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Die Verfasserin kommentiert in ihrer Anmerkung das Urteil des BGH vom 05.10.2001, V 237/00, in dem zur Sittenwidrigkeit bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Falle eines entgeltlichen Geschäftes, durch das sich eine Partei zur Aufgabe einer Rechtsposition verpflichtet, die bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück gleichsteht, Stellung genommen.
Nach herrschender Meinung kann ein Auftragnehmer fällige Anschlagszahlungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr gerichtlich durchsetzen. Der Unternehmer hat vielmehr nach Kündigung des Vertragsverhältnisses die Schlussrechnung zu erstellen und seine Forderungen auf diesem Wege weiterzuverfolgen. Die Verfasser setzen sich kritisch mit dieser herschenden Meinung auseinander, die ihres Erachtens den Unternehmer insbesondere dann unangemessen benachteiligt, wenn der Besteller das Vertragsverhältnis während eines auf Zahlung fälliger Abschgszahlungen gerichteten Prozesses kündigt.
Gegenstand der Entscheidung des OLG Hamm war die Erhebung einer eigenen Gebühr für die Versendung einer vom Notar beglaubigten Genehmigungserklärung. Der trägt bei der reinen Unterschriftsbeglaubigung keine Verantwortung für den Inhalt der abgegebenen Erklärung ; seine Amtstätigkeit ist abgeschlossen, wenn er dem Beteiligten die Erklärung mit dem Beglaubigungsvermerk zur weiteren Verwendung aushändigt. Der Verfasser folgt der Entscheidung, macht aber auch auf das "Problem" der ausdrücklichen Gebührenfreiheit der Versendung an Grundbuchamt und Registergericht sowie der Antragstellung bei ihnen aufmerksam. Ferner geht er auf die theoretische Unbegrenztheit der Versendungsgebühr ein.
Zur Vollmachterteilung zum Abschluss von Grundstücksgeschäften mit Beteiligung Minderjähriger
(2002)
Verfasser erörtert, im Zusammenhang mit dem Erfordernis der familienrechtlichen Genehmigung, die Problematik der Bevollmächtigung eines Dritten durch die Eltern bezüglich der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder bei Grundstücksgeschäften. Er befasst sich zunächst mit der Natur und den Folgen des Genehmigungsvorbehalts sowie mit den Besonderheiten der hier in Rede stehenden Bevollmächtigung. Sodann behandelt er neben der Frage, ob das Vertretergeschäft dem Genehmigungsvorbehalt unterfalle, vor allem unter welchen Bedingungen die Genehmigung der Vollmachtserteilung des Dritten durch das Familiengericht in Betracht gezogen werden könne. Hierbei geht es insbesondere auf das Thema der unwiderruflichen Vollmacht ein. Der Autor beschäftigt sich in diesem Zusammehang auch mit den Konsequenzen, die die vorgenannte Rechtsprechung für die Beurkundungspraxis mit sich bringe.
Der Verfasser kommentiert das Urteil des BGH vom 13.9.2001, VII ZR 415/99. Danach ist derjenige, der die Beseitigung der Folgen aus einer nach widerrechtlicher Drohung eingegangenen Verpflichtung verlangen kann, grundsätzlich nicht dem Einwand des Mitverschuldens nach $ 254 Abs.1 BGB ausgesetzt. Weiterhin beschäftigt sich der Autor mit der Möglichkeit, neben der Anfechtung nach $ 123 BGB einen Schadensersatzanspruch auf Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit nach den Grundsätzen der c.i.c. durchzusetzen. Schließlich geht er auf weitere Ansprüche des Klägers ein. Hier geht es in erster Linie um bereicherungsrechtliche Ansprüche.
Verbrauchersachen
(2002)
Der Verfasser befasst sich mit einem Urteil des OLG Dresden vom 19.12.2001, 8 U 2256/01, wo es um eine Klage eines Verbrauchers aus einer Gewinnzusage gemäß $ 661a BGB geht. Der Autor setzt sich zunächst mit der Qualifizierung des sich aus $ 661a BGB ergebenden Schuldverhältnisses auseinander. Im Folgenden beschäftigt er sich mit der internationalen Zuständigkeit bei einer Klage auf einen Anspruch aus $ 661a BGB. Weiter wird die Frage erörtert, welches Recht zur Anwendung kommt. Daran prüft er, ob $ 661a BGB zwingendes internationales Recht ist.
Der Verfasser kommentiert das Urteil des BGH vom 2000, VI ZR 398/00. Der BGH hatte sich mit einer Schadensersatzklage zu befassen. Die Problemfelder der Entscheidung liegen in den Voraussetzungen des Betrugstatbestandes als Schutzgesetz iSd $ 823 Abs.2 BGB, der Anrechnung des Mitverschuldens des Geschädigten sowie der Ablehnung eines Anscheinsbeweises für die vorsätzliche Verwirklichung einer Straftat. Im Rahmen des Betrugstatbestandes beschäftigt sich der Autor vor allem mit dem Merkmal der Vermögensminderung. Weiterhin geht er auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale ein. In diesem Zusammenhang geht es auch um die Ungeeignetheit des Anscheinsbeweises zur Feststellung des subjektiven Tatbestandes.
Der Autor nimmt die Stellung zum Urteil des BGH vom 2001, V ZR 128/00, wonach Bereicherungsansprüche des Mieters wegen der Bebauung eines fremden Grundstücks in der berechtigten Erwartung des späteren Eigentumserwerbs auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht durch $$ 994ff BGB ausgeschlossen werden.
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 2001(JZ 2002, 319). Der Verfasser geht zunächst darauf ein, welche Normen des alten Mietrechts und welche durch das Mietrechtsreformgesetz in Kraft getretenen Normen vorliegend anzuwenden waren. Der Autor wendet sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, die zu $ 539 BGb a.F. entwickelte Rechtsprechung, nach der bei vorbehaltsloser und ungekürzter Weiterzahlung des Mietzinses über einen längeren Zeitraum das Minderungsrecht ausgeschlossen ist, sei auf $ 536b BGB n.F. zu übertragen. Insbesondere wird angeführt, dass die Ausführungen des Oberlandesgerichts mit dem Willen des Gesetzgebers bei der Schaffung von $ 536b BGb nicht vereinbar seien.