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Der Beitrag befasst sich mit dem Urteil des BGH vom 26.1.2001, V ZR 452/99. Der Verfasser zeigt die Fortsetzung der Rechtsprechung für die sog. Nachverwertungsverbote auf. Er erläutert, warum die Nachverwertungsklauseln zu den stark umstrittenen Konstruktionen in Treuhandanstalt-Verträgen zählen, und zeigt auf, warum das Urteil des BGH dazu führt, einen Verstoß dieser Klauseln gegen $ 9 AGBG nicht mehr mit der einseitigen Eingreifen der Klauseln zu Lasten des Käufers in das Äquivalenzverhältnis des Bertrages begründet werde kann.
Der Verfasser hebt die Haftungsprivilegierung des $ 1359 BGb hervor, stellt aber vergleichend den Haftungsmaßstab gegenüber. Auch die Regelungen der $$ 421 ff BGB fließen mit ein in die Überlegungen bzgl. einer Gesamtschuldnerhaftung bei Ehegatten im Vergleich zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Auch werden im Zuge der Eröterung nicht nur die Tierhaltung, als auch alle anderen Haftungstypen beleuchtet.
Der Verfasser kommentiert den Beschluss des BayObLG vom 12.11.1999, 1 Z BR 34/99. Das erkennende Gericht beschäftigte sich mit der Frage der Nachlassspaltung und Ermittlung der Eigentumsverhältnisses, wenn dem Nachlass einer vor dem 3.11.1990 verstorbenen Erlasserin das Miteigentum von Grundstücken in der ehemaligen DDR zugerechnet wird.