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In diesem Beitrag wird die Profitabilität und Wohlfahrtseffekte einer horizontalen Unternehmensfusion in einem räumlichen Wettbewerbsmodell mit asymmetrischer Nachfrage untersucht. Die Untersuchung wird für drei Unternehmen durchgeführt, von denen zwei miteinander fusionieren und eins unabhängig von dem fusionierten Unternehmen agiert. Die Standardtheorie über Unternehmensfusionen impliziert, dass Fusionen auf Grund des “business stealing effect” in integrierten Märkten häufig nicht profitabel sind. Die Resultate der Analyse im räumlichen Modell mit asymmetrischer Nachfragestruktur zeigen, dass dies in diesem Modellrahmen nicht zwingend so ist; eine Unternehmensfusion kann profitabel und wohlfahrtssteigernd sein, falls der Transportkostensatz relativ hoch ist und die Märkte eine nicht zu asymmetrische Größe aufweisen.
Bei der Entlassung von Mitarbeitern sind Interessenkonflikte vorprogrammiert. Gut begründete Positionen stehen sich bei diesen folgenreichen Personalentscheidungen oft unversöhnlich gegenüber. In den letzten Jahren waren vermehrt Kündigungen aufgrund von Bagatelldelikten in den Medien präsent. So wurde einer Kassiererin fristlos gekündigt, weil sie zwei Pfandbons unterschlagen haben sollte. Angesichts der Finanz- und Wirtschaftskrise, in der Banken Milliarden fehlinvestierten die Bankmanager jedoch kaum zur Rechenschaft gezogen wurden, verstärkte sich der Eindruck unbotmäßiger Härte und Ungerechtigkeit. Aber ist dieser Eindruck gerechtfertigt? Unterschiedliche Urteile der Instanzgerichte zu Bagatellkündigungen zeigen, dass im Arbeitsrecht nicht abschließend geklärt ist, wie in solchen Bagatellkündigungsfällen verfahren werden soll. Zudem stellt die Rechtskonformität einer Kündigung ohnehin kein abschließendes Kriterium dafür dar, ob sie auch aus ethischer Sicht gut ist. Das Ziel der Arbeit ist daher die Frage zu beantworten, wie Bagatellkündigungen moralisch zu bewerten sind. Ethisch relevante Aspekte werden zur Unterstützung von Personalentscheidungen in der Praxis identifiziert. Zunächst werden als Überblick die Ergebnisse einer Medienrecherche zu den Bagatellkündigungen dargestellt. Im ersten Untersuchungsschritt wird gefragt, warum eine Kündigung als Auflösung einer privaten Vertragsbeziehung rechtfertigungsbedürftig ist. An Praxisbeispielen wird dargestellt, welche Regelungen zum Kündigungsschutz bestehen und wie diese durch die Spezifika der Arbeitsbeziehung anhand ethischer Aspekte begründet werden. Bezugnehmend auf die Stakeholder-Sicht auf Wirtschaftsunternehmen und Überlegungen der Agenturtheorie wird gezeigt, dass die Beziehung im Arbeitskontext Spezifika aufweist, die übergebührliche Rechte und Pflichten begründen und auch in der psychologischen impliziten Vertragsbeziehung ihren Ausdruck finden. Es wird gezeigt, dass sich – insbesondere bei langjährigen Vertragsverhältnissen – ein prima-facie-Recht der Arbeitnehmer nicht gekündigt zu werden begründen lässt. Dieses Recht liegt im Status der Arbeitnehmer als rationalen moralfähigen Personen mit Anspruch auf Achtung ihrer Würde begründet. Aus der Personenhaftigkeit der Mitarbeiter entspringt der legitime Anspruch, rationale Gründe für Entscheidungen, welche sie betreffen, genannt zu bekommen. Es wird argumentiert, ein Arbeitgeber dürfe die Arbeitsbeziehung nur aufkündigen, wenn es hierfür objektiv gute Gründe gibt – ein grundsätzlicher Kündigungsschutz ist also nicht nur rechtlich sondern auch moralisch geboten. Daher schließt sich die Frage an, ob das Bagatelldelikt als Vertragspflichtverletzung ein guter objektiver Grund ist, welcher eine Kündigung rechtfertigt. Von Seiten der Kündigungsbefürworter wird argumentiert, das Vertrauensverhältnis sei durch die Tat zerstört. Daher wird geprüft, ob der Vertrauensverlust aufgrund des Bagatelldiebstahls ein guter Grund für die Kündigung ist. Ob das Bagatelldelikt als objektiver Grund für den Vertrauensverlust gewertet werden kann, hängt nun davon ab, ob der Mitarbeiter das Vertrauen tatsächlich missbraucht hat. Daraus folgt, dass sich die moralische Bewertung des Delikts an Prinzipien orientiert, die auch im Strafrecht gelten (Schuldprinzip, Unschuldsvermutung, Rechtsprinzips, Ultima-Ratio-Prinzip). Das Ergebnis der Untersuchung ist: Bagatelldelikte können aufgrund ihrer Spezifika anhand dieser gültigen Prinzipien schwerlich als objektiver Grund angesehen werden, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Abschließend wird gezeigt, dass auch die vermeintliche präventive Wirkung der Kündigung nicht als guter Kündigungsgrund gelten kann. Mit spezialpräventiven Gründen kann die Kündigung ebenso wenig wie mit positiver als auch negativer generalpräventiver Wirkungen begründet werden. Insbesondere stellt eine Kündigung aus generalpräventiven Zwecken eine illegitime Instrumentalisierung des Mitarbeiters als Person dar. Zwar können Kündigungen bei Bagatelldelikten durchaus nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch moralisch gerechtfertigt sein. Aufgrund der Spezifika der Bagatelldelikte und der Vertrauenskündigung ist die fristlose Kündigung in den meisten vorliegenden Fällen aus ethischer Sicht aber nicht akzeptabel. Hohe Anforderungen an die Objektivität des Vertrauensverlustes, der als Kündigungsgrund dienen soll, sind aufgrund der schwächeren Machtposition der Mitarbeiter notwendig und klug im Sinne der Wahrung des betrieblichen und gesellschaftlichen Friedens. Es wird daher für ein grundsätzliches Abmahnungsgebot bei Bagatelldiebstählen plädiert, welche weitergehend durch eine Wertgrenze definiert werden können. Weitere Maßnahmen, mit denen man missbräuchlichen Bagatelldeliktkündigungen vorbeugen oder auf Bagatelldelikte reagieren kann werden im Ausblick genannt.
Die Weltfinanzkrise hat auch das russische Banksystem sehr stark beeinflusst. Es geht dabei nicht nur um die quantitativen Kennziffern wie Kredit- und Einlagevolumen, Aktiva, Passiva usw., sondern um die strukturellen Veränderungen, die mit der Stärkung der Rolle der Staatsbanken verbunden sind. Außerdem wird dabei die Frage der Wettbewerbsfähigkeit des russischen Banksystems diskutiert.
Am 1. Januar 1995 sind Finnland, Schweden und Österreich der Europäischen Union beigetreten. Um einen Einblick in die Situation im landwirtschaftlichen Sektor der drei neuen Mitgliedstaaten zu schaffen und ihre Position innerhalb der Europäischen Union darzulegen, wurde im Rahmen eines Praktikums beim Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) dieser statistische Überblick erstellt. Der Bericht beschreibt in seinem ersten Teil die wirtschaftliche Bedeutung der landwirtschaftlichen Produktion in diesen Ländern, analysiert ihre Zusammensetzung und zeigt die Entwicklung einzelner Produkte in den letzten 15 Jahren. Im zweiten Teil wird die Einkommenssituation in der Landwirtschaft Finnlands, Schwedens und Österreichs beurteilt. Dabei wird besonders auf die Bedeutung einzelner Positionen, insbesondere der Steuern und Subventionen, für das landwirtschaftliche Einkommen eingegangen, und durch ihre Veränderungen die Einkommensentwicklung erklärt. In beiden Teilen wird auf Veränderungen, die im Beitrittsjahr 1995 zu beobachten waren, gesondert eingegangen. In beiden Teilen werden die jeweils beschriebenen Resultate den Daten der Europäischen Union der 12 Mitglieder (EUR12) zum Vergleich gegenübergestellt und auf Entwicklungen, die nach dem Beitritt im Jahr 1995 zu beobachte waren, gesondert eingegangen.
Eine der grundlegenden Aufgaben der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union ist neben der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung, die Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für Landwirte und in der Landwirtschaft Beschäftigte. Im Vertrag von Rom wurde daher unter anderem das Ziel festgehalten, "der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten"1. Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) veröffentlicht jedes Frühjahr Ergebnisse von Schätzungen zur aktuellen Entwicklung des Einkommens aus der landwirtschaftlichen Produktion in der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten in Form von drei Einkommensindikatoren. Da diese Indikatoren nach dem Wandel, der sich in den letzten Jahrzehnten in der Landwirtschaft und in der Agrarpolitik vollzogen hat, zur vollständigen Beschreibung der wirtschaftlichen Lage des landwirtschaftlichen Sektors nicht mehr ausreichen, werden zusätzlich dazu Statistiken zum Gesamteinkommen landwirtschaftlicher Haushalte erhoben. Allerdings werden bisher die beiden Statistiken von EUROSTAT getrennt geführt und analysiert. Dieser Bericht legt die beiden unterschiedlichen Konzepte zur Beschreibung der Einkommenssituation in der Landwirtschaft dar, und stellt sie einander gegenüber. Darüber hinaus werden Indikatoren zur Messung des Einkommens landwirtschaftlicher Haushalte definiert. Anschließend wird für eine Datenreihe der Bundesrepublik Deutschland von 1973 bis 1992 die Entwicklung des Einkommens in der Landwirtschaft anhand dieser Indikatoren untersucht. Dazu werden zunächst die einzelnen Größen der beiden Statistiken in ihrer Zusammensetzung und ihrer Entwicklung eingehend analysiert und miteinander in Verbindung gesetzt, so daß schließlich eine globale Analyse der Entwicklung des Einkommens in der Landwirtschaft ermöglicht wird. Schließlich werden die in der Einkommenssituation des landwirtschaftlichen Haushaltes beobachteten Entwicklungstendenzen mit der Einkommenssituation des nichtlandwirtschaftlichen selbständigen und des durchschnittlichen Haushaltes verglichen. Der letzte Abschnitt befaßt sich noch einmal, unterstützt durch die Datenreihe aus der Bundesrepublik, mit der Konstruktion und Vergleichbarkeit der Indikatoren aus den beiden unterschiedlichen Statistiken.