Refine
Year of publication
Document Type
- Doctoral Thesis (80) (remove)
Language
- German (80)
Is part of the Bibliography
- yes (80) (remove)
Keywords
- 126a StPO (1)
- Brandenburg (1)
- Broken Web (1)
- Criminal law (1)
- Criminology (1)
- Cybercriminology (1)
- Cybergrooming (1)
- Cyberkriminologie (1)
- Funktionsvorbehalt (1)
- Kindesmissbrauch (1)
Institute
- Strafrecht (80) (remove)
§ 217 StGB reiht sich in andere kriminalpolitische Projekte des Gesetzgebers ein, die sich dem Einwand des fehlenden Rechtsgutsbezugs ausgesetzt sehen.
Die Untersuchung zeigt auf, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 217 StGB den Zweck des Strafrechts als „ultima-ratio“ des Rechtsgüterschutzes verfehlt hat. Auch wenn er mit der Norm den Schutz von Leben und Autonomie bezweckt hat, ist ihm die Umsetzung des Schutzes dieser Rechtsgüter nicht gelungen. Die Vorschrift dient vielmehr dem Zweck der Verhinderung einer Suizidkultur. Nach der systemkritischen Rechtsgutslehre kann ein solcher „moralischer“ Zweck jedoch kein strafrechtlich zu schützendes Rechtsgut darstellen.
Da eine Aufhebung der Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht wenig wahrscheinlich erscheint, schließt sich der Rechtsgutsdiskussion eine praxisorientierte Auslegung der Norm unter dem Gesichtspunkt des überindividuellen Zwecks, der Verhinderung einer Suizidkultur, an.
Volksschädlinge vor Gericht
(2015)
Deutschland, September 1939. Der Zweite Weltkrieg hat gerade begonnen, die Kriegsmoral der deutschen Bevölkerung musste unter allen Umständen aufrechterhalten werden. Um ein Abklingen wie im Ersten Weltkrieg durch Aushungern zu vermeiden, musste die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und anderen lebenswichtigen Dingen stets gewährleistet sein.Jana Nüchterlein analysiert die am 5. September 1939 initiierte Volksschädlingsverordnung, nach der jeder, der die Verteilung verknappter und bezugsscheinpflichtiger Waren gefährdete, schwer bestraft werden sollte. Sie zeigt, dass mit der Verordnung vorrangig Ziele wie Abschreckung und Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz (und damit in das System) erreicht werden sollten, und wie letztendlich – durch weitgefasste Tatbestände, scharfe Strafandrohungen und weit gespannte Strafrahmen – selbst die Gewährleistung der Durchführung kriegswirtschaftlicher Maßnahmen und die Unterbindung sämtlicher Formen der Sabotage zum Ziel wurden.
Nicht jeder kann sich wegen Strafvereitelung durch Nichtanzeige einer Straftat bei der Staatsanwaltschaft strafbar machen. Doch wie ist es, wenn eine Anzeige unterbleibt, nachdem die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen einen Verdacht festgestellt haben?
Die Arbeit gibt, nach eingehenden Untersuchungen, die Antwort. Sie zeigt, wer sich strafbar machen kann, erläutert das Aufgabenfeld der Stellen, die Voraussetzungen der Anzeigepflicht und die einzelnen strafrechtlichen Problempunkte. Zu entscheidenden Streitfragen bezieht die Untersuchung Stellung. Beantwortet werden diverse Fragen, u.a. ob die Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Orts-, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen, die Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Mitarbeiter der jeweiligen Stellen, Garanten zum Schutz der Strafrechtspflege sind.