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§§ 147-149
(2021)
Ein wichtiges Anliegen aller Privatrechtsordnungen ist die Sicherheit und Verlässlichkeit des Gütertransfers. In einer entwickelten Wirtschaft, die auf Arbeitsteilung und Umsatz basiert, gibt es lange Lieferketten. Person A liefert ein Gut an B, dann liefert B an C und immer so weiter. Die einzelnen Glieder in der Kette müssen das Gut sicher und verlässlich erwerben können. Wenn nun aber das Geschäft zwischen A und B von Anfang an ungültig ist oder nachträglich hinfällig wird, stellt sich die Frage, wem das Gut gehört. Das deutsche Recht begegnet dieser Frage unter anderem mit dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Kauf und Übereignung sind zwei gesonderte Verträge, und die Wirksamkeit der Übereignung ist unabhängig vom Bestand und von der Wirksamkeit des Kaufvertrag. Das wird von deutschen Juristen als Schlüssel wissenschaftlichen Rechtsdenkens hochgehalten, stößt aber außerhalb Deutschlands und speziell in Frankreich auf Unverständnis. Denn im französischen Recht sind Kauf und Übereignung Eins.
Im Folgenden geht es nicht so sehr um die geistige Qualität des deutschen Trennungs- und Abstraktionsprinzips, die unbestreitbar ist, sondern vor allem um die Frage, ob diese Prinzi-pien im Vergleich zur französischen Einheit von Kauf und Übereignung praktische Vorteile haben. Die Untersuchung konzentriert sich auf die Übertragung von beweglichen Sachen und von Rechten. Das Grundstücksrecht bleibt dagegen ausgeklammert, denn es ist wegen seiner Formalien schwerer zu vergleichen und trägt keine grundlegend neuen Erkenntnisse bei.
Ein wichtiges Anliegen aller Privatrechtsordnungen ist die Sicherheit und Verlässlichkeit des Gütertransfers. In einer entwickelten Wirtschaft, die auf Arbeitsteilung und Umsatz basiert, gibt es lange Lieferketten. Person A liefert ein Gut an B, dann liefert B an C und immer so weiter. Die einzelnen Glieder in der Kette müssen das Gut sicher und verlässlich erwerben können. Wenn nun aber das Geschäft zwischen A und B von Anfang an ungültig ist oder nachträglich hinfällig wird, stellt sich die Frage, wem das Gut gehört. Das deutsche Recht begegnet dieser Frage unter anderem mit dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Kauf und Übereignung sind zwei gesonderte Verträge, und die Wirksamkeit der Übereignung ist unabhängig vom Bestand und von der Wirksamkeit des Kaufvertrag. Das wird von deutschen Juristen als Schlüssel wissenschaftlichen Rechtsdenkens hochgehalten, stößt aber außerhalb Deutschlands und speziell in Frankreich auf Unverständnis. Denn im französischen Recht sind Kauf und Übereignung Eins.
Im Folgenden geht es nicht so sehr um die geistige Qualität des deutschen Trennungs- und Abstraktionsprinzips, die unbestreitbar ist, sondern vor allem um die Frage, ob diese Prinzi-pien im Vergleich zur französischen Einheit von Kauf und Übereignung praktische Vorteile haben. Die Untersuchung konzentriert sich auf die Übertragung von beweglichen Sachen und von Rechten. Das Grundstücksrecht bleibt dagegen ausgeklammert, denn es ist wegen seiner Formalien schwerer zu vergleichen und trägt keine grundlegend neuen Erkenntnisse bei.
Kapitalaufbringung und verdreckte Sacheinlagen bei der Aktienplatzierung durch Emissionsbanken
(2010)
§ 138 Gesonderte Versammlung
(2020)
§ 139 Wesen
(2020)
Kommentierung der §§ 67 - 75
(2008)
Die Regeln über den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen sind unebenes Gelände, denn sie führen in das Recht des Besitzes und namentlich des mittelbaren Besitzes, und hier ist vieles schwankender Boden. Oft geht es um widerstreitende Übereignungsgeschäfte im Zusammenhang mit der Kreditsicherung, so wie die Sicherungsübereignung von Vorbehaltsgut oder die mehrfache Sicherungsübereignung derselben Sache. Wenn ein Vorbehaltskäufer die ihm noch nicht gehörende Sache einer Bank zur Sicherheit übereignen will und ihr den Besitz zu vermitteln verspricht, erwirbt die Bank zwar kein Eigentum (§ 933 BGB). Aber wenn man der Bank den mittelbaren Besitz zuspricht, kann von ihr später ein anderer Sicherungsnehmer durch die Abtretung des aus dem Sicherungsvertrag entspringenden Herausgabeanspruchs der Bank gegen den Vorbehaltskäufer gutgläubig Eigentum erwerben (§ 934 Fall 1 BGB). So sehen es jedenfalls die meisten, und auch der Bundesgerichtshof hat 1968 in dem vielerörterten »Fräsmaschinen-Urteil« so entschieden.