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Strafrecht Allgemeiner Teil
(2021)
Die Untersuchung befasst sich mit den umstrittenen Grenzen des Betrugs durch Unterlassen und schafft Klarheit für die Praxis, indem die dogmatischen Leitlinien der Rechtsprechung offengelegt werden. Im Zentrum steht dabei die Interpretation der betrugsspezifischen Garantenstellung durch die Judikatur. Nachdem diese sich im Ergebnis nicht mit der vermeintlich vorherrschenden Rechtsquellentrias aus Gesetz, Vertrag und Ingerenz erklären lässt, wird anhand einer eingehenden Durchsicht der gesamten Betrugsrechtsprechung der Vertrauensgedanke als materielles Kriterium herausgearbeitet und konturiert. Ob hiermit die gesetzgeberische Lücke in § 13 Abs. 1 StGB tatsächlich auf angemessene Art geschlossen wurde, wird abschließend kritisch besprochen.
Alix Giraud-Willer untersucht die Berechtigung starrer Mindeststrafen auf rechtsvergleichender Basis. Sie schränken den Entscheidungsspielraum des Richters bei der Strafzumessung erheblich ein. Absolute Strafen, eine extreme Ausprägung starrer Mindeststrafen, schließen einen richterlichen Entscheidungsspielraum im Grundsatz sogar gänzlich aus. Während das deutsche Strafrecht starre Mindeststrafen, einschließlich absoluter Strafen, vorsieht, nahm das französische Recht von starren (erhöhten) Mindeststrafen inzwischen Abstand. Die Autorin untersucht die Wechselwirkungen zwischen gesetzlicher Fixierung hoher Strafen, Reaktionen der Strafpraxis und gesetzlicher Lockerung der Strafdrohungen in beiden Rechtsordnungen. Durch ihren Blick auf zwei Jurisdiktionen bietet sie Erklärungsansätze für bestimmte Erscheinungen des geltenden Sanktionenrechts sowie Denkanstöße für seine Reformierung an.
Настоящий научно-практический комментарий и перевод Уголовного уложения Федеративной Республики Германия не ограничивается собственно трансформацией текста основного уголовного закона Германии на русский язык. Руководствуясь принципами функционального перевода, автор посредством точного и систематического перевода доводит до сведения читателя смысл уголовно-правовых норм. Научно-практический комментарий к Уголовному уложению Германии представляет собой постатейный комментарий, учитывающий как мнение законодателя, так и мнение правоприменительной практики Федерального Верховного суда и высших Земельных судов Германии, а также немецкой юридической доктрины по основным проблемам уголовного права. Необходимое внимание было уделено также дополнительному уголовному праву и уголовно-процессуальным проблемам. Таким образом, задачей настоящего издания является предоставить читателю возможность правильного языкового понимания и юридического толкования уголовно-правовых норм Германии.
Вступительная статья «Введение в уголовное право Германии» содержит общий обзор немецкого уголовного права. Особое внимание уделено развитию и источникам уголовного законодательства, а также доктрине уголовного права ФРГ.
Книга может заинтересовать практиков и правоведов, а также всех, кто в своей профессиональной деятельности или в процессе обучения сталкивается с уголовным правом Германии.
Strafrecht, Besonderer Teil
(2021)
Das Lehrbuch behandelt die für Studium und Examen bedeutsamen Verbrechen und Vergehen aus dem Bereich der Nichtvermögensdelikte, wobei stets auch die Bezüge zum Allgemeinen Teil aufgezeigt werden. Die Darstellung erfolgt durchgehend anhand von Fällen und Beispielen und enthält eingehende Problembehandlungen. Band 1 bildet zusammen mit dem ebenfalls neu bearbeiteten Studienbuch Krey/Hellmann/Heinrich, Besonderer Teil, Band 2 (zu den Vermögensdelikten) ein gründliches und aktuelles Standardwerk zum Besonderen Teil. Das Buch richtet sich an Anfänger, denen es eine gründliche Einführung bietet, aber auch an Fortgeschrittene, Referendare und Praktiker zur Wiederholung, Ergänzung und Vertiefung.
Strafrecht, Besonderer Teil
(2021)
Bewertung ausgewählter Aspekte des neuen „Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehG)
(2021)
Durch die steigende Bedeutung von grenzüberschreitendem Unternehmensverkehr, Globalisierung und Outsourcing sowie dem Einsatz von Telekommunikationsmitteln ist eine effektive und einheitliche Regelung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unentbehrlich, da infolge einer Zunahme von Praktiken, wie Wirtschaftsspionage und Verletzungen von Geheimhaltungspflichten, welche eine rechtswidrige Aneignung von
Geschäftsgeheimnissen bezwecken, eine verstärkte Gefährdungslage für die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen besteht. Insbesondere deshalb soll dieser Beitrag die Frage beantworten, ob die Richtlinie (EU) 2016/943 (Geheimnisschutzrichtlinie) europarechtskonform in das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) umgesetzt worden ist (zur Historie I.). Der Schwerpunkt liegt hierbei auf dem Schutzbereich (II.) und vornehmlich auf der Frage, wie das Merkmal des kommerziellen Wertes zu verstehen ist, ob jegliche Geheimnisse eines Unternehmens geschützt sind und inwiefern sich der Geheimnisschutz durch die geforderten angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen für Geheimnisinhaber verändert. Betrachtet wird ebenfalls, ob der deutsche Gesetzgeber befugt ist, ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung zu fordern. Spätestens seit Snowdens Enthüllungen genießt die Aufdeckung von unethischen oder illegalen Verhaltensweisen
gesteigerte Aufmerksamkeit in der Bevölkerung und Rechtswissenschaft. Für den Hinweisgeberschutz ergeben sich durch das GeschGehG Neuerungen. Hinsichtlich des umfassenden Schutzbereiches des GeschGehG wird betrachtet, ob und wann eine unternehmensexterne Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zulässig ist (III.). Hierzu wird beantwortet, ob die bisherige Rechtsprechung zum sog. Eskalationsmodell
weiterhin angewandt werden muss und wie sich das Verhältnis zur allgemeinen arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, sowohl aus dem laufenden als auch dem beendeten Arbeitsverhältnis, darstellt. Eine abschließende Bewertung (IV.) vervollständigt den Beitrag.
2020 erließ der BGH fünf Entscheidungen zum Versuchsbeginn bei Auf- oder Einbruchdiebstahl. Der 4. Strafsenat knüpft dabei an das unmittelbare Ansetzen zum Regelbeispiels- oder Qualifikationsmerkmal an, wohingegen nach dem 5. Strafsenat ein unmittelbares Ansetzen zum Grundtatbestand, also dem Diebstahl erforderlich ist. Gleichzeitig verschiebt der 5. Senat durch die täterunfreundliche Anwendung konkretisierender Kriterien den Versuchsbeginn wieder nach vorne. Auch wenn die dogmatische Konzeption des 5. Senats vorzugswürdig ist, sind die teils unklaren Kriterien und die daraus resultierende Vorverlagerung des Versuchsbeginns mit Skepsis zu betrachten.