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Homeoffice und mobiles Arbeiten haben sich infolge der Covid-19-Pandemie bei vielen Unternehmen bekanntlich etabliert. Die Anweisung bzw. „Duldung“ des Homeoffice beruhte allerdings meist mehr auf tatsächlicher als auf rechtlicher Grundlage. Letztere könnte aber aus betrieblicher Übung erwachsen. Dieser Beitrag geht dem rechtlichen Rahmen dafür nach.
Mit der Erbrechtsverordnung (EuErbVO) hat der Europäische Gesetzgeber in vielerlei Hinsicht juristisches Neuland betreten. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Instanzgerichte immer wieder mit der Auslegung dieser facettenreichen Verordnung befasst sind. Nachdem nunmehr bereits die erste Entscheidung des BGH zur EuErbVO vorliegt, gibt der folgende Beitrag einen Überblick über die aktuelle deutsche Rechtsprechung zu dieser Verordnung (einschließlich des IntErbRVG).
Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2019, NJW Jahr 2019 Seite 1782) informiert dieser Beitrag die Praxis über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten in Brüssel in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vorgestellt.
Algorithmen in der Justiz
(2020)
Unter welchen Bedingungen dürfen Gerichte in Deutschland digitale Anwendungen zur Entscheidungsfindung einsetzen? Das Werk zeigt die engen Grenzen und einen Lösungsweg hierfür auf. Neben rechtstheoretischen und durch die computerspezifische Arbeitsweise gesetzten Grenzen ist der durch das Grundgesetz und das Europarecht abgesteckte Rechtsrahmen zu beachten. Im Zentrum der Bearbeitung steht die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit, die durch den Technikeinsatz nicht infrage gestellt werden darf. Zur Auflösung des daraus resultierenden Konflikts wird ein Zertifizierungsverfahren für determinierte Programme vorgeschlagen. Schließlich werden konkrete Anwendungsbeispiele beleuchtet.
Die folgenden Fallstudien wollen Standardwissen zu klassischen Themen des allgemeinen Schuldrechts in Erinnerung rufen und vor allem die Systematik der Falllösung deutlich machen. Man darf sich nicht dazu verleiten lassen, alles auf einmal lösen zu wollen, sondern muss auf die einzelnen Ansprüche blicken und sich fragen: (1) Was wird aus dem primären Erfüllungsanspruch auf die gestörte Leistung? (2) Gibt es Schadensersatzansprüche, die als Sekundäransprüche an die Stelle des Primäranspruchs oder neben ihn treten? Und schließlich (3): Was ist mit dem Anspruch auf die Gegenleistung? Vom Schwierigkeitsgrad her ist das Folgende ungefähr im Bereich einer gehobenen Zwischenprüfungsklausur anzusiedeln.
In dieser Zeitschrift ist bereits darauf hingewiesen worden, dass eine Person, die mit dem Sars-CoV-2-Virus infiziert worden ist, in bestimmten Fällen daran denken kann, gegen die Person, die sie infiziert hat, oder gegen eine andere Person einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. zur Fussnote 1 Derartige Schadensersatzansprüche können sich aus der Nichtbeachtung von Hygiene-, Abstands- und Quarantäneregelungen sowie von Regelungen zum Mund- und Nasenschutz ergeben. Im Vorbericht zur Fussnote 2 ist bereits geklärt worden, welche Gerichte anzurufen sind, wenn der Sachverhalt eine Auslandsberührung aufweist. Mit der Bestimmung des international zuständigen Gerichts hat es in diesen Sachverhalten aber nicht schon sein Bewenden. Denn wenn das zuständige Gericht feststeht, darf dieses nicht sogleich prüfen, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht. Vielmehr muss es in Sachverhalten mit Auslandsberührung erst einmal ermitteln, welches Recht auf den Schadensersatzanspruch anwendbar ist. Der folgende Beitrag widmet sich dieser Frage. Die Ausführungen sind nicht nur für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund Infektionen mit dem Sars-CoV-2-Virus von Nutzen, sondern auch dann, wenn zukünftig zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund Infektionen mit anderen, ggfs. auch neu auftretenden, Viren geltend gemacht werden sollen.
Appropriation Art
(2020)
Arbeitskampf 4.0
(2020)
Arbeitsschutz bei Corona
(2020)