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Thus far, research into reservations to treaties has often overlooked reservations formulated to both European Social Charters (and its Protocols) and the relevant European Committee of Social Rights practices. There are several pressing reasons to further explore this gap in existing literature. First, an analysis of practices within the European Social Charters (and Protocols) will provide a fuller picture of the reservations and responses of treaty bodies. Second, in the context of previous landmark events it is worth noting the practices of another human rights treaty monitoring body that is often omitted from analyses. Third, the very fact that the formulation of reservations to treaties gives parties such far-reaching flexibility to shape their contractual obligations (à la carte) is surprising. An important outcome of the research is the finding that, despite the far-reaching flexibility present in the treaties analysed, both the States Parties and the European Committee of Social Rights generally treat them as conventional treaties to which the general rules on reservations apply. Consequently, there is no basis for assuming that the mere fact of adopting the à la carte system in a treaty with no reservation clause implies a formal prohibition of reservations or otherwise discourages their formulation.
Die Entscheidung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Fall Billy et al. gegen Australien zum Schutz der Beschwerdeführenden vor den Folgen des Klimawandels wurde als bedeutsamer Erfolg gefeiert. Der Ausschuss bewertet allerdings nur die Adaptationsmaßnahmen Australiens als unzureichend. Der Artikel untersucht, ob die Entscheidung einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Klimaschutz- und Klimaanpassungsrechts auf Menschenrechtsebene leistet. Eine nähere Analyse der Entscheidungsgründe zeigt, dass sie weniger progressiv sind als teilweise angenommen. Dennoch stellt die Entscheidung einen Präzedenzfall dar, der angesichts der zunehmenden Bedeutung der Klimaanpassung, auch für nationale Gerichte und regionale Menschenrechtsgerichtshöfe wegweisend ist.
In Vorbereitung der Allgemeinen Bemerkung Nr. 36 zum Recht auf Leben vollzieht der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen eine begriffliche Wendung: Fortan wird der Ausschuss nicht mehr von “vulnerable persons”, sondern von “persons in situations of vulnerability” sprechen. Zugleich scheint in der Wendung ein geändertes Verständnis von Vulnerabilität zu liegen, welches strukturelle Ungleichheiten und äußere Umstände, die Verwundbarkeit erzeugen, begrifflich erfasst. Das neue Verständnis scheint damit auch die Problematik der Zuschreibung von Verwundbarkeit zu entschärfen, die ihrerseits zu Marginalisierung betroffener Individuen führen kann. Der Beitrag vollzieht die Debatte um das neue Verständnis von Vulnerabilität im Menschenrechtsausschuss nach, und kontextualisiert diese innerhalb der aktuellen Spruchpraxis des Ausschusses. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei den Klimafällen, welche, so wird argumentiert, in besonderer Weise äußere, vulnerabilitätsproduzierende Umstände adressieren. Schließlich werden die potenziellen Stärken und Schwächen der begrifflichen Wendung reflektiert.
Aus dem Inhalt:
- Menschenrechtsklagen vor Zivilgerichten in Deutschland – Eine Bestandsaufnahme der methodisch-rechtspolitischen Ansätze im Internationalen Privatrecht (IPR)
- Das Vorsorgeprinzip – ein unterschätzter Bestandteil menschenrechtlicher Klimaklagen?
- Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen und die Klimakrise – Die Entscheidung Billy et al. gegen Australien und ihr Beitrag zur „Begrünung“ des Menschenrechtsschutzes
Spätestens seit dem Brand einer Textilfabrik in Karatschi, Pakistan, deren Hauptabnehmer das deutsche Textilunternehmen KiK war, ist die Frage nach der zivilrechtlichen Justiziabilität von Menschenrechtsverletzungen im Ausland auch in der Bundesrepublik angekommen. Parallel hierzu hatte bereits der Einsturz des Rana Plaza, einem Fabrikgebäude in Dhaka, Bangladesch, das zahlreiche Zulieferfirmen der europäischen sowie u.s.-amerikanischen Bekleidungsindustrie beherbergte, traurige Berühmtheit erlangt. Beide Vorfälle hatten in den Industriestaaten des globalen Nordens eine nachhaltige Debatte darüber ausgelöst, welche Verantwortung inländischen Abnehmerunternehmen für die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards entlang der global angelegten Lieferkette zukommt. An deren vorläufigem Ende steht eine Reihe von Spezialgesetzen, die heimischen Betrieben ausdifferenzierte Sorgfalts- und Überwachungspflichten bezüglich der Arbeitsbedingungen in den – häufig im globalen Süden gelegenen – Produktionsstätten auferlegen.
Als Folge dieses geostrategischen Nord-Süd-Konfliktes wohnt in Deutschland erhobenen Menschenrechtsklagen im Regelfall ein grenzüberscheitendes Moment inne, weshalb sich die Rechtsverfolgung individuell Betroffener mit den Fragen des Internationalen Privatrechts nach der gerichtlichen Zuständigkeit sowie des anwendbaren Sachrechts konfrontiert sieht. Dass ein Verfahren bereits auf dieser Ebene scheitern kann, verdeutlicht auf paradigmatische Weise das eingangs erwähnte Verfahren gegen KiK vor dem LG Dortmund, in welchem das ungünstige pakistanische Verjährungsrecht zur Anwendung gelangte.
Rechtspolitisch wird die Funktion des Rechtsgebietes indes unterschiedlich beurteilt. Während ein Ansatz gleichsam auf materieller Ebene die Entwicklung spezieller Sorgfaltsnormen für Unternehmen in Abnehmerstaaten verfolgt („Verantwortungslösung“), führt eine andere Auffassung den Kern der Problematik nicht auf das – oftmals durchaus funktionale – Produktionslandrecht, sondern vielmehr auf dessen strukturelle Durchsetzungsdefizite zurück („Kognitionslösung“).
Der Beitrag vollzieht die Implikationen beider Ansätze für Zivilprozesse in Deutschland nach. Hierfür wird die Menschenrechtsklage zunächst in das deutsche Verfahrensrecht eingeordnet (I.) bevor die Rolle des Internationalen Privatrechtes erörtert werden kann (II.). Anschließend werden sowohl die Sorgfaltsregime in den Abnehmerstaaten (III.) als auch Rechtsbehelfe in den Produktionsländern am Beispiel Bangladeschs (IV.) in den Blick genommen.
Dimensionen von Macht
(2023)
Ziele: Die Autorin konzentriert sich auf die Betrachtung des ethischen Berufskodex der Sozialen Arbeit und untersucht Schlüsselthemen (professionelle Haltung, systemimmanente Dilemmata, Gewalt und Machtmissbrauch) in der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe und des Kinderschutzes in Ungarn und Deutschland.
Methoden: Kurzdarstellung einer standardisierten Online-Befragung von Fachkräften im System der Kinder- und Jugendhilfe sowie des Kinderschutzes, die in Ungarn und Deutschland durchgeführt wurde. Der bereinigte Datensatz beläuft sich auf insgesamt 122 Fragebögen (Deutschland N=89, Ungarn N=33 aus Ungarn). Einige kinderrechtliche Herausforderungen in Bezug auf Institutionen der stationären Kinder- und Jugendhilfe und des Kinderschutzes in Ungarn werden darüber hinaus in einem Dialog vertiefend erörtert.
Ergebnisse: Der ethische Rahmen der Profession ist weitgehend bekannt, aber die Bedingungen in der Praxis müssen so verbessert werden, dass professionsethisch korrektes Handeln möglich ist. Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass in der täglichen Praxis Verstöße gegen die Berufsethik vorkommen. Besonders besorgniserregend sind die Ergebnisse bezüglich Gewalt und Missbrauch gegenüber Adressat*innen.
Implikationen für die Sozialarbeit: Die Profession der Sozialen Arbeit als Menschenrechtsprofession ist unweigerlich in normative Fragen der gesellschaftlichen Macht- und Dominanzverhältnisse verstrickt. Professionelles Handeln erfordert zum einen Kenntnisse der Kinder- sowie Menschenrechte, das Bewusstsein für moralische Normen, Standards und Werte, zum anderen die Fähigkeit zur ethischen Urteilsbildung, Selbstreflexion sowie Intervention.
Aus dem Inhalt:
- Dimensionen von Macht – Unter Betrachtung des ethischen Berufskodex, der professionellen Haltung und systemimmanenten Dilemmata im ungarischen Kinderschutzsystem
– Das 12. Zusatzprotokoll zur EMRK – Chancen und Potenziale eines allgemeinen und umfassenden Diskriminierungsverbots
- Zum aktuellen Stand und zu aktuellen Fragen des Menschenrechtsschutzes von LGBTQI+-Personen
- Fragen nach gerechter Verteilung – eine menschenrechtliche Analyse der Allokation am Beispiel von COVID-19-Impfstoffen für Ältere
- Extraterritorial Constitutional Rights: A Comparative Case Study of the United States and Germany*
- Bericht über die Tätigkeit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Jahre 2022 – Teil II: Individualbeschwerden
Diskriminierungsverbote gehören zu den Grundpfeilern des internationalen Menschenrechtsschutzes. Es gibt sie in unterschiedlichen Ausprägungen: Manche schützen nur vor einer Ungleichbehandlung bei der Inanspruchnahme eines Freiheitsrechts (sog. akzessorische Diskriminierungsverbote), andere schützen demgegenüber vor einer Ungleichbehandlung in sämtlichen Rechtskontexten. Ein allgemeines und umfassendes Diskriminierungsverbot, welches in allen Rechtskontexten gilt, findet sich in Artikel 1 des 12. Zusatzprotokoll zur EMRK. Dieses Zusatzprotokoll wurde von vielen europäischen Staaten - darunter auch Deutschland - bisher nicht ratifiziert. Der Beitrag möchte die menschenrechtlichen Potenziale und Mehrwerte dieses Zusatzprotokolls aufzeigen und nimmt dabei auch umfassend Bezug auf die Lernerfahrungen des UN-Zivilpakts, welcher mit Art. 26 UN-Zivilpakt eine strukturanaloge Regelung kennt.
Menschenrechte von LGBTQI+-Personen sind in keinem Vertragswerk ausdrücklich geregelt. Dementsprechend obliegt ihr Schutz der Rechtsprechung, die in den vergangenen Jahren ein ausdifferenziertes Schutzsystem etabliert hat, das sich vor allem auf den allgemeinen Schutz vor Diskriminierung, aber auch auf etwa das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens stützt. Der Beitrag stellt die historische Entwicklung dieser LGBTQI+-Menschenrechte dar und trägt die aktuellen Rechtsquellen sowie die wichtigsten Entscheidungen zusammen, die weltweit und insbesondere in Europa diese Rechte gestärkt haben. National und international begegnen rechtliche Probleme dort, wo immer spezifischere Fragestellungen auf weltweit politische Instabilität trifft. Dazu zählen etwa die Stigmatisierung von sog. Konversionsmaßnahmen und die Eintragung von Trans*personen ins Geburtenregister.
The last years have been affected by Covid-19 and the international emergency mecha-nism to deal with health-related threats. The effects of this period manifested differ-ently worldwide, depending on matters such as international relations, national policies, power dynamics etc. Additionally, the impact of this time will likely have long-term effects which are yet to be known. This paper gives a critical overview of the Public Health Emergency of International Concern (PHEIC) mechanism in the context of Covid-19. It does so by explaining the legal framework for states of emergency, specifically in the context of a PHEIC, while considering its restrictions and limitations on human rights. It further outlines issues in the manifestation of global protections and limitations on human rights during Covid-19. Lastly, considering the likelihood of future PHEICs and the known systemic obstructions, this paper offers ways to im-prove this mechanism from a holistic, non-zero-sum perspective.