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Der Verfasser kommentiert das Urteil des BGH vom 13.9.2001, VII ZR 415/99. Danach ist derjenige, der die Beseitigung der Folgen aus einer nach widerrechtlicher Drohung eingegangenen Verpflichtung verlangen kann, grundsätzlich nicht dem Einwand des Mitverschuldens nach $ 254 Abs.1 BGB ausgesetzt. Weiterhin beschäftigt sich der Autor mit der Möglichkeit, neben der Anfechtung nach $ 123 BGB einen Schadensersatzanspruch auf Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit nach den Grundsätzen der c.i.c. durchzusetzen. Schließlich geht er auf weitere Ansprüche des Klägers ein. Hier geht es in erster Linie um bereicherungsrechtliche Ansprüche.
Verbrauchersachen
(2002)
Der Verfasser befasst sich mit einem Urteil des OLG Dresden vom 19.12.2001, 8 U 2256/01, wo es um eine Klage eines Verbrauchers aus einer Gewinnzusage gemäß $ 661a BGB geht. Der Autor setzt sich zunächst mit der Qualifizierung des sich aus $ 661a BGB ergebenden Schuldverhältnisses auseinander. Im Folgenden beschäftigt er sich mit der internationalen Zuständigkeit bei einer Klage auf einen Anspruch aus $ 661a BGB. Weiter wird die Frage erörtert, welches Recht zur Anwendung kommt. Daran prüft er, ob $ 661a BGB zwingendes internationales Recht ist.
Nach herrschender Meinung kann ein Auftragnehmer fällige Anschlagszahlungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr gerichtlich durchsetzen. Der Unternehmer hat vielmehr nach Kündigung des Vertragsverhältnisses die Schlussrechnung zu erstellen und seine Forderungen auf diesem Wege weiterzuverfolgen. Die Verfasser setzen sich kritisch mit dieser herschenden Meinung auseinander, die ihres Erachtens den Unternehmer insbesondere dann unangemessen benachteiligt, wenn der Besteller das Vertragsverhältnis während eines auf Zahlung fälliger Abschgszahlungen gerichteten Prozesses kündigt.
Die Verfasserin kommentiert in ihrer Anmerkung das Urteil des BGH vom 05.10.2001, V 237/00, in dem zur Sittenwidrigkeit bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Falle eines entgeltlichen Geschäftes, durch das sich eine Partei zur Aufgabe einer Rechtsposition verpflichtet, die bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück gleichsteht, Stellung genommen.