Refine
Year of publication
- 2021 (31) (remove)
Document Type
- Article (15)
- Monograph/Edited Volume (7)
- Part of a Book (5)
- Doctoral Thesis (3)
- Review (1)
Is part of the Bibliography
- yes (31) (remove)
Keywords
- Strafrecht (2)
- Allgemeiner Teil (1)
- Deutschland (1)
- Identitätstäuschung (1)
- Revision (1)
- StGB (1)
- Strafgesetzbuch (1)
- Strafprozess (1)
- russische Kommentierung StGB (1)
- russische Übersetzung StGB (1)
Institute
- Strafrecht (31) (remove)
Unser modernes Strafrechtsbild ist geprägt von dem Gedanken, dass das Strafrecht den Bürgern ein freies und friedliches Zusammenleben unter Gewährleistung aller verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte sichert. Der Einsatz des Strafrechts bedarf der Legitimation und darf nicht aus moralischen Vorstellungen oder Gedanken abgeleitet werden. Strafbar kann es demnach nicht sein, wenn ein Rechtsgutsträger über ein ihm disponibles Rechtsgut frei verfügt. Oftmals stehen hierbei der strafrechtliche Lebensschutz und das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in einem Spannungsverhältnis.
Die vorliegende Arbeit hat untersucht, wie sich dieses Spannungsverhältnis in der höchstrichterlichen Judikatur entwickelt hat und wie es nunmehr gelöst wird. Konkret stellt sich hierbei die Frage, wie es strafrechtlich bewertet wurde, wenn jemand einen Tötungserfolg mitverursacht hat, der zugleich auf einem freiverantwortlichen Willensentschluss des Opfers beruhte.
Die Untersuchung befasst sich mit den umstrittenen Grenzen des Betrugs durch Unterlassen und schafft Klarheit für die Praxis, indem die dogmatischen Leitlinien der Rechtsprechung offengelegt werden. Im Zentrum steht dabei die Interpretation der betrugsspezifischen Garantenstellung durch die Judikatur. Nachdem diese sich im Ergebnis nicht mit der vermeintlich vorherrschenden Rechtsquellentrias aus Gesetz, Vertrag und Ingerenz erklären lässt, wird anhand einer eingehenden Durchsicht der gesamten Betrugsrechtsprechung der Vertrauensgedanke als materielles Kriterium herausgearbeitet und konturiert. Ob hiermit die gesetzgeberische Lücke in § 13 Abs. 1 StGB tatsächlich auf angemessene Art geschlossen wurde, wird abschließend kritisch besprochen.
2020 erließ der BGH fünf Entscheidungen zum Versuchsbeginn bei Auf- oder Einbruchdiebstahl. Der 4. Strafsenat knüpft dabei an das unmittelbare Ansetzen zum Regelbeispiels- oder Qualifikationsmerkmal an, wohingegen nach dem 5. Strafsenat ein unmittelbares Ansetzen zum Grundtatbestand, also dem Diebstahl erforderlich ist. Gleichzeitig verschiebt der 5. Senat durch die täterunfreundliche Anwendung konkretisierender Kriterien den Versuchsbeginn wieder nach vorne. Auch wenn die dogmatische Konzeption des 5. Senats vorzugswürdig ist, sind die teils unklaren Kriterien und die daraus resultierende Vorverlagerung des Versuchsbeginns mit Skepsis zu betrachten.