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Crowdinvesting
(2020)
Finanzierung durch den Schwarm Crowdinvesting - auch bekannt als Schwarmfinanzierung - hat in den letzten Jahren deutlich an Relevanz gewonnen. Crowdinvesting bietet Startup- und Wachstumsunternehmen aber auch Entwicklern von Immobilienprojekten eine echte Alternative zum klassischen Bankdarlehen. Hierbei rufen die Unternehmen über das Internet zur Finanzierung auf und eine Vielzahl von Kleinanlegern und Business Angels können sich mit kleinen oder großen Beträgen an der Finanzierung beteiligen.
Das Werk beleuchtet dabei grundlegende Fragen wie:
- Ist Crowdinvesting dasselbe wie Crowdfunding? Gibt es noch weitere Formen der Schwarmfinanzierung?
- Welche Vorteile und Rechte erhalten die Anleger beim Crowdinvesting?
- Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen gelten für Crowdinvesting-Finanzierungen?
- Gibt es Bestrebungen für einen EU-weit einheitlichen Rechtsrahmen?
- Wie sind Einkünfte aus einer Crowdinvesting-Finanzierung zu versteuern? Muss Umsatzsteuer abgeführt werden?
Klar strukturiert und verständlich formuliert
Das Werk bietet dem Leser eine umfassende Darstellung zum Begriff des Crowdinvesting und Abgrenzung von ähnlichen Schwarmfinanzierungen. Darüber hinaus werden die rechtlichen Beziehungen der verschiedenen Beteiligten beim Crowdinvesting zivilrechtlich eingeordnet. Anschließend wird der aktuelle aufsichtsrechtliche Rahmen des Crowdinvesting dargestellt und kritisch anhand ökonomischer Theorien (insb. Erkenntnisse der behavioral finance) hinterfragt sowie auf seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit untersucht. Auch die aktuellen Entwicklungen eines europäischen Rechtsrahmens für Crowdinvesting werden diskutiert. Abschließend gibt das Werk Antworten auf ertrags- und umsatzsteuerliche Fragen.
Vorteile auf einen Blick
- umfassende Darstellung eines aktuellen und (volks-)wirtschaftlich relevanten Themas
- Nachschlagewerk für zivilrechtliche, aufsichtsrechtliche und steuerliche Fragestellungen beim Crowdinvesting
- auch ohne Vorkenntnisse gut verständlich
Zielgruppe
Für Rechtsanwälte, Unternehmen, Wissenschaftler, Betriebs- und Volkswirte sowie alle am Thema Schwarmfinanzierung Interessierte.
Algorithmen in der Justiz
(2020)
Unter welchen Bedingungen dürfen Gerichte in Deutschland digitale Anwendungen zur Entscheidungsfindung einsetzen? Das Werk zeigt die engen Grenzen und einen Lösungsweg hierfür auf. Neben rechtstheoretischen und durch die computerspezifische Arbeitsweise gesetzten Grenzen ist der durch das Grundgesetz und das Europarecht abgesteckte Rechtsrahmen zu beachten. Im Zentrum der Bearbeitung steht die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit, die durch den Technikeinsatz nicht infrage gestellt werden darf. Zur Auflösung des daraus resultierenden Konflikts wird ein Zertifizierungsverfahren für determinierte Programme vorgeschlagen. Schließlich werden konkrete Anwendungsbeispiele beleuchtet.
Mit dieser Arbeit soll ein Vorschlag unterbreitet werden, wie gerichtliche Entscheidungen analysiert und bewertet werden können. Im Mittelpunkt der Arbeit steht dabei die von Karl Larenz aufgeworfene Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen eine richterliche Rechtsfortbildung als gelungen bezeichnet werden kann. Geht man in diesem Zusammenhang von der grundsätzlichen Annahme aus, dass sich die Auslegung und Rechtsfortbildung trennen lassen, werden für diese Arbeit im wesentlichen drei Dinge relevant: Zum einen stellt sich die Frage wie Richterrecht auszulegen ist, da nur bei Klärung des konkreten Inhalts einer Entscheidung ein qualitatives Urteil ermöglicht wird. Sodann stellt sich die Frage, wie die Kriterien zu entwickeln sind. Dabei schlägt diese Arbeit Wege vor, bestehende Kriterien zu untermauern und zu präzisieren und neue Maßstäbe selbst zu entwickeln. Eine Anwendung der entwickelten Kriterien soll zum Abschluss anhand der Delisting-Rechtsprechung des BGH erfolgen.
Im internationalen Deliktsrecht kommt es immer wieder zu Friktionen, wenn das anwendbare Recht nicht dem Recht des Ortes der schädigenden Handlung entspricht. Der maßgebliche haftungsbegründende Verhaltensmaßstab ist für den Schädiger, der sich im Regelfall am Recht des Handlungsortes orientiert, in solchen Konstellationen nur schwer vorherzusehen. Der europäische Verordnungsgeber hat daher mit Art. 17 Rom-II-VO eine Norm geschaffen, die die „Berücksichtigung” von Sicherheits- und Verhaltensregeln des Handlungsortes unabhängig vom anwendbaren Recht allgemein anordnet. Diese „Berücksichtigung” statutsfremder Regeln ist ein Fremdkörper im hergebrachten Methodengefüge des kontinentalen IPR. Vor diesem Hintergrund untersucht Yannick Diehl Möglichkeiten zur Entwicklung einer tragfähigen dogmatischen Untermauerung der bisher zu großen Teilen diffus gebliebenen Rechtsfigur.
Arbeitnehmer werden in der heutigen Informationsgesellschaft immer häufiger, genauer und dadurch intensiver überwacht. Die moderne Technik bietet dem Arbeitgeber qualitativ und quantitativ immer bessere Kontrollmechanismen. Dabei werden die verschiedenen Überwachungsmethoden nicht selten heimlich angewandt, was das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers stark beeinträchtigt und sich oft in einer rechtlichen Grauzone abspielt.
Das Thema der Überwachung am Arbeitsplatz und der Datenschutz stehen in Deutschland insbesondere seit dem Inkrafttreten der DSGVO im Mittelpunkt juristischer Diskussionen. Im Gegensatz zum deutschen Recht fand die Diskussion zur Überwachung am Arbeitsplatz und zum Arbeitnehmerdatenschutz in der Türkei trotz der Regelung von Art. 419 tOR und der Verabschiedung des türkischen Datenschutzgesetzes im Jahr 2016 ihren verdienten Platz noch nicht.
Die Autorin nimmt zu den zentralen Streitfragen um die heimliche Überwachung am Arbeitsplatz in Deutschland und in der Türkei rechtsvergleichend Stellung und will somit zum einen in beiden Ländern das Bewusstsein für Persönlichkeits- und Datenschutz am Arbeitsplatz stärken, zum anderen herausfinden, ob die deutsche Vorgehensweise bei diesem Thema dem türkischen Gesetzgeber Lösungsalternativen bieten kann. Im Vordergrund der Untersuchungen stehen dabei die in der Praxis häufigsten heimlichen Überwachungsmethoden, die heimliche Videoüberwachung, die Überwachung durch Detektive, die Standortüberwachung durch GPS-Empfänger sowie die E-Mail-Überwachung.