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Der Autor nimmt die Stellung zum Urteil des BGH vom 2001, V ZR 128/00, wonach Bereicherungsansprüche des Mieters wegen der Bebauung eines fremden Grundstücks in der berechtigten Erwartung des späteren Eigentumserwerbs auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht durch $$ 994ff BGB ausgeschlossen werden.
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 2001(JZ 2002, 319). Der Verfasser geht zunächst darauf ein, welche Normen des alten Mietrechts und welche durch das Mietrechtsreformgesetz in Kraft getretenen Normen vorliegend anzuwenden waren. Der Autor wendet sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, die zu $ 539 BGb a.F. entwickelte Rechtsprechung, nach der bei vorbehaltsloser und ungekürzter Weiterzahlung des Mietzinses über einen längeren Zeitraum das Minderungsrecht ausgeschlossen ist, sei auf $ 536b BGB n.F. zu übertragen. Insbesondere wird angeführt, dass die Ausführungen des Oberlandesgerichts mit dem Willen des Gesetzgebers bei der Schaffung von $ 536b BGb nicht vereinbar seien.