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Inhalt: I. Hintergrund II. Statistische Entwicklungen 1994 - 1997 III. Auswertung der Beschwerden 1. Unzulässigkeitsgründe a) Abweisung ratione temporis b) Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges 2. Inhaltliche Prüfung durch die Kommission a) Untersuchungshaft b) Faires Verfahren c) Materielle Garantien der Art. 8, 10 und 11 d) Eigentum 3. Entscheidungen des Gerichtshofs IV. Fazit
Inhalt: A. Das Prinzip des Non-refoulement I. Historische Entwicklung II. Beschränkung des RückWeisungsrechts III. Abgrenzung zum Anspruch auf Asyl B. Verankerung des Refoulement-Verbots im Völkerrecht I. Völkervertragsrecht 1. Flüchtlingskonventionen a) Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) b) Konvention der Organisation der Afrikanischen Einheit über spezielle Aspekte des Flüchtlingsproblems in Afrika 2. Menschenrechtskonventionen a) Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK) b) Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) c) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) d) Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Art. 3 UN-Folterkonvention (UNKF) 3. Auslieferungsverträge 4. Genfer Konvenlion zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten II. Völkergewohnheitsrecht 1. Allgemeines 2. Ausbildung von Rechtsüberzeugung durch: a) Vertragliche Verankerung b) Verankerung in Resolutionen c) offizielle Konventionsentwürfe d) Entschließung des Exekutivkomitees des Programmes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge e) Prinzipien des Asian-African Legal Consultative Committee f) Stellungnahmen anerkannter wissenschaftlicher Vereinigungen und Völkerrechtler 3. Völkergewohnheitsrechtliche Geltung des Refoulement-Verbots? a) Völkergewohnheitsrecht in statu nascendi b) Regionales Völkergewohnheitsrecht c) Globales Völkergewohnheitsrecht d) Bewertung C. Die Drittstaatenregelung I. Hintergrund II. Mögliche Unvereinbarkeiten mit dem Refoulement-Verbot 1. Zurückweisung an der Grenze 2. Verfahrensrechtliche Ausgestaltung 3. Anforderungen an die Sicherheit eines Drittstaates 4. Fehlende einheitliche Verfahrensweisen 5. Kettenabschiebung III. Ergebnis D. Umsetzung des Refoulement-Verbots in der Bundesrepublik Deutschland I. Grundsätzliche ausländerrechtliche Regelungen II. Einzelfragen 1. Drittstaatenregelung 2. Flughafenregelung 3. Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen E. Vergleichende Bewertung I. Geltung und Wirkung des Refoulment-Verbots II. Bedeutung des Refoulement-Verbots als Recht des einzelnen Literaturverzeichnis
Inhalt: Edzard Schmidt-Jortzig Menschenrechtliche Entwicklung in Deutschland im Lichte des internationalen Vertragsrechts Thomas Buergenthal Die Bedeutung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte für den internationalen Menschenrechtsschutz Hans Christian Krüger Der europäische Menschenrechtsschutz in einem veränderten Europa Norman Weiß 50 Jahre Allgemeine: Erklärung der Menschenrechte — Zusammenfassender Bericht über die übrigen Veranstaltungen Eckart Klein Zur Eröffnung der Ausstellung „Menschenrechte für alle" — 50 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte am 28. August 1998
Inhalt: A. Einführung B. Historische Entwicklung I. Lome-I und -II II. Einheitliche Europäische Akte und Lome-III III. Lomé-IV IV. Aktuelle Praxis C. Rechtfertigung der Einbeziehung von Menschenrechten in die Auswärtigen Beziehungen und Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft I. Hintergründe II. Rechtliche Begründung D. Würdigung der heutigen Bedeutung der Menschenrechtspolitik der Gemeinschaft I. Generelle Betrachtung II. Einzelfälle E. Überwachung der Standards und Rechtsfolgen von Verstößen I. Überwachung II. Rechtsfolgen F. Mögliche Rückwirkungen auf die innergemeinschaftliche Menschenrechtspolitik Literaturverzeichnis
Gegenstand dieser Studie ist ein Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit, der laufend an Bedeutung gewinnt. Die Existenz selbständiger Verfassungsräume auf Bundes- und Länderebene ermöglicht ein Nebeneinander von Verfassungsgerichtsbarkeit in Bund und Ländern. § 90 Abs. 3 BVerfGG bestätigt ausdrücklich das Recht der Länder, ein Landesverfassungsbeschwerdeverfahren einzuführen, um die landesstaatlichen Grundrechtsgewährleistungen abzusichern. In den alten Bundesländern ist diese Möglichkeit eher zurückhaltend genutzt worden, dagegen haben die fünf beigetretenen Länder sämtlich von ihr Gebrauch gemacht. Am Beispiel des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg werden die Möglichkeiten und Grenzen des Grundrechtsschutzes durch ein Landesverfassungsgericht dargestellt.
Die erste Konferenz im Dezember 1999, die Gründungskonferenz, mündete nach einer intensiven Diskussion über die Situation in der deutschen UN-Forschung in die Gründung des Forschungskreises Vereinte Nationen. Dieser hat sich vor allem die bessere Kommunikation untereinander, die Förderung des interdisziplinären Dialogs und des wissenschaftlichen Nachwuchses in der UN-Forschung zum Ziel gesetzt. Die zweite Konferenz des Forschungskreises fand am 30. Juni und 1. Juli 2000, ebenfalls in den Räumen der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam, im Vorfeld einer wichtigen UN-Konferenz, nämlich des Milleni-um-Gipfels im September 2000 in New York statt. Sie widmete sich einer kritischen Bilanz der Rolle der Vereinten Nationen bei der Suche nach Lösungen für die globalen Probleme, in ihren Hauptaufgabengebieten Friedenssicherung, Demokratisierung, Schutz der Menschenrechte und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Die in dieser Broschüre veröffentlichten Referate der zweiten Konferenz spiegeln zusammen mit den Diskussionen, die zusammenfassend dargestellt werden, die großen Herausforderungen, aber auch die Chancen der Vereinten Nationen bei der Lösung der globalen Probleme, vor die sich die Völker der Welt zum Beginn des neuen Jahrtausend gestellt sehen.
Die ersten beiden Konferenzen des Forschungskreises Vereinte Nationen im Dezember 1999 und im Juni 2000 in der Universität Potsdam standen im Zeichen des interdisziplinären Dialogs in der UN-Forschung zwischen Völkerrechts- und Politikwissenschaft und dienten zugleich der Standortbestimmung der deutschen UN-Forschung im internationalen Kontext.
Die dritte Konferenz des Forschungskreises, die am 29. und 30. Juni 2001 wiederum in den Räumen der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam stattfand, widmete sich der Bilanz der Arbeit der Vereinten Nationen ein Jahr nach dem Milleniumsgipfel 2000 in New York in ihren Hauptaufgabengebieten sowie der deutschen UN-Politik in diesem Kontext.
Die in dieser Broschüre veröffentlichten Referate der dritten Konferenz spiegeln zusammen mit den Diskussionen, die zusammenfassend dargestellt werden, die weitreichenden strukturellen Probleme, denen sich die Vereinten Nationen durch die Prozesse der Globalisierung in der Friedenssicherung, beim Schutz der Menschenrechte und in der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit ausgesetzt sehen. Sie stellen eine erste Evaluation der Reformmaßnahmen dar, die seit dem Milleniumsgipfel beschlossen wurden. Zugleich verdeutlichen sie die enge Wechselbeziehung zwischen der Arbeit der Weltorganisation und der nationalen Außenpolitik ihrer Mitgliedsländer, wie sie sich am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland zeigt.
Seit 1999 gibt es die Potsdamer UNO-Konferenzen des Forschungskreises Vereinte Nationen. Inzwischen ist es eine gute Tradition geworden, daß sich UN-Forscher, Politiker und Diplomaten im Sommer zur Potsdamer UNO-Konferenz treffen.
Die Konferenzen des Forschungskreises Vereinte Nationen stehen im Zeichen des interdisziplinären Dialogs in der UN-Forschung zwischen Völkerrechts- und Politikwissenschaft und dienen zugleich der Standortbestimmung der deutschen UN-Forschung im internationalen Kontext.
Die vierte Konferenz des Forschungskreises, die am 28. und 29. Juni 2002 wiederum in den Räumen der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam stattfand, widmete sich der Zusammenarbeit der Vereinten Nationen mit der Europäischen Union und mit der NATO sowie den Problemen, die sich den Vereinten Nationen bei der Bekämpfung des Terrorismus in völkerrechtlicher Hinsicht und beim Schutz der Menschenrechte stellen.
Die in dieser Broschüre veröffentlichten Referate der vierten Konferenz machen zusammen mit den Diskussionen, die zusammenfassend dargestellt werden, deutlich, daß die Vereinten Nationen bei der Erfüllung ihrer durch die Charta gestellten Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit regionalen politischen und militärischen Organisationen angewiesen sind. Bei der Auseinandersetzung mit politischen Konflikten, internationalen Krisen und aktuellen Herausforderungen wie dem internationalen Terrorismus sind ihnen dabei durch die machtpolitischen Realitäten deutliche Grenzen gesetzt und können sie oft weniger Akteur als vielmehr Schiedsrichter und Wahrer der Menschenrechte sein.
In ihrer jetzigen Gestalt greift die Studie die aktuellen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen auf, die die Strafverfolgung von Menschenrechtsverletzern aufwirft. Das Individuum ist im zwanzigsten Jahrhundert nicht nur zum Inhaber völkerrechtlich begründeter Rechtspositionen - der Menschenrechte - geworden. Der einzelne muss mittlerweile auch damit rechnen, für schwere Menschenrechtsverletzungen auf der Grundlage des Völkerrechts strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Für die Durchsetzung der Menschenrechte ist dies ein weiterer bedeutender Schritt.
Der Verfasser geht in seiner Untersuchung der Frage nach, welche Rechtsgarantien den in Guantánamo Bay auf Kuba gefangengehaltenen Personen zustehen. Er erläutert die tatsächlichen Verhältnisse, untersucht den Rechtsstatus der betroffenen Personen und prüft, welches Recht auf sie anwendbar ist. Im Mittelpunkt stehen dabei die Regelungen des humanitären Völkerrechts, insbesondere des III. Genfer Abkommens, und die einschlägigen Menschenrechtsvorschriften. Der Verfasser erläutert das Verhältnis, in dem beide Bereiche zueinander stehen. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß die Verbringung der Gefangenen nach Guantánamo Bay sie nicht vogelfrei macht. Dies gilt insbesondere für die Habeas-corpus-Rechte, denen sich die Studie widmet. Die Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung muß grundsätzlich überprüfbar sein. Dies gilt für Kriegsgefangene - die überdies hinsichtlich bestimmter Haftbedingungen zu privilegieren wären - ebenso wie sonstige Personen. Zwar kann unter bestimmten Bedingungen das Habeas-corpus-Recht begrenzt und sogar außer Kraft gesetzt werden; der Verfasser hält diese Bedingungen jedoch nicht für gegeben.