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Das nationale Recht wird mehr und mehr durch EG-Recht beeinflussst. In diesem Zusammenhang ergeben sich bei denjenigen EG-Rechtsakten, die anders als EG-Verordnungen nicht unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten, sondern von diesen in nationales Recht umgesetzt werden müssen, vielfältige Probleme. Diese Probleme behandelt der Verfasser aus der Sicht des Anwalts in einer Weise, dass diejenigen, die sich in der Praxis mit derartigen Umsetzungsfragen zu beschäftigen haben, wertvolle Hinweise für eine konkret zu lösende Umsetzungsproblematik erhalten. Ergänzt und damit noch transparenter werden seine Lösungsvorschläge dadurch, dass der Verfasser sie im zweiten Teil der Untersuchung auf die konkrete Fragestellung anwendet, inwieweit es zu einer Umsetzung bzw. ordnungsgemäßen Umsetzung der in den Jahren 1988 bis 2001 erlassenen Fleischhygienegebührenrechtsakte der EG gekommen ist. Diese Arbeit wurde betreut von Professor Dr. D.C. Umbach an der Universität Potsdam. Aus dem Inhalt: Abgrenzung der Umsetzungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern. Anforderungen an das Vorliegen eines Umsetzungsaktes sowie an eine ordnungsgemäße Umsetzung. Rechtsfolgen bei Umsetzungsverstößen. Prozessuale Fragen.
Zur Bedeutung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht von kultischer Kirchenmusik in Deutschland
(2004)
Das Spannungsfeld zwischen dem Ausbau erneuerbarer Energien einerseits und Akzeptanzproblemen andererseits adressiert der Landesgesetzgeber Mecklenburg-Vorpommerns mit einem Beteiligungsgesetz zur verpflichtenden wirtschaftlichen Teilhabemöglichkeit. Dabei stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit geltendem Recht, insbesondere ob der Landesgesetzgeber gesetzgebungsbefugt ist. Darüber hinaus zeigt der Autor den Rahmen für eine Regelung auf und positioniert sich zu möglichen Grundrechtseingriffen durch eine solche Regelung. Die Aktualität der Untersuchung zeigt die gegen das Gesetz anhängige Verfassungsbeschwerde ebenso wie die dynamische Gesetzgebung – so statuiert § 36g Abs. 5 EEG nunmehr eine Länderöffnungsklausel.
Werbeblocker im Internet
(2021)
Werbeblocker berühren zahlreiche, bislang ungeklärte Rechtsfragen. Während Werbeblocker bisher vor allem anhand des Lauterkeitsrechts beurteilt worden sind, zeigt diese Arbeit, dass vielmehr urheberrechtliche Wertungen entscheidend sind. Diese werden mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH ausführlich hergeleitet.
Weiterhin wird der Begriff des Mitbewerbers im Lauterkeitsrecht fortentwickelt und mit der Bezugnahme auf die geschäftlichen Entscheidung auf ein neues Fundament gestellt.
Die Arbeit analysiert zudem umfassend die Rechtmäßigkeit der Handlungsalternativen der Webseitenbetreiber und der Reaktionsmöglichkeiten der Werbeblocker aus lauterkeitsrechtlicher und urheberrechtlicher Sicht unter Berücksichtigung der DS GVO.
In der modernen Kampfführung ist ein steigender Trend zu unbemannten und autonomen Systemen zu beobachten. Doch inwieweit gelingt es dem Recht, mit den technischen Entwicklungen Schritt zu halten? Ist der Einsatz vollautonomer Systeme noch mit dem geltenden Völkerrecht vereinbar? Die Autorin untersucht zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Programmierung von vollautonomen Systemen und geht, sofern möglich, hierbei bereits auf technische Umsetzungsmöglichkeiten ein. Zugleich werden Grenzen der autonomen Entscheidungsfindung, wie z. B. bei der Bestimmung der Verhältnismäßigkeit eines Angriffs, aufgezeigt. In einem zweiten Teil untersucht die Autorin die Problematik der Entscheidungs- und Legitimitätskette bei Einsätzen autonomer Systeme. Waren bisher stets einzelne Soldaten bzw. ihre Befehlshaber für Kriegsverbrechen verantwortlich, so stellt sich bei vollautonomen Systemen die Frage der Verantwortlichkeit im Falle eines rechtswidrigen Einsatzes. Inwieweit kann ein technischer Defekt oder die Fehlprogrammierung eines Systems noch zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Befehlshabern und militärischem Personal führen? Hierbei werden die Lücken des geltenden Völkerstrafrechts deutlich, welches bisher nur begrenzt eine Strafbarkeit für Fahrlässigkeit und Unterlassen vorsieht.
Dem Unternehmenskauf geht eine langwierige Planungs- und Verhandlungsphase voraus. Dabei steht vor allem der gegenseitige Informationsaustausch beider Parteien im Vordergrund. Der Grundsatz der informationellen Selbstverantwortung zwingt zunächst jede Partei, die vorherrschende Informationsasymmetrie auf eigenes Risiko zu beseitigen. Das wird seitens der Rechtsprechung stets anhand von außervertraglichen Aufklärungspflichten zugunsten des Käufers korrigiert, wenn Treu und Glauben es im Einzelfall gebieten. Die Untersuchung widmet sich der Konkretisierung des Inhalts, der Reichweite und Rechtsfolgen der vorvertraglichen Aufklärungspflichten unter Auswertung bisher ergangener Rechtsprechung und Beiträgen im Schrifttum. Ein besonderes Augenmerk wird dabei neben dem Institut der culpa in contrahendo auf die Voraussetzungen der §§123, 444 BGB gelegt. Ferner wird die Bedeutung von Treu und Glauben gem. §242 BGB für die Entstehung von Aufklärungspflichten vor dem Hintergrund der spezifischen Interessenlage der Parteien und der Besonderheiten des Unternehmenskaufs beleuchtet.
Vorstandsvergütung : eine rechtsökonomische Analyse zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
(2013)
Vertragsgestaltung ist ein praktisch sehr relevantes Thema, das wegen der Justizorientierung in der Wissenschaft noch weitgehend stiefmütterlich behandelt wird. In dieser Untersuchung wird, zumindest für die besonders delikate Konstellation bei komplexen Kooperationen des Staats mit Privaten (ÖPP/PPP), Abhilfe geschaffen. Dabei gründet die Analyse auf einer fundierten Typisierung und Charakterisierung der Probleme solcher Projekte. Den theoretischen Rahmen liefert eine effizienzorientierte Studie institutionenökonomischer Ansätze, namentlich der Transaktionskostentheorie und der Prinzipal-Agenten-Theorie, rückversichert über die praxisorientierten Grundregeln der vertraglichen Risikoverteilung. So gelingt es praktische Formulierungsvorschläge für Standardprobleme der Vertragsgestaltung, wie Leistungsbestimmungen, Anpassungsmechanismen, Konfliktbeilegungsregeln, Informationsmechanismen und Kündigungsregeln zu finden. Diese werden auch aus den Erfolgsbedingungen erläutert.
Vereine als Gefahr
(2023)
Die von kriminellen oder extremistischen Gruppen ausgehende Gefahr erhöht sich entsprechend ihres Organisationsgrades. Eine Zustandsanalyse des Vereinsrechts zeigt, dass Vereins- und Kennzeichenverbote wirkmächtige präemptive Maßnahmen gegen neue dezentrale oder mehrstufige Vereinigungen bleiben. Bei ihrer Weiterentwicklung lenkt Sandra Lukosek den Blick auf die Auslegung und wechselseitige Zurechnung verbotsrelevanten Verhaltens einzelner Mitglieder zum Verein und der Erstreckung auf gleichrangige Schwestervereine. Anhand des Waffenrechts arbeitet sie umgekehrt die Vereinszugehörigkeit als taugliches Wesensmerkmal der Mitglieder heraus. Sie betrachtet verschiedene Vereinstypen mit zu differenzierenden vereinigungsfreiheitlichen Schutzbereichen. Ein Verbot religiöser islamistisch-extremistischer Vereine unterscheidet sich vom Verbot eines Rocker- oder Reichsbürgervereins. Die Autorin lässt sich auf sicherheitsbehördliche Herausforderungen ein und findet praktikable Reformansätze zur Fortentwicklung des Vereinsrechts.
Obwohl in den unionalen Verträgen bis heute keine Vorschrift bezüglich einer Staatshaftung der Mitgliedstaaten für Entscheidungen ihrer Gerichte existiert, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einer Reihe von Entscheidungen eine solche Haftung entwickelt und präzisiert. Die vorliegende Arbeit analysiert eingehend diese Rechtsprechung mitsamt den sich daraus ergebenden facettenreichen Rechtsfragen. Im ersten Kapitel widmet sich die Arbeit der historischen Entwicklung der unionsrechtlichen Staatshaftung im Allgemeinen, ausgehend von dem bekannten Francovich-Urteil aus dem Jahr 1991. Sodann werden im zweiten Kapitel die zur Haftung für judikatives Unrecht grundlegenden Entscheidungen in den Rechtssachen Köbler und Traghetti vorgestellt. In dem sich anschließenden dritten Kapitel wird der Rechtscharakter der unionsrechtlichen Staatshaftung – einschließlich der Frage einer Subsidiarität des unionsrechtlichen Anspruchs gegenüber bestehenden nationalen Staatshaftungsansprüchen – untersucht. Das vierte Kapitel widmet sich der Frage, ob eine unionsrechtliche Staatshaftung für judikatives Unrecht prinzipiell anzuerkennen ist, wobei die wesentlichen für und gegen eine solche Haftung sprechenden Argumente ausführlich behandelt und bewertet werden. Im fünften Kapitel werden die im Zusammenhang mit den unionsrechtlichen Haftungsvoraussetzungen stehenden Probleme der Haftung für letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen detailliert erörtert. Zugleich wird der Frage nachgegangen, ob eine Haftung für fehlerhafte unterinstanzliche Gerichtsentscheidungen zu befürworten ist. Das sechste Kapitel befasst sich mit der Ausgestaltung der unionsrechtlichen Staatshaftung für letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen durch die Mitgliedstaaten, wobei u.a. zur Anwendbarkeit der deutschen Haftungsprivilegien bei judikativem Unrecht auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch Stellung genommen wird. Im letzten Kapitel wird der Frage nachgegangen, ob der EuGH überhaupt über eine Kompetenz zur Schaffung der Staatshaftung für letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen verfügte. Abschließend werden die wichtigsten Ergebnisse der Arbeit präsentiert und ein Ausblick auf weitere mögliche Auswirkungen und Entwicklungen der unionsrechtlichen Staatshaftung für judikatives Unrecht gegeben.
Addressing both scholars of international law and political science as well as decision makers involved in cybersecurity policy, the book tackles the most important and intricate legal issues that a state faces when considering a reaction to a malicious cyber operation conducted by an adversarial state. While often invoked in political debates and widely analysed in international legal scholarship, self-defence and countermeasures will often remain unavailable to states in situations of cyber emergency due to the pervasive problem of reliable and timely attribution of cyber operations to state actors. Analysing the legal questions surrounding attribution in detail, the book presents the necessity defence as an evidently available alternative. However, the shortcomings of the doctrine as based in customary international law that render it problematic as a remedy for states are examined in-depth. In light of this, the book concludes by outlining a special emergency regime for cyberspace.
Die internationale Schifffahrt erhofft sich mit der Entwicklung unbemannter Schiffe, die nur noch von Kontrollzentren an Land durch Personal überwacht werden und sonst durch Elektromotoren und Solarenergie betrieben und mit selbstlernenden Navigationsprogrammen ausgestattet weitgehend autark agieren, eine Einsparung von Transportkosten von über 20 %. Diese voranschreitende technische Entwicklung wird insbesondere das internationale Seerecht in Zukunft vor Herausforderungen stellen. Das Werk untersucht vor diesem Hintergrund primär die Kompatibilität dieser Schiffe mit dem Seerechtsübereinkommen. Zunächst wird eine Schiffsdefinition für den Vertrag entwickelt und eine Anwendung des Regelwerks auf autonome Schiffe überprüft. Dann wird auf Problemfelder wie die Einhaltung von Pflichten durch die Schiffe, die Notwendigkeit besonderer Schutzrechte vor allem in Bezug auf Zwangsmaßnahmen durch die Küstenstaaten an Bord und die Anwendbarkeit der bestehenden Piraterievorschriften auf diese Schiffe eingegangen. Weiter wirft die Arbeit die Frage auf, ob die Staatengemeinschaft, besonders mit Hinblick auf den maritimen Umweltschutz, nach dem Seerechtsübereinkommen eine Pflicht zur Förderung unbemannter Schiffe hat. Abschließend wird auf erforderliche Cyber Security Maßnahmen für diesen besonderen Schiffstyp eingegangen. Insgesamt zeigt sich nach dieser Analyse, dass das Seerechtsübereinkommen, mit überschaubaren Anpassungen, gut Anwendung auf autonome Schiffe finden kann.
Die Arbeit untersucht bewaffnete Konfliktszenarien, in denen an multinationalen Militäroperationen beteiligte Staaten während einer Gewahrsamsoperation gegnerische Kräfte oder andere Personen in Gewahrsam nehmen und diese dann an die Kräfte eines anderen Staates, oftmals der Hostnation mit zweifelhafter Menschenrechtsreputation, überstellen. Gewahrsamspersonen laufen dann Gefahr, Opfer erheblicher Rechtsverletzungen zu werden
This book provides empirical evidence that all States have a universally binding obligation to adopt national laws and international treaties to protect the marine environment, including the designation of Marine Protected Areas. Chapter by chapter this obligation is detailed, providing the foundation for holding States responsible for fulfilling this obligation. The fundamentals are analysed in a preliminary chapter, which examines the legally binding sources of the Law of the Sea as well as its historical development to help readers understand the key principles at hand.
The Law of the Sea provides more than 1000 instruments and more than 300 regulations concerning marine protection. While the scope of most treaties is limited either regarding species, regions or activities, one regulation addresses States in all waters: the obligation to protect and preserve the marine environment as stipulated under Art. 192 of the 1982 United Nations Convention on the Law of the Sea (UNCLOS). As this ‘Constitution of the Ocean’ not only contains conventional laws but also very broadly reflects pre-existing rules of customary international law, an extensive analysis of all statements made by States in the UN General Assembly, their practices, national laws and regulations as well as other public testimonials demonstrates that Art. 192 UNCLOS indeed binds the whole community of States as a rule of customary international law with an erga omnes effect. Due to the lack of any objections and its fundamental value for humankind, this regulation can also be considered a new peremptory norm of international law (ius cogens).
While the sovereign equality of States recognises States’ freedom to decide if and how to enter into a given obligation, States can also waive this freedom. If States accepted a legally binding obligation, they are thus bound to it. Concerning the specific content of Art. 192 UNCLOS, a methodical interpretation concludes that only the adoption of legislative measures (national laws and international agreements) suffices to comply with the obligation to protect and preserve the marine environment, which is confirmed by the States’ practices and relevant jurisprudence. When applied to a specific geographical area, legislative measures to protect the marine environment concur with the definition of Marine Protected Areas. Nonetheless, as the obligation applies to all waters, the Grotian principle of the freedom of the sea dictates that the restriction of activities through the designation of Marine Protected Areas, on the one hand, must be weighed against the freedoms of other States on the other. To anticipate the result: while all other rights under the UNCLOS are subject to and contingent on other regulations of the UNCLOS and international law, only the obligation to protect and preserve the marine environment is granted absolutely – and thus outweighs all other interests
How do the rights of same-sex couples have to be ensured by states, and which kind of environmental obligations are induced by the right to life and to personal integrity? Questions as diverse and far-reaching as these are regularly dealt with by the Inter-American Court of Human Rights in its advisory function. This book is the first comprehensive, non-Spanish-written treatise on the advisory function of this Court. It analyzes the scope of the Court's advisory jurisdiction and its procedural practice in comparison with that of other international courts. Moreover, the legal effects of the Court’s advisory opinions and the question when the Court should better reject a request for an advisory opinion are examined.
Nils-Hendrik Grohmann beschäftigt sich mit dem noch andauernden Stärkungsprozess der UN-Menschenrechtsvertragsorgane. Er analysiert, welche rechtlichen Befugnisse die Ausschüsse haben, ob sie von sich aus Vorschläge einbringen können und inwieweit sie ihre Verfahrensweisen bisher aufeinander abgestimmt haben. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Ausschüssen und der Frage, welche Rolle das Treffen der Vorsitzenden bei der Stärkung spielen kann.
Die staatliche Beschaffungstätigkeit ist korruptionsanfällig. Eine Sonderform der Korruption ist das „Kick-back“. Dabei handelt es sich um eine in den Auftragspreis inkludierte Zuwendung eines Unternehmenshandelnden an einen Bediensteten des vergebenden öffentlichen Auftraggebers für eine Bevorzugung im Vergabeverfahren. Kick-backs schädigen sowohl das staatliche Vermögen als auch den Leistungswettbewerb. Die öffentliche Auftragsvergabe muss daher mit einer wirksamen Prävention durch das Vergaberecht und einer umfassenden Sanktionsandrohung durch das Strafrecht vor Kick-backs geschützt werden. Der Autor untersucht, inwieweit das Vergabe- und das Strafrecht dieser Aufgabe gerecht werden. Er analysiert das Vergaberecht nach Präventions- und Missbrauchspotenzialen sowie die Strafbarkeitsrisiken für an der Vergabe mitwirkende Bedienstete des Auftraggebers. Darauf aufbauend entwickelt er Vorschläge für eine intensivere Bekämpfung von Kick-backs, unter anderem einen Sonderstraftatbestand.
Die Gestaltungsfreiheit des Steuerpflichtigen steht in einem Spannungsverhältnis zu einer effektiven Missbrauchsbekämpfung durch den Gesetzgeber. Besonders ausgeprägt ist dieses im Bereich der steuerlichen Verlustnutzung. Dabei gerät die verfassungsrechtliche Verankerung der Verlustnutzung zunehmend aus dem Blick. Am Beispiel des § 2 Abs. 4 UmwStG untersucht die Arbeit die verfassungsrechtlichen Grenzen von Verlustverrechnungsbeschränkungen. Es wird die enge Verknüpfung zu § 8c KStG herausgearbeitet und die Vorschrift vor dem Hintergrund der europäischen Missbrauchskonzeption beleuchtet. Die gewonnenen Ergebnisse münden in einen Vorschlag für eine Neufassung des § 2 Abs. 4 UmwStG, der nationalen und europäischen Vorgaben Rechnung trägt.
Staatsklimahaftung
(2021)
Klimaklagen nehmen stetig an Relevanz zu. Für rechtliche Untersuchungen gibt es dabei diverse Anknüpfungspunkte. Die Arbeit befasst sich mit der Frage, inwieweit Staatshaftungsansprüche wegen Klimaschäden gegen Deutschland bzw. die EU begründbar sind, wenn eingegangene Verpflichtungen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen nicht eingehalten werden. Hierfür werden der deutsche Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch gegen die Mitgliedstaaten und der Anspruch aus Art. 340 Abs. 2 AEUV gegen die EU näher untersucht. Am Ende der Arbeit werden Überlegungen zu rechtspraktischen Perspektiven der Staatsklimahaftung angestellt, um die Erfolgs- und Realisierungsaussichten zu verbessern.
Artikel 15 Grundgesetz als sozialistische Utopie? Keineswegs. Die Sozialisierungsnorm gibt dem Gesetzgeber ein Instrument an die Hand, um staatliche Gewährleistungsverantwortung mithilfe gemeinwirtschaftlicher Organisationsformen wahrzunehmen. Sozialisierungsmaßnahmen greifen in das Eigentumsgrundrecht ein. Sie treffen zudem auf grundrechtliche Funktionsgarantien einer marktwirtschaftlichen Ordnung und die unionsrechtliche Systemgarantie zugunsten des freien Wettbewerbs. Die Arbeit untersucht daher die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sozialisierungsgesetzgebung auf Bundes- und Landesebene einschließlich der gerichtlichen Kontrolle. Ferner zeigt die Arbeit auf, wie sich Sozialisierungsgesetze unionsrechtskonform verhalten können.
Die Aufgabe der Selbstregulierung der Presse wird in Deutschland vom Deutschen Presserat wahrgenommen. Dieser sieht sich seit seiner Gründung fortwährender Kritik ausgesetzt. Die Arbeit geht der Frage nach, ob der Deutsche Presserat mit seiner bisherigen Tätigkeit den Ansprüchen an eine erfolgreiche Selbstregulierung gerecht wird. Sodann werden elf Lösungsvorschläge auf ihre rechtliche Umsetzbarkeit und ihre Auswirkungen auf die Pressekontrolle in Deutschland untersucht. Zudem wird das britische Modell der Presseselbstkontrolle mit dem deutschen verglichen, um Unterschiede und Gemeinsamkeiten aufzuzeigen, sowie Anregungen und Verbesserungsvorschläge für die Zukunft zu erforschen. Durch ähnliche Strukturen am Anfang ihres Entstehens und das größtenteils parallele Bestehen von Presseräten in beiden Ländern eignet sich explizit das britische Modell für einen Vergleich mit dem Deutschen Presserat.
Mit Inkrafttreten der NFA 2008 hat die Schweiz ihren Finanzausgleich umfassend reformiert und erstmals auch einen direkt umverteilenden Ausgleich zwischen den Kantonen geschaffen. Diese Reform blieb auf deutscher Seite weitgehend unbeachtet. Der Autor vergleicht zunächst die finanzverfassungsrechtlichen Grundstrukturen in beiden Ländern und erläutert das bestehende und das ab 2020 geltende deutsche System. Dem folgt eine umfassende Analyse des sekundären Finanzausgleichs in der Schweiz, sog. Finanzausgleich im engeren Sinn, mit ausführlicher Darstellung des Ressourcenausgleichs sowie des geografisch-topografischen und soziodemografischen Lastenausgleichs. Im Anschluss werden nach Problemschwerpunkten gegliedert Reformoptionen für Deutschland aufgezeigt. Der Autor plädiert insbesondere für einen nach Schweizer Vorbild gestalteten indikatorbasierten Lastenausgleich, um dem verfassungsrechtlichen Benennungs- und Begründungsgebot bei Sonderlasten besser gerecht zu werden.
Die vorliegende Untersuchung zeigt das ständige Wachstum der Dimension und Bedeutung der staatlichen Schutzpflichten als eine eigenständige Funktion der Grundrechte. Mit jedem Fortschritt und der Entwicklung in der modernen Welt, entstehen in der Gesellschaft immer wieder neue Bereiche, die gesetzlicher Regulierung bedürfen. Daher ist die staatliche Aufgabe eindeutig: Der Staat muss die in der Verfassung ausgelegten Prinzipien in der Realität durch die Gesetze umsetzen und sie ständig wiederkehrend nachbessern. Daher ist der Staat gefordert, die Einzelnen repressiv und präventiv zu schützen. Die Dissertation untersucht die Problematik von staatlichen Schutzpflichten im Rahmen der Grundrechte der georgischen Verfassung vom 24. August 1995 im Vergleich mit den Menschenrechten und Grundfreiheiten der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Arbeit greift ein Grundrechtsproblem auf, das sich gerade in rechtlichen und politischen Umbruchssituationen wie diejenige, die Georgien als Nachfolgestaat der zerbrochenen Sowjetunion durchlebt, als besonders wichtig erweist. Auf dem Weg zur dogmatischen Entfaltung einer grundrechtlichen Schutzpflicht wird als eine Art Leitbild die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) herangezogen. Dies erklärt sich aus der Natur der EMRK, die sich als eine Art Verfassung für Europa darstellt und in Georgien seit 1999 in Kraft ist. In der Arbeit wird auf die deutsche Schutzpflichtenlehre verwiesen. Das erklärt sich aus der in Deutschland schon seit etwa 30 Jahren geführten Diskussion, die immer noch nicht abgeschlossen ist, aber aus der sich bemerkenswerte und kontroverse Ergebnisse ziehen lassen. Die Arbeit zeigt, dass die georgische Verfassung zahlreiche Ansätze der staatlichen Schutzpflichten – allgemeiner und konkreter Art – liefert, die auch vor allem in der Rechtsprechung des Georgischen Verfassungsgerichts verschiedentlich schon aufgegriffen wurden, durchaus zum Teil unter Rückgriff auf Aussagen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Den Bereich der grundrechtlichen Schutzpflichten der georgischen Verfassung auszuleuchten ist für eine relativ neue Rechtstaatlichkeit eines postsowjetischen Staates wichtig, um den Anstoß für eine dringend nötige Debatte zu geben.
Versammlungen sind der Ursprung der Demokratie. "Friedlich und ohne Waffen" darf der öffentliche Raum zur politischen Willensbildung genutzt werden. Aber gilt die Versammlungsfreiheit auch im öffentlichen Raum, der im privaten Eigentum steht? Diese Frage ist von großer Brisanz, wenn öffentlicher Raum privatisiert wird. Bahnhöfe, Flughäfen, Einkaufsstraßen und Marktplätze können im privaten Eigentum stehen - und dabei öffentlicher Raum bleiben. Müssen Eigentümer eines Geländes, das als öffentlicher Raum gestaltet ist, dort auch Versammlungen dulden? Wie verhält sich die Versammlungsfreiheit zum Schutz des Grundeigentums? Kann der Staat die Versammlungsfreiheit auf privatem Gelände durchsetzen? Und wie unterscheidet sich der Schutz zwischen der EMRK und dem Grundgesetz? Maria Scharlau geht der Frage nach, wie dieser Konflikt zwischen Versammlungsrecht und Eigentumsschutz zu lösen ist.
Die Trennung von Werbung und Programm gilt als »Magna Charta« des Medienrechts. In der Medienpraxis scheinen jedoch andere Spielregeln zu herrschen: Werbung soll dort so unauffällig wie möglich in das redaktionelle Programm eingebaut werden, um mit dem potenziellen Käufer erfolgreich zu kommunizieren. Immer neue programmintegrierte Werbeformen entstehen, die Programme darauf ausrichten, Markenprodukte in Szene zu setzen. Dieser Widerspruch zwischen Recht und Praxis bildet den Hintergrund dieser Arbeit. Im Schwerpunkt wird der Rechtsbegriff der Schleichwerbung im nationalen Medienrecht untersucht. Für die Bestimmung der verbotenen programmintegrierten Werbeform im Fernsehen und Internet stellt der Rundfunkstaatsvertrag die entscheidende Rechtsgrundlage dar. Insbesondere spielt die Schleichwerbung im Zusammenhang mit dem Influencer-Marketing eine große Rolle und daher klärt die Arbeit, was Werbebetreibende in sozialen Medien beachten müssen. Ferner werden die Aktualität und Angemessenheit der heutigen Regeln analysiert. Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Wolf-Rüdiger-Bub-Preis des Vereins der Freunde und Förderer der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam.
»European Environmental Law and its Influence on Grandfathering – a Limiting Factor?«: How to deal with conflicts that arise between legally permitted activities and nature despite prior comprehensive environmental assessments? The author examines this question regarding EU species, habitat protection and environmental damage law. The material EU environmental law requirements for the use of permits are outlined, as well as the administrative instruments for their enforcement. A differentiation is made between permits under the Federal Immission Control Act and plan approvals.
Regeln virtueller Welten
(2014)
Die Zuwanderung und der Integration von Zuwanderern aus den GUS-Staaten in Deutschland ist eine bedeutsame politische und rechtliche Thematik. Diese Thematik ist in Deutschland bisher noch wenig untersucht und nur in Teilbereichen bearbeitet. Deshalb untersucht das vorgestellte Werk folgende Fragen und Aspekte: Analyse der Zuwanderung aus den GUS-Staaten; Darstellung von Zuwanderungsgruppen aus den GUS-Staaten und ihres rechtlichen Status; die Wellen der Zuwanderung anhand der Zuwanderer aus den GUS-Staaten, einschließlich (Spät)Aussiedlern und jüdische Zuwanderern, tschetschenischen Asylsuchenden, Familienangehörige, Studierende, qualifizierte Arbeitskrafte usw., Analyse der Integrationsprogramme und Integrationsmaßnahmen für die Zuwanderer aus den GUS-Staaten; Darstellung der Integrationschancen und Integrationshemmnisse am Beispiel der Zuwanderer aus den GUS-Staaten, einschließlich das Recht auf Annerkennung der akademischen und beruflichen Qualifikation, das Recht auf Arbeit u.a., die russischen Rückkehr- und (Reintegrations-) Programme für die im Bundesgebiet lebenden Zuwanderer aus den GUS-Staaten – ihre Analyse und Bewertung. Eine weitere Besonderheit der Veröffentlichung besteht darin, dass die Autorin Ihre wissenschaftlichen Ausführungen zur rechtlichen Stellung der GUS-Zuwanderer und zu den Erfolgen bei ihrer Integration, aber auch zu den Integrationshemmnissen und Integrationsproblemen auf eine soziologische Befragung von Zuwanderern aus den GUS-Staaten in den Ländern Brandenburg und Berlin stützt. Die empirische Untersuchung bezieht sich auf den Zeitraum 1991 bis 2009.
Diese Arbeit zeigt auf, wie historisch und rechtlich eine Ungleichheit zwischen Schwarzen und Weißen in Deutschland gewachsen ist und geht der Frage nach, welche Anforderungen das Verfassungsrecht, die Rechtspraxis und die Politik erfüllen müssen, um sie auszugleichen.
Eingangs wird die Entwicklung des Verbots der rassischen Diskriminierung im internationalen und nationalen Recht dargelegt. Folglich zeichnet die Verfasserin die Diskriminierungsgeschichte von Schwarzen Menschen nach. Zur Überwindung der nach wie vor bestehenden strukturellen Diskriminierung schlägt sie ein positives Recht vor, das sich auf Menschenrechtsstandards und Lösungsansätzen aus Rechtsvergleichen stützt und die Gleichberechtigung von Schwarzen Menschen bewirken soll.
Seit Jahrhunderten dienen die Körper der Frauen als Schlachtfelder. Doch erst vor 20 Jahren kam das Thema sexuelle Gewalt in bewaffneten Konflikten auf internationaler Ebene auf. Die Autorin untersucht den Beitrag der Vereinten Nationen zur Vorbeugung und Repression von sexueller Gewalt im Krieg. Ziel war es, eine Gesamtbestandaufnahme der ausgewählten Wege zum Schutz der Frauen vor sexueller Gewalt im Konflikt in den Bereichen 'Protection, Prevention und Prosecution' durchzuführen. Dies erfolgt anhand der Auswertung der Rechtsprechung des ICTY, ICTR, SCSL und des IStGH sowie der Durchführung der UN Action against sexual violence in conflict, der Arbeit der Human Rights Bodies und der afrikanischen Organisationen. Die Bekämpfung sexueller Gewalt im Krieg bleibt nach wie vor ein langwieriger Weg. Doch wo früher sachgerechte Normen gefehlt haben, wurden solide Grundlagen in den drei Bereichen geschaffen.
Pensionskassen
(2022)
Die Kapitalanlage von Pensionskassen in Investmentfonds wird dadurch erschwert, dass sich die sie betreffenden aufsichts- und steuerrechtlichen Normen widersprechen. Die den Pensionskassen aufsichtsrechtlich zugestandene Kaitalanlage, wird durch die aktuelle Lesart ihrer Steuerbefreiung beschränkt. Die Steuerbefreiung soll demnach entfallen, soweit die Pensionskasse durch die Kapitalanlage gewerbliche Einkünfte erzielt. Dann sei die dauernde Einkünfte- und Vermögensbindung für die Zwecke der Kasse nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. c KStG nicht gesichert. Das benachteiligt die Pensionskassen bei der Erwirtschaftung von Rentenleistungen. Zugleich findet diese Lesart bei der Auslegung der entsprechenden steuerrechtlichen Normen keinen Zuspruch.
Der Autor untersucht das System des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen beamtenrechtliche Personalauswahlentscheidungen im Hinblick auf dessen tatsächliche Wirksamkeit zur Durchsetzung des Grundrechts auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern aus Art. 33 Abs. 2 GG. Maßstab der Wirksamkeitsprüfung ist die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG. Berücksichtigt werden insbesondere die Modifikationen der etablierten Rechtsschutzdogmatik durch das Urteil des BVerwG vom 04.11.2010. Der Autor konstatiert, dass Bewerbern um ein öffentliches Amt nun zwar ein formell lückenloser Primärrechtsschutz eingeräumt wird. Dessen praktische Wirksamkeit ist jedoch durch zahlreiche prozessuale Besonderheiten und die Handhabung des dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zugebilligten weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraums erheblich eingeschränkt. Der Autor folgert, dass der geforderte effektive gerichtliche Rechtsschutz nur durch eine rechtsschutzfreundliche Gestaltung des behördlichen Auswahlverfahrens gewährleistet werden kann, und leitet bestimmte organisatorische Mindestanforderungen an das Auswahlverfahren her.
Der Gesetzgeber hat im Jahre 2006 in § 4 Abs. 1 S. 3 EStG und § 12 Abs. 1 S. 1 KStG zentrale ertragsteuerliche Entstrickungstatbestände eingefügt. Sie ordnen bei Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung eines Wirtschaftsguts die Rechtsfolgen einer Entnahme bzw. einer Veräußerung oder Überlassung zum gemeinen Wert an.
Jenny Broekmann untersucht die zweite Variante (Nutzungsentstrickung) dieser Entstrickungstatbestände hinsichtlich Voraussetzungen und Rechtsfolge. Dabei analysiert sie auch die erforderlichen Abgrenzungen des Nutzungstatbestandes und den Bezugspunkt des deutschen Besteuerungsrechts. Insbesondere geht sie der Frage nach, ob dem Nutzungstatbestand ein eigenständiger Anwendungsbereich verbleibt und ob dieser auch vor dem Hintergrund abkommensrechtlicher Regelungen bestehen kann. Abschließend erarbeitet sie für die Formulierung und systematische Stellung der Nutzungsentstrickung Verbesserungsvorschläge.
Möglichkeiten der Mittelstandsförderung durch Vergaberechtsgestaltung und Vergaberechtspraxis
(2016)
Die Förderungswürdigkeit und die Förderungsfähigkeit mittelständischer Unternehmen ist ein gesamteuropäisches, wirtschaftspolitisches Anliegen. Hiervon zeugen zum einen zahlreiche Regelungen im Primär-, Sekundär-, Verfassungs- und einfachgesetzlichem Recht, zum anderen auch die Bedeutung der mittelständischen Unternehmen im wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und sozialen Gefüge. So herrscht innerhalb der Europäischen Union nicht nur der Slogan „Vorfahrt für KMU“, sondern auch die im Frühjahr 2014 verabschiedeten Vergaberichtlinien legten ein besonderes Augenmerk auf die Förderung des Zugangs der KMU zum öffentlichen Beschaffungsmarkt. Denn gemessen am Steuerungs- und Lenkungspotenzial der Auftragsvergabe, deren Einfluss auf die Innovationstätigkeit der Wirtschaft sowie deren Auswirkungen auf die Wirtschafts- und Wettbewerbstätigkeit auf der einen Seite und dem gesamtwirtschaftlichen Stellenwert der mittelständischen Unternehmen auf der anderen Seite, sind mittelständische Unternehmen trotz zahlreicher europäischer und nationaler Initiativen im Vergabeverfahren unterrepräsentiert. Neben der undurchsichtigen Regelungsstruktur des deutschen Vergaberechts, unterliegen die mittelständischen Unternehmen vom Beginn bis zum Ende des Vergabeverfahrens besonderen Schwierigkeiten. Dieser Ausgangsbefund wurde zum Anlass genommen, um die Möglichkeiten der Mittelstandsförderung durch Vergaberechtsgestaltung und Vergaberechtspraxis erneut auf den Prüfstand zu stellen.
Mietpreisbremse
(2017)
Der Zugang der Bevölkerung zu Wohnraum und die Bezahlbarkeit des Wohnens sind seit jeher Kernthemen der Sozialen Marktwirtschaft. Für den Gesetzgeber ist es nicht zuletzt angesichts von rund 23 Millionen Mieterhaushalten in Deutschland politisch attraktiv, mittels gesetzlicher Beschränkungen Einfluss auf die Mietpreisentwicklung zu nehmen. Das Werk zeigt die ökonomischen Auswirkungen derartiger Mietpreisbegrenzungen auf, untersucht ihre regulatorischen und privatrechtlichen Implikationen und arbeitet die Grenzen für eine verfassungskonforme Ausgestaltung heraus. Dabei nimmt der Autor auch zur Diskussion um die sog. Materialisierung des Privatrechts Stellung und entwickelt einen eigenen Ansatz, wie sich unter privatrechtlichen Gesichtspunkten Einschränkungen der Vertragsfreiheit rechtfertigen lassen. Die Arbeit schließt mit einer umfassenden Bewertung der im Jahr 2015 eingeführten Mietpreisbremse, in deren Rahmen insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse untersucht wird.
Ausgezeichnet mit dem Fakultätspreis der Universität Potsdam.
Afin de promouvoir l’abolition universelle de la peine de mort, les Etats et organisations internationales, qui forment une communauté fonctionnelle abolitionniste, recourent à des stratégies juridiques. Ces stratégies sont fondées en droit, et opèrent tant sur le contenu du droit (stratégies normatives) que sur la mise en œuvre du droit (stratégies opérationnelles). Pour ce qui concerne d’une part les stratégies normatives abolitionnistes, la communauté fonctionnelle abolitionniste s’appuie sur l’article 6 du Pacte international relatif aux droits civils et politiques, qui encadre la peine de mort et l’assorti de restrictions. Elle promeut ainsi des abolitions partielles en se fondant sur des résolutions de l’Assemblée générale, sur le soft law du Comité des droits de l’homme et sur d’autres traités afin de les densifier et de les interpréter extensivement. De la même manière, la communauté fonctionnelle abolitionniste se fonde sur d’autres abolitions partielles qui sont encore en cours de coutumiérisation, bien que celle-ci se heurte à l’objection persistante de certains Etats. Pour ce qui concerne d’autre part les stratégies opérationnelles abolitionnistes, la communauté fonctionnelle abolitionniste œuvre tant dans le cadre interétatique que dans le cadre transnational, afin de promouvoir la mise en œuvre des normes encadrant la peine de mort. Ces stratégies juridiques abolitionnistes sont dès lors des facteurs de développement et de mise en œuvre non-centralisée du droit international, qui interrogent sur le poids de la majorité des Etats dans l’évolution du droit international, et posent la question de la reconnaissance de l’existence et de la pertinence de valeurs méta-juridiques comme la dignité humaine.
Hybride Gestaltungen gehören zu den wichtigsten Aufbauelementen von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmodellen und sind eines der komplexesten Themen des Internationalen Steuerrechts. Mit der Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) hat der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten die rechtliche Verpflichtung auferlegt, die mit hybriden Gestaltungen einhergehenden Besteuerungsinkongruenzen durch Korrespondenzregelungen zu neutralisieren.
Das Werk durchdringt die einschlägigen Richtlinienvorschriften grundlegend und greift dabei die OECD-Regelungsempfehlungen zu BEPS-Aktionspunkt 2 auf. Dabei werden bedeutsame Divergenzen aufgezeigt und Zweifelsfragen diskutiert. Die Vorarbeiten dienen als Beurteilungsrahmen für den nachfolgend durchgeführten Abgleich mit dem deutschen Rechtsrahmen. Auf dieser Grundlage wird der verbleibende gesetzgeberische Umsetzungsbedarf identifiziert. Zum Abschluss wird der Entwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes kritisch gewürdigt.
The steadily rising number of investor-State arbitration proceedings within the EU has triggered an extensive backlash and an increased questioning of the international investment law regime by different Member States as well as the EU Commission. This has resulted in the EU's assertion of control over the intra-EU investment regime by promoting the termination of bilateral intra-EU investment treaties (intra-EU BITs) and by opposing the jurisdiction of arbitral tribunals in intra-EU investor-State arbitration proceedings. Against the backdrop of the landmark Achmea decision of the European Court of Justice, the book offers an in depth analysis of the interplay of international investment law and the law of the European Union with regard to intra-EU investments, i.e. investments undertaken by an investor from one EU Member State within the territory of another EU Member State. It specifically analyses the conflict between the two investment protection regimes applicable within the EU with a particular emphasis on the compatibility of the international legal instruments with the law of the European Union. The book thereby addresses the more general question of the relationship between EU law and international law and offers a conceptual framework of intra-European investment protection based on the analysis of all intra-EU BITs, the Energy Charter Treaty and EU law, as well as the arbitral practice in over 180 intra-EU investor-State arbitration proceedings. Finally, the book develops possible solutions to reconcile the international legal standards of protection with the regionalized transnational law of the European Union
The objective of this book is to provide ICAO, States, competent authorities and aerodrome operators with a comprehensive overview of legal challenges related to international aerodrome planning. Answers to derived legal questions as well as recommendations thereafter shall help to enhance regulatory systems and to establish a safer aerodrome environment worldwide. Compliant aerodrome planning has an immense impact on the safety of passengers, personnel, aircraft – and of course the airport. Achieving a high safety standard is crucial, as many incidents and accidents in aviation happen at or in the vicinity of airports. Currently, more than 40% of the ICAO Member States do not fully comply with international legal requirements for aerodrome planning. Representatives of ICAO and States, as well as aerodrome and authority personnel, will understand why compliance with the different legal facets of aerodrome planning is challenging and learn how shortcomings can be solved.
Sport ist heutzutage ein wichtiger Sektor des Arbeitslebens. Arbeitsverträge mit Berufssportlern weichen jedoch von klassischen Arbeitsverträgen in besonderer Weise ab. Der Berufssportler ist in der Ausübung seiner Sportarbeitsleistung zwar freier als andere Arbeitnehmer, aufgrund der physischen und psychischen Belastungen bedarf er aber gleichzeitig einer besonderen Fürsorge durch seinen Arbeitgeber.
Da Gesundheit und Fitness der Berufssportler eine herausgehobene Bedeutung haben, hat der Sportarbeitgeber ein erhöhtes Interesse, das Leben der Sportler auch außerhalb ihrer Kerntätigkeit zu beeinflussen, sei es durch spezielle Ernährungs- oder Trainingspläne oder durch das Verbot, gefährliche Sportarten in der Freizeit zu betreiben.
Aufbauend auf den Grundlagen des allgemeinen Arbeitsrechts untersucht der Verfasser anhand einer Vielzahl von denkbaren Direktionen den Inhalt und die Grenzen des Direktionsrechts im Berufssport. Der Untersuchung liegt die Hauptthese zugrunde, dass das Direktionsrecht im Berufssport aufgrund der Besonderheiten des Sports weiter als im allgemeinen Arbeitsrecht zu fassen ist. Dieses umfassende Direktionsrecht steht dabei in Wechselwirkung zu einer besonderen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Diese Fürsorgepflicht, die ebenfalls weitreichender als im allgemeinen Arbeitsrecht ist, setzt dem Sportarbeitgeber indes nicht nur Grenzen in der Direktionsrechtsausübung, sondern statuiert darüber hinaus eigenständige Handlungspflichten. Um diese Hauptthese sowie einige Teilfragen nicht nur abstrakt, sondern auch vor dem Hintergrund der sportlichen Praxis rechtlich bewerten zu können, wurde durch den Verfasser Ende des Jahres 2012 eine Umfrage bei den Vereinen der 1. und 2. Fußballbundesliga und bei den Vereinen der 1. Tennisbundesliga durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Umfrage stützen die gefundenen rechtlichen Ergebnisse und belegen deren Praxistauglichkeit.
Die Bedeutung von Infrastrukturprojekten ist in der jüngeren Vergangenheit verstärkt in den Fokus des Gesetzgebers gerückt. Dieser ist in den letzten Jahren mehrfach grundlegend auf dem Gebiet des Investment- und Investmentsteuerrechts tätig geworden. Insbesondere die letzten Änderungen durch das AIFM-StAnpG als Anpassung steuerrechtlicher Vorschriften an die deutsche Umsetzung der AIFM-Richtlinie haben wieder Auswirkungen auf Infrastrukturinvestments. Die Untersuchung befasst sich zunächst mit dem Infrastrukturbegriff in Zusammenhang mit Infrastrukturinvestments und diskutiert sodann die steuerliche Behandlung von Anlegern solcher Infrastrukturinvestments unter besonderer Berücksichtigung des InvStG in der Fassung des AIFM-StAnpG. Dabei erfolgt die Betrachtung anhand von Infrastrukturfonds.
Die Arbeit widmet sich den Haushaltssperren auf den verschiedenen Ebenen und untersucht, ob ein einheitliches Instrument der Haushaltssperre im deutschen Recht existiert, oder ob sich hinter dem Begriff der Haushaltssperre verschiedene haushaltsrechtliche Maßnahmen verbergen. Dazu werden auf verfassungsrechtlicher Ebene der Aspekt der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 II 2 GG sowie die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 II GG betrachtet. Auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene werden u.a. Sperrvermerke, Globale Minderausgaben, haushaltswirtschaftliche Sperren sowie Bewirtschaftungssperren eingehend dargestellt und erörtert. Ergänzend werden Aspekte wie weitere Instrumente zur Kontrolle des Haushalts und Rechtsschutz gegen Haushaltssperren dargestellt und Regelungsvorschläge unterbreitet. Im Fazit wird festgestellt, dass »Haushaltssperren« zu komplex und unterschiedlich sind, um ein einheitliches Institut der Haushaltssperre darstellen zu können.
Immer wieder gelingt es Konzernen durch geschickte gesellschaftsrechtliche Konstrukte, ihre Verantwortlichkeit für wettbewerbsrechtliche Verstöße auszugliedern oder sich dieser gänzlich zu entziehen.
Dem begegnet das Europäische Wettbewerbsrecht in Bußgeldverfahren seit einiger Zeit mit der Zusammenfassung rechtlich selbständiger Gesellschaften zu einem Unternehmen als »wirtschaftliche Einheit«.
Diese Untersuchung widmet sich der methodischen Grundlegung dieses wettbewerbsrechtlichen Unternehmensbegriffs. Sie geht zudem der Frage nach, ob er sich auf das Deutsche Wettbewerbsrecht, insbesondere auf kartellrechtliche Schadensersatzklagen übertragen lässt.
Die körperschaftsteuerliche Organschaft setzt den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages i.S.v. § 291 AktG zwischen Organgesellschaft und Organträger voraus und bedingt so Verflechtungen von Steuer- und Gesellschaftsrecht, die Anlass für Kritik an der Organschaft und für Bestrebungen zu deren grundlegender Modernisierung unter Verzicht auf den Gewinnabführungsvertrag geben.
Die Arbeit untersucht, welche kapital- und konzerngesellschaftsrechtlichen Problemstellungen zu Tage träten, sollte ein Gruppenbesteuerungssystem implementiert werden, das keinen Gewinnabführungsvertrag verlangt. Die Untersuchung erfolgt für verschiedene Reformmodelle, die – wie die Organschaft – nach der Zurechnungsmethode arbeiten oder eine Steuerkonsolidierung durch Leistung so genannter Gruppenbeiträge zulassen. Die auftretenden gesellschaftsrechtlichen Konfliktlagen und Lösungswege werden für Gruppenmitglieder in der Rechtsform der GmbH und der AG getrennt systematisch dargestellt.
Fluthilfe 2013
(2017)
Die Abhandlung „Fluthilfe 2013 – Finanzierung der Hochwassernachsorge“ erläutert im ersten Hauptteil die verfassungsrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Errichtung von staatlichen Sondervermögen, da der Bund solche Fonds jeweils nach den Hochwasserkatastrophen der Jahre 2002 und 2013 errichtete und mit einem Milliardenbudget ausstattete. Der zweite Hauptteil überprüft am Beispiel des Sondervermögens Aufbauhilfe 2013 die Kompetenzen von Bund und Ländern bei der Milderung und Beseitigung von öffentlichen und privaten Flutschäden. Daneben finden in der vorliegenden Abhandlung europarechtliche Bezüge, die Hochwasserprävention und -vorsorge sowie die Rechte und Pflichten von Staat und Bürgern im Falle einer Flutkatastrophe Berücksichtigung. Die Arbeit endet mit konkreten Änderungsvorschlägen zur verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung für den Bereich Hochwassernachsorge.
Die stetig wachsenden internationalen und wirtschaftlichen Verflechtungen sowohl von Unternehmen als auch von Einzelsteuerpflichtigen stellen die deutsche Finanzverwaltung vor eine große Herausforderung. Hintergrund dafür ist, dass sich das deutsche Steuerrecht nicht nur auf rein nationale Sachverhalte beschränkt, sondern vielmehr auch an Vorgänge und Zustände anknüpft, die sich im Ausland befinden.
Das Auftreten solcher grenzüberschreitender Sachverhalte und deren juristische Begleiterscheinungen sind jedoch nicht ganz unproblematisch, da für die korrekte Besteuerung jener Sachverhalte sowohl das rein nationale Recht als auch die ausländischen Rechtsgrundlagen beachtet werden müssen. Diese werden in meiner Arbeit detailliert vorgestellt, wobei stets eine Unterscheidung zwischen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlagen, multilateralen, bilateralen und unilateralen Rechtsquellen erfolgt.
Zuvor werden die vielfältigen Probleme bei der Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte, wie z.B. die Gefahr der Doppelbesteuerung oder der Steuerflucht dargestellt, um danach die nationalen Lösungsansätze, wie die erweiterten Anzeige- und Mitwirkungspflichten auf Seiten der Steuerpflichtigen und den Untersuchungsgrundsatz auf Seiten der Finanzverwaltung aufzuzeigen. Dabei werden die europäischen Grundfreiheiten als Diskriminierungs- und Beschränkungsverbote abgebildet, wobei auch die anerkannten geschriebenen und ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe dargestellt werden. Die vielfältigen Auswirkungen des europäischen Primärrechts auf das deutsche Besteuerungsverfahren werden anhand von verschiedenen EuGH-Urteilen veranschaulicht, wobei auch die praktische Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben beispielhaft durch das Aktionsprogramm FISCALIS 2020, die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen in Bonn und das internationale Steuerzentrum in München vorgestellt werden.