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Wenngleich die Abgabenordnung zwei Verfahren zur Inanspruchnahme von Steuerentrichtungs- und Haftungsschuldner vorsieht, führt die im Rahmen der AO-Reform im Jahr 1990 erfolgte Aufnahme des Haftungsschuldners in den Wortlaut des § 167 AO zur Vermischung beider Verfahrensarten. Kann das von Rechtsprechung und Finanzverwaltung diesbezüglich praktizierte Wahlrecht sowie die Vermengung der Voraussetzungen beider Verfahren im Rahmen der Eingriffsverwaltung zulässig sein? Zweifel hieran ergeben sich insbesondere, wenn in bestimmten Fällen der Fremdentrichtungsschuldner final mit der Steuerschuld eines anderen belastet wird und damit faktisch zum Steuerschuldner erhoben wird. Nach Vergleich der Verfahren sowie der verfahrensrechtlichen Auswirkungen wird untersucht, ob eine Anpassung des maßgeblichen § 167 AO eine »gerechtere« Lösung herbeiführen könnte. Daraufhin wird die Arbeit mit einem Reformvorschlag abgeschlossen.
Das Spannungsfeld zwischen dem Ausbau erneuerbarer Energien einerseits und Akzeptanzproblemen andererseits adressiert der Landesgesetzgeber Mecklenburg-Vorpommerns mit einem Beteiligungsgesetz zur verpflichtenden wirtschaftlichen Teilhabemöglichkeit. Dabei stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit geltendem Recht, insbesondere ob der Landesgesetzgeber gesetzgebungsbefugt ist. Darüber hinaus zeigt der Autor den Rahmen für eine Regelung auf und positioniert sich zu möglichen Grundrechtseingriffen durch eine solche Regelung. Die Aktualität der Untersuchung zeigt die gegen das Gesetz anhängige Verfassungsbeschwerde ebenso wie die dynamische Gesetzgebung – so statuiert § 36g Abs. 5 EEG nunmehr eine Länderöffnungsklausel.
Keine Reform für die Zukunft
(2021)
Am 1. Januar 2021 trat die jüngste Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft. Sie führte mit der finanziellen Beteiligung der Gemeinden an den Erträgen der Windenergie klammheimlich eine verfassungswidrige Abgabe ein: Durch das Zusammenspiel des neuen § 36k EEG 2021 mit der altbekannten EEG-Umlage fließt eine bei den Strom-Endverbrauchern erhobene Abgabe in die kommunalen Haushalte. Das kann auf keine Gesetzgebungskompetenz gestützt werden. Darüber hinaus führt die Deckelung der EEG-Umlage in den Jahren 2021 und 2022 in Verbindung mit § 36k EEG 2021 dazu, dass in verfassungswidriger Weise Bundesmittel den Gemeinden zur freien Verfügung gestellt werden.
Don’t settle for less
(2021)
On 21 April 2021, the European Commission presented its long-awaited proposal for a Regulation “laying down harmonized rules on Artificial Intelligence”, the so-called “Artificial Intelligence Act” (AIA). This article takes a critical look at the proposed regulation. After an introduction (1), the paper analyzes the unclear preemptive effect of the AIA and EU competences (2), the scope of application (3), the prohibited uses of Artificial Intelligence (AI) (4), the provisions on high-risk AI systems (5), the obligations of providers and users (6), the requirements for AI systems with limited risks (7), the enforcement system (8), the relationship of the AIA with the existing legal framework (9), and the regulatory gaps (10). The last section draws some final conclusions (11).