with international legal requirements for aerodrome planning. Representatives of ICAO and States, as well as aerodrome and authority personnel, will understand why compliance with the different legal facets of aerodrome planning is challenging and learn how shortcomings can be solved.
Lauterkeitsrecht
(2021)
Das Wettbewerbsrecht ist vor allem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt, das den Begriff der "Lauterkeit" zur Feststellung der Zulässigkeit eines Geschäftsgebahrens verwendet. Das Rechtsgebiet wird daher in Abgrenzung zum europäischen Wettbewerbsrecht, das kartellrechtliche Fragen betrifft, auch als Lauterkeitsrecht bezeichnet.
Von besonderer Bedeutung sind die Vorgaben der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG), die es bei der Auslegung des UWG stets zu beachten gilt. Die Neuauflage bringt das Werk auf den aktuellen Stand von Gesetz, Rechtsprechung und Schrifttum. Dies betrifft insbesondere das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sowie einige Grundsatzentscheidungen des EuGH (zB WRP 2018, 1304 - Autorita Garante della Concorrenza del Mercato/Tre Wind u.a. und WRP 2018, 1311 - Komisia za zashtita na potrebitelite/Evelina Kamenova) und des BGH zu § 3a UWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (BGH WRP 2019, 317 - Crailsheimer Stadtblatt II), § 5 Abs. 1 UWG (BGH WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge), § 5a UWG (zB BGH WRP 2018, 65 - MeinPaket.de II und WRP 2018, 1335 - Werbeblocker II) und § 823 Abs. 1 BGB im Hinblick auf den Eingriff in das Recht am Unternehmen durch Zusenden von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung des Empfängers (BGH WRP 2017, 700 - Einwilligung in E-Mail-Werbung).
Das Wettbewerbsrecht ist Gegenstand des Schwerpunktbereichsstudiums. Da sich die Materie vor allem aufgrund europäischer Einflüsse im ständigen Wandel befindet, ist das Bedürfnis an einem aktuellen, aber zugleich konsequent auf Studienbedürfnisse zugeschnittenen Lehrbuch groß.
Der Grundriss stellt das aktuelle Wettbewerbsrecht studiengerecht mit vielen Übersichten, Schemata, Beispielen und einer Übungsklausur mit Lösung dar.
Vorteile auf einen Blick
- kompakte Darstellung des geltenden Rechts
- mit vielen Einstiegsfällen und Beispielen
- vom Autor des Parallelwerks Kartellrecht in der Grundriss-Reihe
Zur Neuauflage
- Mit der 4. Auflage wird das Werk auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und europäischen Entwicklungen gebracht. Es berücksichtigt insbesondere die UWG-Novelle 2015, die das UWG grundlegend verändert hat.
Zielgruppe
Für Studierende und alle, die sich auf einfache Weise in das Wettbewerbsrecht einarbeiten wollen.
Landesrecht Brandenburg
(2021)
Das Studienbuch stellt in übersichtlicher und systematischer Form die wichtigsten ausbildungsrelevanten Teile des brandenburgischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts dar. Die Autoren gehen auf die für Examen und Praxis relevanten Kerngebiete (Verfassungsrecht, Verwaltungsorganisationsrecht, Kommunalrecht, Polizei- und Ordnungsrecht und Bauordnungsrecht) unter Einbeziehung von Rechtsprechung und Literatur ein. Zahlreiche Beispiele vereinfachen das Verständnis und Klausurhinweise schärfen den Blick für fehlerträchtige Fragestellungen.