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Bei der Festsetzung des Gefahrtarifs steht den Unfallversicherungsträgern nach § 157 SGB VII ein weiter Gestaltungsspielraum zu. An Grenzen stößt er bei der Zusammenfassung verschiedener Gewerbezweige in einer Tarifstelle. Unternehmensarten, die ein vom Durchschnitt der Tarifstelle erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko haben, steht ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigene Tarifstelle oder auf Neuzuordnung zu einer anderen, passenderen Tarifstelle zu. Ein fester Grenzwert für eine nicht mehr zulässige Abweichung der Belastungsziffer von Unternehmen von der Belastungsziffer des Tarifstellendurchschnitts hat sich aber bislang nicht herausgebildet. Der vorliegende Teil I befasst sich mit dem rechtlichen Rahmen für die Tarifstellenbildung im Gefahrtarif. Teil II (abgedruckt in einem der nächsten Hefte der SGb 2023) geht auf den aktuellen Fall des 4. Gefahrtarifs der BG BAU ein.
Der Beitrag hat sich in Teil 1 (abgedruckt in SGb 2023, 461 ff.) dem rechtlichen Rahmen und den offenen Rechtsfragen bei der Gliederung des Gefahrtarifs nach Tarifstellen gewidmet. Teil 2 zeigt anhand des aktuellen Falls des 4. Gefahrtarifs der BG BAU, welche Rechtsfehler zur Rechtswidrigkeit von Gefahrtarifen führen.
There are several reasons why the question of the legal requirements for the killing of unneeded laboratory animals is currently being raised more frequently in research institutions. The starting point is the wording of the relevant regulations. In view of the public's increased awareness of animal experimentation, which is usually not based on expert knowledge, the lack of clarity in these regulations is leading to uncertainty in the handling of these regulations by the authorities, and in some cases even to the involvement of investigating authorities in order to clarify under criminal law whether and to what extent the legal requirements for the killing of laboratory animals have been observed in a specific case.
Flüchtlingsintegration
(2023)
Die Ausgleichszahlungen für die Integration von Flüchtlingen sind anzupassen, mit der Beobachtungspflicht geht eine Anpassungspflicht einher, erläutert Fachanwalt Matthias Dombert. Kosten bei übertragenen kommunalen Aufgaben müssen immer wieder realitätsgerecht ermittelt werden. In seinem Gastbeitrag erläutert er die Rechtslage.
Mit dem Klima wandelt sich auch notwendig die offene Gesellschaft. Und mit ihr wandelt sich wiederum auch die Verfassung(-sinterpretation). Periodisch wiederkehrende Gesundheits- und Sicherheitskrisen fordern eine dynamische Reaktion des Grundgesetzes auf mit ihnen einhergehende Probleme. In andauernden Krisen wie der Umweltkrise muss die Verfassung gleichzeitig in vielerlei Hinsicht nachhaltig sein. Dabei muss das, was wir unter Freiheit, Klima‑, Umwelt- oder Tierschutz verstehen, immer im Wandel bleiben.
Angesichts der dramatischen Lage in der Ukraine untersucht der folgende Beitrag, auf welchem Wege, vor welchen völkerrechtlichen Gerichten, in welchem Umfang und mit welcher Aussicht auf Erfolg die Ukraine oder einzelne ukrainische Staatsangehörige Sicherheitsschutz vor der russischen Invasion und/oder den im Zusammenhang damit bereits begangenen oder noch bevorstehenden Völkerrechtsverstößen Rechtsschutz erlangen können. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um zwei anhängige Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof, mehrere Staaten- sowie eine große Vielzahl von Individualbeschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; ein Verfahren vor dem Internationalen Seegerichtshof; zahlreiche Investitionsverfahren vor internationalen Schiedsgerichten sowie schließlich zwei "Situationen" vor dem Internationalen Strafgerichtshof. Abschließend wird die Option der Schaffung eines ad-hoc-Tribunals für das Verbrechen der Aggression behandelt.
Klimaschutzklagen
(2023)
The Paris Agreement enshrines the triad of mitigation, adaptation and resilience. In this connection, climate protection lawsuits are increasingly being filed. The question for the courts is whether or not they are functionally overburdened in view of the dimension of climate change and transformation. They will have to find a path between non-functional activism and misplaced restraint. Adapted from the usual introductory question for civil law cases, «Who wants what out of what from whom?», an overview of the subjects of dispute will be provided. Subsequently, the challenges of the courts of lower instance and the Federal Constitutional Court with regard to the separation of powers and the principle of democracy are presented. Particular attention is paid to the climate decision of the Federal Constitutional Court of March 24th, 2021.
Im Zuge der Corona-Pandemie ist die alte Debatte über eine stärkere Berücksichtigung von gesundheitsschädlichem Vorverhalten Versicherter neu entflammt. Sollen nichtgeimpfte Versicherte bei einer Erkrankung mit Covid-19 an ihren Behandlungskosten beteiligt werden?[1] Mit § 52 SGB V existiert zwar eine Vorschrift, die es den Krankenkassen ermöglicht, Versicherte an den Kosten ihrer Krankenbehandlung zu beteiligen, eine Beteiligung nichtgeimpfter Versicherter an den Kosten ihrer Coronakrankheit wirft aber materiell-rechtlich und prozessual Probleme auf. Der Gesetzgeber könnte allerdings bei Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des allgemeinen Gleichheitssatzes eine Vorschrift zur Kostenbeteiligung Versicherter bei Nichtimpfung gegen Covid-19 einführen und das Solidarprinzip auf diese Weise neu justieren. Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist Kernbestandteil und nicht Fremdkörper des Solidarprinzips. Das solidarische Finanzierungskonzept der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist langfristig nur tragfähig, wenn jeder Versicherte die ihm zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um seine Gesundheit zu erhalten und den Eintritt von Krankheit zu vermeiden (vgl. § 1 S. 3 SGB V).