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Anne-Katrin Wolf beschäftigt sich mit der Aktivlegitimation im Individualbeschwerdeverfahren der UN-Menschenrechtskonventionen. Sie gibt einerseits eine leitfadenartige Übersicht zum Zulässigkeitskriterium der Aktivlegitimation. Andererseits zeigt sie, dass die Auslegungspraxis der UN-Ausschüsse zu dessen Voraussetzungen derzeit an einigen Stellen zu eng gefasst ist, um einen effektiven Menschenrechtsschutz zu gewährleisten. Im Zentrum steht dabei die Kategorisierung der UN-Menschenrechtskonventionen anhand der jeweiligen Regelungsmaterie und die daran anknüpfende, unterschiedlich weit reichenden Beschwerdemöglichkeiten von Individuen und Kollektiven wie Verbänden oder Nichtregierungsorganisationen. Sofern eine Ausgestaltung durch die Ausschüsse selbst noch nicht erfolgt ist oder die Autorin bisher angewendeten Kriterien als defizitär bewertet, entwickelt sie Vorschläge zu einer möglichen Ausformung des Kriteriums der Aktivlegitimation in der Zusammenschau mit dem jeweiligen Schutzgehalt der Konvention.
Durch Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes wird die Bundesrepublik Deutschland als demokratischer und sozialer Bundesstaat insbesondere dem Föderalismus verpflichtet. Er ist neben der Demokratie eine der Säulen unseres Staatswesens. Im Bewusstsein dieser Grundentscheidung unserer Verfassung fällt mit Art. 115f Abs. 1 Nr. 2 GG eine Vorschrift auf, die hiervon im Verteidigungsfall eine weitreichende Ausnahme zu ermöglichen scheint. Die Bundesregierung soll dann unter bestimmten Voraussetzungen außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und Landesbehörden Weisungen erteilen können. Es stellt sich in Anbetracht eines solchen Ausnahmerechts die Frage, wie sich dieses Weisungsrecht der Bundesregierung in unser Rechtssystem einfügt.
Der Autor nähert sich dieser Frage zunächst über die geschichtlichen Hintergründe, die zur Einfügung der Vorschrift geführt haben. Er geht detailliert auf die Voraussetzungen dieses Weisungsrechts der Bundesregierung ein und stellt es in seinen systematischen Zusammenhang. Neben einer Darstellung des Weisungsbegriffs als Möglichkeit der Einflussnahme auf die Bundesverwaltung und die Länder, werden auch die damit umschriebenen Weisungsadressaten näher untersucht. Auch den Fragen, welchen Gegenstand Weisungen nach dieser Vorschrift haben können, wie sie zu erlassen sind und welche Wirkungen sich aus ihnen ergeben, wird in der Untersuchung detailreich nachgegangen. Daneben behandelt der Autor die sich daraus ergebenden Anschlussfragen, welcher Rechtsschutz gegen derartige Weisungen besteht, wer damit verbundene Aufgaben zu finanzieren hat und wer für eventuelle Schäden zu haften hat. Das Werk schließt mit einer Erörterung, ob es sich bei dieser Vorschrift um eine verfassungswidrige Verfassungsnorm handelt, und einem Blick auf internationale Vorschriften, die Einfluss auf das Weisungsrecht nehmen könnten.
Der Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes des Landes Brandenburg
(2001)
Das europäische Kurzberichterstattungsrecht im Lichte der Richtlinie über audivisuelle Mediendienste
(2011)
Sport ist heutzutage ein wichtiger Sektor des Arbeitslebens. Arbeitsverträge mit Berufssportlern weichen jedoch von klassischen Arbeitsverträgen in besonderer Weise ab. Der Berufssportler ist in der Ausübung seiner Sportarbeitsleistung zwar freier als andere Arbeitnehmer, aufgrund der physischen und psychischen Belastungen bedarf er aber gleichzeitig einer besonderen Fürsorge durch seinen Arbeitgeber.
Da Gesundheit und Fitness der Berufssportler eine herausgehobene Bedeutung haben, hat der Sportarbeitgeber ein erhöhtes Interesse, das Leben der Sportler auch außerhalb ihrer Kerntätigkeit zu beeinflussen, sei es durch spezielle Ernährungs- oder Trainingspläne oder durch das Verbot, gefährliche Sportarten in der Freizeit zu betreiben.
Aufbauend auf den Grundlagen des allgemeinen Arbeitsrechts untersucht der Verfasser anhand einer Vielzahl von denkbaren Direktionen den Inhalt und die Grenzen des Direktionsrechts im Berufssport. Der Untersuchung liegt die Hauptthese zugrunde, dass das Direktionsrecht im Berufssport aufgrund der Besonderheiten des Sports weiter als im allgemeinen Arbeitsrecht zu fassen ist. Dieses umfassende Direktionsrecht steht dabei in Wechselwirkung zu einer besonderen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Diese Fürsorgepflicht, die ebenfalls weitreichender als im allgemeinen Arbeitsrecht ist, setzt dem Sportarbeitgeber indes nicht nur Grenzen in der Direktionsrechtsausübung, sondern statuiert darüber hinaus eigenständige Handlungspflichten. Um diese Hauptthese sowie einige Teilfragen nicht nur abstrakt, sondern auch vor dem Hintergrund der sportlichen Praxis rechtlich bewerten zu können, wurde durch den Verfasser Ende des Jahres 2012 eine Umfrage bei den Vereinen der 1. und 2. Fußballbundesliga und bei den Vereinen der 1. Tennisbundesliga durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Umfrage stützen die gefundenen rechtlichen Ergebnisse und belegen deren Praxistauglichkeit.