Refine
Year of publication
- 2006 (211) (remove)
Document Type
- Monograph/Edited Volume (211) (remove)
Keywords
- Deutschland (2)
- Menschenrecht (2)
- Völkerrecht (2)
- Abgaben (1)
- Abgabenbescheide (1)
- Adverbial Quantification (1)
- Adverbs of Frequency (1)
- Adverbs of Quantity (1)
- Antike (1)
- Auslandseinsatz (1)
Institute
- Sozialwissenschaften (28)
- Institut für Mathematik (22)
- Wirtschaftswissenschaften (14)
- Öffentliches Recht (14)
- Institut für Informatik und Computational Science (12)
- Historisches Institut (10)
- Extern (9)
- Department Erziehungswissenschaft (8)
- Department Grundschulpädagogik (8)
- Institut für Germanistik (7)
Aus der Einleitung Ziel der folgenden Studie ist es, die Entwicklung des öffentlichen Dienstrechts in Polen, der Slowakei und Estland vergleichend zu analysieren. Die Schaffung eines professionellen und entpolitisierten Staatsdienstes ist eine zentrale Voraussetzung für die Konsolidierung von Marktwirtschaft und Demokratie im Zuge der politischen und wirtschaftlichen Transformationsprozesse im postsozialistischen Mittel- und Osteuropa. Eine Verfestigung demokratischer Institutionen und Ver-fahren kann nur gelingen, wenn die Gesetzesausführung und die damit Beauftragten selbst demokratisch legitimiert und kontrolliert sind. Das Verwaltungshandeln sollte nicht nur sachlich-inhaltlich, sondern auch personell-institutionell an Gesetz und Recht gebunden sein. Daher müssen insbesondere Fragen des Dienstverhältnisses der Beamten gesetzlich geregelt und von willkürlichen Entscheidungen der jeweiligen politischen Führung unabhängig sein. In der Mehrzahl der mittel- und osteuropäischen Staaten sind mittlerweile entsprechende Gesetze in Kraft. Die unterschiedlichen Zeitpunkte der Verabschiedung (1995 in Estland, 1998 in Polen und 2001 in der Slowakei) machen aber deutlich, dass die Notwendigkeit eines entsprechend den oben genannten Kriterien konzipierten Staatsdienstes keinesfalls überall erkannt wurde. Die in der Literatur verbreitete Einschätzung, dass in allen mittel- und osteuropäischen Staaten noch beachtliche Diskrepanzen zwischen den immensen politischen Herausforderungen einerseits und den begrenzten Regierungskapazitäten andererseits bestehen, deuten darauf hin, dass die Umsetzung der Beamtengesetze weiter verbesserungswürdig ist.
Die Referentin erläutert den Ursprung embryonaler Stammzellen und woher sie kommen. Gezeigt wird weiter unter anderem die Gewinnung embryonaler Stammzellen aus der Blastozyste der Maus, und es wird auf die Differenzierung von glatter Muskulatur und Knochen eingegangen. Die Wissenschaftlerin sieht in der Etablierung neuer in vitro Modelle eine große Perspektive für die Forschung mit Maus-Stammzellen.
Umstellungsstrategien in ostdeutschen Arbeitnehmerinnenmilieus pragmatische Selbstbehauptungen
(2006)
Die deutsch-jüdische Symbiose wird als Epochenphänomen beschrieben, das durch die Sonderentwicklung Deutschlands und durch das spezifisch deutsche Bildungsbürgertum gekennzeichnet war. Die Entstehungsphase des Bildungsbürgertums, innerhalb dessen die Symbiose stattfand, hatte viele Eigenheiten, die denjenigen Juden, die sich aus der schon krisenhaften Orthodoxie lösen wollten, Möglichkeiten der Annäherung boten. Fehlende nationale Einheit, Betonung der Erziehung, hohe moralische Ansprüche, Distanz zur Politik und Sprache als Ort der Identifikation stellten die Basis für eine von vielen als beispielhaft erfahrene Symbiose. Die Beschränkung auf das Bildungsbürgertum und die latente Politikfeindlichkeit machten die Symbiose machtlos gegenüber dem aufsteigenden Antisemitismus. Im Zionismus einerseits und in der Europäisierung als Überwindung der spezifisch deutschen Geisteshaltung wurde die Symbiose tendentiell aufgelöst, bevor der Nationalsozialismus an die Macht kam.
In Fällen der Beleidigung, der Körperverletzung oder der Tötung eines Angehörigen haben die Gerichte im 19. Jahrhundert in Frankreich in Auslegung des Deliksrechts gemäß Code civil entschieden, daß dem klagenden Verletzten über die erlittene Kränkung, den Schmerz oder die Trauer tröstend hinweggeholfen werden sollte durch Zuerkennung einer ihm vom Täter als Schadensersatz zu zahlende Geldsumme. In drastischem Gegensatz hierzu haben damals die Gerichte in den deutschen Territorien judiziert, ein solcher nicht materieller Schaden könne unmöglich in Geld erfaßt werden. Eine Ausnahme bildete in den meisten Staaten das von Alters her praktizierte Schmerzensgeld. Ansonsten galt: Wer Ehre in Geld aufwiegen will, besitzt keine Ehre. Die Trauer durch Geldannahme lindern zu wollen, entwürdigt den Toten. Es werden umfassende Belege in Form von immer neuen Fallbeispielen dargeboten. Auf diese Weise führt der Verfasser, weit in die Rechtsgeschichte zurückgreifend und dann die Praxis des 19. Jahrhunderts im Détail untersuchend, ein überaus lebhaftes Bild der Entstehungsgeschichte der Differenz und dann der sittengeschichtlich in hohem Maße aufschlußreichen Richtermeinungen in jenem Jahrhundert vor Augen. In den nach der Vertreibung Napoléons 1814 preußisch gewordenen Gebieten am linken Rheinufer und in einigen weiteren westdeutschen Landen hat der Code civil bis zum BGB von 1900 weiter gegolten. Wiederum gestützt auf umfangreiche Fallstudien liefert der Verfasser den Nachweis, daß hier die deutsche Richterschaft zwar französisches Recht angewandt, fast nie aber in den Begriff "Schaden" den "dommage moral" einbezogen hat. Im Schlußkapitel wird über die im 20. Jahrhundert durch die deutsche Rechtsprechung zum Allgemeinen Persönlichkeitrecht bewirkte erhebliche Annäherung an die kontinuierliche französische Praxis berichtet.