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Mit Urteil vom 27. Oktober 2021 erklärte der Hessische Staatsgerichtshof das Corona-Sondervermögen des Landes Hessen wegen Verstoßes gegen mehrere Haushaltsgrundsätze für verfassungswidrig und ließ eine Anwendung der zugrunde liegenden Bestimmungen nur noch bis Ende März 2022 zu. Diese Entscheidung (I.) gibt Anlass, sich grundlegend mit Sondervermögen im staatlichen Haushaltsrecht zu beschäftigen. Angesichts des Konflikts von Sondervermögen mit etablierten Haushaltsgrundsätzen wird zunächst die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sondervermögen erörtert (II.), bevor konkrete Vorgaben für die Zulässigkeit von Sondervermögen entfaltet werden (III.). In einer Schlussbetrachtung werden die wesentlichen Resultate zusammengefasst (IV.).
Der kommunale Finanzausgleich betrachtet zwar Einwohner, Aufgaben und Finanzkraft der Kommunen, lässt ökologische Gesichtspunkte bislang aber weitgehend außen vor. Ein umfassender ökologischer Lastenausgleich fehlt. In diesem Beitrag wird zunächst das Problem mangelnder ökologischer Anreize im kommunalen Finanzausgleich aufgeworfen (I.), obgleich völker- (II.), europa- (III.) und verfassungsrechtliche Vorgaben (IV.) deren Integration nahelegen. Nach einer Einordnung ökologischer Aspekte in die anerkannten Funktionen des Finanzausgleichs (V.) werden mögliche gesetzgeberische Ansätze zur Berücksichtigung ökologischer Belange im kommunalen Finanzausgleich erörtert (VI.). Zuletzt werden die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst und Folgerungen für die weitere Ausgestaltung der Finanzausgleichssysteme gezogen (VII.).
Das Völkerstrafrecht steht fast zwanzig Jahre nach dem Inkrafttreten des Römischen Statuts – der völkervertraglichen Grundlage des Internationalen Strafgerichtshofs – angesichts einer inzwischen deutlich veränderten Weltlage an einem Scheideweg. Daher erscheint es geboten, wenn nicht gar zwingend, die Herausforderungen, mit denen sich der Internationale Strafgerichtshof heute konfrontiert sieht, zu analysieren.