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Bewertung ausgewählter Aspekte des neuen „Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehG)
(2021)
Durch die steigende Bedeutung von grenzüberschreitendem Unternehmensverkehr, Globalisierung und Outsourcing sowie dem Einsatz von Telekommunikationsmitteln ist eine effektive und einheitliche Regelung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unentbehrlich, da infolge einer Zunahme von Praktiken, wie Wirtschaftsspionage und Verletzungen von Geheimhaltungspflichten, welche eine rechtswidrige Aneignung von
Geschäftsgeheimnissen bezwecken, eine verstärkte Gefährdungslage für die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen besteht. Insbesondere deshalb soll dieser Beitrag die Frage beantworten, ob die Richtlinie (EU) 2016/943 (Geheimnisschutzrichtlinie) europarechtskonform in das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) umgesetzt worden ist (zur Historie I.). Der Schwerpunkt liegt hierbei auf dem Schutzbereich (II.) und vornehmlich auf der Frage, wie das Merkmal des kommerziellen Wertes zu verstehen ist, ob jegliche Geheimnisse eines Unternehmens geschützt sind und inwiefern sich der Geheimnisschutz durch die geforderten angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen für Geheimnisinhaber verändert. Betrachtet wird ebenfalls, ob der deutsche Gesetzgeber befugt ist, ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung zu fordern. Spätestens seit Snowdens Enthüllungen genießt die Aufdeckung von unethischen oder illegalen Verhaltensweisen
gesteigerte Aufmerksamkeit in der Bevölkerung und Rechtswissenschaft. Für den Hinweisgeberschutz ergeben sich durch das GeschGehG Neuerungen. Hinsichtlich des umfassenden Schutzbereiches des GeschGehG wird betrachtet, ob und wann eine unternehmensexterne Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zulässig ist (III.). Hierzu wird beantwortet, ob die bisherige Rechtsprechung zum sog. Eskalationsmodell
weiterhin angewandt werden muss und wie sich das Verhältnis zur allgemeinen arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, sowohl aus dem laufenden als auch dem beendeten Arbeitsverhältnis, darstellt. Eine abschließende Bewertung (IV.) vervollständigt den Beitrag.
Bundesrechnungshof
(2021)
Der Bundesrechnungshof schaut mittlerweile auf eine über 300 jährige Geschichte der Finanzkontrolle zurück (vgl. Engels 2014). Auch wenn Aufgaben und Organisation damaliger Rechenkammern bestenfalls rudimentär mit den Einrichtungen moderner Finanzkontrolle vergleichbar sind, so legten sie doch einst deren Grundstein. Heute ist der Bundesrechnungshof eine oberste Bundesbehörde und prüft laut Artikel 114 Abs. 2 GG die „Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes.“ Weitere Regelungen für den Bundesrechnungshof finden sich in der Bundeshaushaltsordnung (BHO, hier Teil V Rechnungsprüfung bis Teil VIII Entlastung, §§ 88 bis 114) und im Bundesrechnungshofgesetz (BRHG vom 11.07.1985, mit letzter Änderung vom 05.02.2009).
Kollaborative, partizipative Instrumente zur Krisenbekämpfung haben in den letzten Jahren zunehmend an Aufmerksamkeit gewonnen. Ein Beispiel hierfür ist der #WirVsVirus-Hackathon, der als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie durchgeführt wurde und über 28.000 Teilnehmer:innen erreichte. Bislang wurden die Auswirkungen solch groß angelegter, kollaborativer Ansätze zur Krisenbewältigung auf staatliches Krisenmanagement nur selten untersucht. Diese Studie analysiert den Hackathon und die daraus entstandenen Projekte aus der Perspektive des Open Governance-Paradigmas. Auf Grundlage von neun Experteninterviews untersuchen wir, wie sich digitale Open Governance auf die Regierungsfähigkeit und Legitimität in Krisenzeiten auswirkt. Unsere Analyse zeigt, dass digitale Open Governance zur Leistungsfähigkeit und Legitimität staatlichen Handelns in Krisenzeiten beitragen kann, da solche Projekte eine breite und diverse Teilnehmerschaft mobilisieren und in kurzer Zeit bürgerzentrierte, nutzbare Lösungen für krisenbezogene Probleme entwickeln können. Dem stehen allerdings Zweifel an der langfristigen Beständigkeit der Projekte, ihrer Skalierbarkeit, sowie Risiken hinsichtlich der Legitimität und Rechenschaftspflicht entgegen.
Das Zusammenwirken der Ortsbeiräte mit der Stadtverwaltung und der Stadtverordnetenversammlung
(2021)
Land Brandenburg
(2021)
Das über 860 Jahre alte deutsche Land BB liegt im Nordosten Ds zwischen Elbe und Oder. Es umschließt die Bundeshauptstadt BE, die als Einheitsgemeinde zugleich ein eigenes Land bildet. Potsdam als Landeshauptstadt ist mit 176.000 E. die größte Stadt in BB. Mit 29.482 qkm (8,3 % von D) zählt die Mark zu den flächenreichsten Bundesländern.
Demokratie und politische Bildung stehen in einem sich zugewandten Verhältnis. Doch folgt daraus, dass politische Urteile stets demokratisch sein müssen? Der Beitrag diskutiert diese Frage vor dem Hintergrund der derzeitigen Debatte um antidemokratische Bewegungen in der Gesellschaft, der Rolle politischer Bildung als Förderin von Demokratie und der individuellen Herausforderung für Lehrpersonen in der Unterrichtspraxis.
Qualitative Inhaltsanalyse
(2021)
Die qualitative Inhaltsanalyse dient als Auswertungsinstrument für Textmaterial, kann aber auch für die Analyse von Ton- und Bildmaterial genutzt werden. Anders als die quantitative Inhaltsanalyse zielt sie darauf ab, dem Material auch Informationen zu entnehmen, auf die ausschließlich interpretativ geschlossen werden kann. Die qualitative Inhaltsanalyse knüpft an die hermeneutische Tradition des Verstehens an. Der Verstehensprozess wird jedoch in einen vordefinierten, theorie- und regelgeleiteten Forschungsablauf gebettet, um dem wissenschaftlichen Anspruch an Systematik und Intersubjektivität nachzukommen.
Eine veränderte Interozeption ist ein zentrales Korrelat der Anorexia nervosa (AN) und stellt einen potentiellen Ansatz in der Genesung der AN dar. Erste Ergebnisse zur Wirksamkeit von Yoga als körperorientierte Methode in der Therapie der AN sind vielversprechend. Dennoch liegen bislang unzureichende empirische Befunde bezüglich der Frage vor, auf welche Weise Yoga-Strategien und Yoga-Elemente wie Körperhaltungen, Entspannungs-, Atem-, und Meditationsübungen eingesetzt werden sollten. Vor diesem Hintergrund führten wir eine qualitative Pilotstudie mit einer Stichprobe von n=6 Patientinnen mit AN durch, die sich im Anschluss an eine klinische stationäre Behandlung in einer pädagogisch-therapeutischen Facheinrichtung der Jugend- und Eingliederungshilfe (SGB VIII/XII) befanden. Die Studienteilnehmerinnen erhielten eine einstündige Hatha-Yoga-Intervention über mindestens 12 Wochen. Nach der Yoga-Intervention wurden ½- bis 1-stündige halbstrukturierte Leitfadeninterviews zu den Erfahrungen mit den verwendeten Yoga-Strategien durchgeführt. Die Interviews wurden mittels Grounded Theory ausgewertet. Auf der obersten Analyseebene wurden 4 Kategorien differenziert: Angaben 1) zum Beschwerdebild der Studienteilnehmerinnen, 2) zu als hilfreich erlebten Elementen des therapeutischen Rahmens, 3) zu als hilfreich erlebten Yoga-Strategien sowie 4) zu subjektiv wahrgenommenen Konsequenzen der Yoga-Strategien. Bezüglich der als hilfreich erlebten Yoga-Strategien ergaben die Analysen 4 Subkategorien: Merkmale 1) der Bewegungselemente, 2) der Meditations- und Atemübungen, 3) der Entspannungsübungen sowie 4) allgemeine Hinweise zur Durchführung. Die Ergebnisse geben erste Hinweise für die Konzeption von Yoga in der Therapie der AN und zu potentiellen Wirkmechanismen. Weiterführende qualitative sowie quantitative Studien zu u. a. Wirksamkeit, Kontraindikationen oder Mediator- sowie Moderatorvariablen sind erforderlich, um das Potenzial von Yoga in der Therapie der AN noch besser bewerten zu können.
Keine Reform für die Zukunft
(2021)
Am 1. Januar 2021 trat die jüngste Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft. Sie führte mit der finanziellen Beteiligung der Gemeinden an den Erträgen der Windenergie klammheimlich eine verfassungswidrige Abgabe ein: Durch das Zusammenspiel des neuen § 36k EEG 2021 mit der altbekannten EEG-Umlage fließt eine bei den Strom-Endverbrauchern erhobene Abgabe in die kommunalen Haushalte. Das kann auf keine Gesetzgebungskompetenz gestützt werden. Darüber hinaus führt die Deckelung der EEG-Umlage in den Jahren 2021 und 2022 in Verbindung mit § 36k EEG 2021 dazu, dass in verfassungswidriger Weise Bundesmittel den Gemeinden zur freien Verfügung gestellt werden.