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Zeitreisen erklären
(2023)
Die vorliegende Arbeit dreht sich um die Frage, wie sich schlüssig und im Einklang mit gängigen philosophischen Modellen von Zeit und Identität über Zeitreisen sprechen lässt. Dabei läuft die Darstellung nicht auf einen einzelnen theoretischen Ansatz hinaus, sondern zeigt verschiedene Implikationen von Zeitreisen angesichts unterschiedlicher Konzepte von Zeit und Persistenz auf.
Gearbeitet wird mit den Zeitreise-Modellen von Jack Meiland (1974), Geoffrey Goddu (2003) und Peter van Inwagen (2010) und insbesondere Überlegungen zu growing block-Universen und vierdimensionaler Identität werden weitergeführt.
Schwerpunkte der Arbeit liegen einerseits auf Erklärungen zu Veränderungen der Vergangenheit und andererseits auf dem Problem der Bilokation durch Zeitreisen in Zeiten, zu denen die Zeitreisende bereits existiert.
Nicholas J. J. Smith (2015) hat als notwendige Voraussetzung für die Erklärbarkeit von Veränderungen der Vergangenheit dia-hyper-chrone Identitätsbedingungen für Jahre gefordert. Ich zeige, dass es sich hierbei um eine zu starke Forderung handelt. Demnach ist die Erklärung von Veränderungen der Vergangenheit durch Annihilation in growing block-Universen, wie Goddu und van Inwagen sie einführen, legitim.
Bilokation stellt eine Herausforderung für personale Identität dar. Ich schlage eine überarbeitete Definition von gegenwärtigen zeitlichen Teilen vor, die es zulässt, dass mehr als ein zeitlicher Teil einer diachron identischen Person synchron präsent sein kann. Auf diese Weise muss nicht zwischen zeitlichen Teilen und Personenstadien differenziert werden, wie Ted Sider (2001) es tut.
Ich komme im Rahmen dieser Arbeit zu den Ergebnissen, dass erstens bisher kein Modell von Zeit oder Persistenz bekannt ist, für das Zeitreisen grundsätzlich auszuschließen sind. Eine umfangreiche Systematik über Möglichkeiten und Implikationen von Zeitreisen bleibt jedoch lückenhaft, solange keine präsentistischen Modelle von Zeitreisen vorliegen. Zweitens erweisen sich Zeitreisen, die keine Veränderungen verursachen, nicht als weniger problematisch als Zeitreisen, die Veränderungen verursachen. Erstere werfen eigene Probleme auf, wie das Motivationsproblem und die Frage nach der Determination durch Zukunftsfakten. Drittens lassen sich trotz all der geleisteten Erklärungen weiterhin Szenarien entwickeln, die suspekt bleiben. Dies verweist auf die weiterführende Frage, inwiefern Chronologie wesentlich und unverzichtbar ist für die Intelligibilität beispielsweise sozialer Interaktionen und Institutionen.
Seit ihrem Beginn ist die Raumfahrt Untersuchungsgegenstand verschiedenster Disziplinen. Auch die Philosophie hat seither eine kritische Perspektive auf diese Aktivität eingenommen. Und doch fehlt es bislang eines philosophisch-systematischen Zugangs, mit einem genuin ‚anthropologischen‘ Gesichtspunkt. Diese Lücke wird immer offensichtlicher, seitdem sich, nach Entdeckung der ersten Exoplaneten, neue ‚Astro-wissenschaften‘ (z.B. Astrobiologe, Astrokognition, Astrosoziologie) gebildet haben, die explizit Menschen als Raumfahrer voraussetzen bzw. menschliche Eigenschaften auf ihre ‚Ablösbarkeit‘ hin diskutieren. Mit vorliegender Masterarbeit soll der Versuch gemacht werden, die notwendigen Präsuppositionen, für das Verständnis von Menschen als ‚raumfahrende Lebewesen‘, aufzudecken, ohne naturalistische oder kulturalistische Verkürzungen zu betreiben. Zu diesem Zweck wird der systematische Rahmen von Helmuth Plessners Philosophischer Anthropologie gewählt, da dieser eine umfassende ‚spezies-neutrale‘ (d.h. es erlaubt über Menschen, Tiere und Extraterrestriker gleichermaßen nachzudenken, ohne ‚anthropozentrische‘ oder ‚speziesistische‘ Vorurteile zu machen) Untersuchung des infrage stehenden Sachverhaltes bietet. Um diesen Rahmen zu exemplifizieren, und währenddessen den philosophisch-systematischen Ansatz zur Raumfahrt zu elaborieren, der raumfahrende Extraterrestriker ohne Anthropomorphisierung konzeptualisieren, wie auch den Umgang mit Extraterrestrikern in ethischer und politischer Hinsicht berücksichtigen kann, werden die Themenkreise der Astrobiologie, Astroethik und Astropolitik in einzelnen Kapiteln besprochen. Abschließend ist, entgegen aller Erwartung, der gewählte Ansatz als ‚kritisch-posthumanistische‘ Option zu verteidigen.
Besonderung und Immanenz
(2017)
Zentrales Anliegen dieser Arbeit ist ein historisch-systematisches Verständnis der Philosophischen Anthropologie Helmuth Plessners im Zusammenhang mit zentralen theoretischen Entwicklungen der klassischen deutschen Philosophie. Im philosophischen Problemrahmen von Besonderung und Immanenz werden verschiedene historische Modelle untersucht. Die Arbeit geht von der Philosophie Immanuel Kants und Georg Friedrich Wilhelm Hegels aus und konzentriert sich auf das für die klassisch-deutsche Philosophie und ihre Überwindung der traditionellen Metaphysik entscheidende Methodenprinzip der Grenzbestimmung. Die Untersuchung beginnt im Kapitel Ausgangspunkt mit Kants Definition der Grenzbestimmung in der Kritik der reinen Vernunft als transzendental-philosophische Grundoperation und damit mit den Begriffen Grenze, Schranke und Zweckmäßigkeit. Anschließend wird Hegels grundlegende Antwort auf Kants Problem in der Dialektik der Grenze untersucht: In der Wissenschaft der Logik, der Logik des Seins, entwickelt Hegel ein erweitertes Konzept von Besonderung gegen Kant. Im Kern kritisiert Hegel Kants Begriff der Grenze im Sinne einer abstrakten Schranke, die einem begrifflich entwickelten Ansatz der Grenze als Funktionsbestimmung und damit der sich aus der Methode der Dialektik ergebenden Anforderung transzendentaler Individuation widerspricht. Die systematische zentrale Bedeutung der Dialektik der Grenze wird in der Begriffslogik im Abschnitt Teleologie weiter untersucht, da Grenze hier besonders mit dem Problem der Immanenz bzw. Vermittlung verknüpft ist. Im Gegensatz zu Kant entwickelt Hegel die Idee der Vermittlung begrifflich über den Begriff der Zweckmäßigkeit, beantwortet sie aber in der Wissenschaft der Logik innerhalb eines geschlossenen Modells. An diese Ergebnisse anschließend wird die Transformation des philosophischen Problemrahmens von Besonderung und Immanenz in der von Plessner im frühen 20. Jahrhundert gegründeten Philosophischen Anthropologie untersucht. Plessner greift in seinem Hauptwerk Die Stufen des Organischen und der Mensch auf diesen Rahmen quasi-transzendental zu und begründet eine moderne Natur- und Kulturphilosophie in einer performativ-philosophischen Wendung neu. Auf diese Weise kann Plessner Hegels geschlossenes philosophisches Modell von Besonderung und Immanenz aufbrechen und einen nicht-dualistischen dritten Weg moderner Philosophie jenseits von Neukantianismus und Existenzialismus vorzeichnen.
Bei der Entlassung von Mitarbeitern sind Interessenkonflikte vorprogrammiert. Gut begründete Positionen stehen sich bei diesen folgenreichen Personalentscheidungen oft unversöhnlich gegenüber. In den letzten Jahren waren vermehrt Kündigungen aufgrund von Bagatelldelikten in den Medien präsent. So wurde einer Kassiererin fristlos gekündigt, weil sie zwei Pfandbons unterschlagen haben sollte. Angesichts der Finanz- und Wirtschaftskrise, in der Banken Milliarden fehlinvestierten die Bankmanager jedoch kaum zur Rechenschaft gezogen wurden, verstärkte sich der Eindruck unbotmäßiger Härte und Ungerechtigkeit. Aber ist dieser Eindruck gerechtfertigt? Unterschiedliche Urteile der Instanzgerichte zu Bagatellkündigungen zeigen, dass im Arbeitsrecht nicht abschließend geklärt ist, wie in solchen Bagatellkündigungsfällen verfahren werden soll. Zudem stellt die Rechtskonformität einer Kündigung ohnehin kein abschließendes Kriterium dafür dar, ob sie auch aus ethischer Sicht gut ist. Das Ziel der Arbeit ist daher die Frage zu beantworten, wie Bagatellkündigungen moralisch zu bewerten sind. Ethisch relevante Aspekte werden zur Unterstützung von Personalentscheidungen in der Praxis identifiziert. Zunächst werden als Überblick die Ergebnisse einer Medienrecherche zu den Bagatellkündigungen dargestellt. Im ersten Untersuchungsschritt wird gefragt, warum eine Kündigung als Auflösung einer privaten Vertragsbeziehung rechtfertigungsbedürftig ist. An Praxisbeispielen wird dargestellt, welche Regelungen zum Kündigungsschutz bestehen und wie diese durch die Spezifika der Arbeitsbeziehung anhand ethischer Aspekte begründet werden. Bezugnehmend auf die Stakeholder-Sicht auf Wirtschaftsunternehmen und Überlegungen der Agenturtheorie wird gezeigt, dass die Beziehung im Arbeitskontext Spezifika aufweist, die übergebührliche Rechte und Pflichten begründen und auch in der psychologischen impliziten Vertragsbeziehung ihren Ausdruck finden. Es wird gezeigt, dass sich – insbesondere bei langjährigen Vertragsverhältnissen – ein prima-facie-Recht der Arbeitnehmer nicht gekündigt zu werden begründen lässt. Dieses Recht liegt im Status der Arbeitnehmer als rationalen moralfähigen Personen mit Anspruch auf Achtung ihrer Würde begründet. Aus der Personenhaftigkeit der Mitarbeiter entspringt der legitime Anspruch, rationale Gründe für Entscheidungen, welche sie betreffen, genannt zu bekommen. Es wird argumentiert, ein Arbeitgeber dürfe die Arbeitsbeziehung nur aufkündigen, wenn es hierfür objektiv gute Gründe gibt – ein grundsätzlicher Kündigungsschutz ist also nicht nur rechtlich sondern auch moralisch geboten. Daher schließt sich die Frage an, ob das Bagatelldelikt als Vertragspflichtverletzung ein guter objektiver Grund ist, welcher eine Kündigung rechtfertigt. Von Seiten der Kündigungsbefürworter wird argumentiert, das Vertrauensverhältnis sei durch die Tat zerstört. Daher wird geprüft, ob der Vertrauensverlust aufgrund des Bagatelldiebstahls ein guter Grund für die Kündigung ist. Ob das Bagatelldelikt als objektiver Grund für den Vertrauensverlust gewertet werden kann, hängt nun davon ab, ob der Mitarbeiter das Vertrauen tatsächlich missbraucht hat. Daraus folgt, dass sich die moralische Bewertung des Delikts an Prinzipien orientiert, die auch im Strafrecht gelten (Schuldprinzip, Unschuldsvermutung, Rechtsprinzips, Ultima-Ratio-Prinzip). Das Ergebnis der Untersuchung ist: Bagatelldelikte können aufgrund ihrer Spezifika anhand dieser gültigen Prinzipien schwerlich als objektiver Grund angesehen werden, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Abschließend wird gezeigt, dass auch die vermeintliche präventive Wirkung der Kündigung nicht als guter Kündigungsgrund gelten kann. Mit spezialpräventiven Gründen kann die Kündigung ebenso wenig wie mit positiver als auch negativer generalpräventiver Wirkungen begründet werden. Insbesondere stellt eine Kündigung aus generalpräventiven Zwecken eine illegitime Instrumentalisierung des Mitarbeiters als Person dar. Zwar können Kündigungen bei Bagatelldelikten durchaus nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch moralisch gerechtfertigt sein. Aufgrund der Spezifika der Bagatelldelikte und der Vertrauenskündigung ist die fristlose Kündigung in den meisten vorliegenden Fällen aus ethischer Sicht aber nicht akzeptabel. Hohe Anforderungen an die Objektivität des Vertrauensverlustes, der als Kündigungsgrund dienen soll, sind aufgrund der schwächeren Machtposition der Mitarbeiter notwendig und klug im Sinne der Wahrung des betrieblichen und gesellschaftlichen Friedens. Es wird daher für ein grundsätzliches Abmahnungsgebot bei Bagatelldiebstählen plädiert, welche weitergehend durch eine Wertgrenze definiert werden können. Weitere Maßnahmen, mit denen man missbräuchlichen Bagatelldeliktkündigungen vorbeugen oder auf Bagatelldelikte reagieren kann werden im Ausblick genannt.