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In dem Beitrag geht es um die Frage, ob sich Rechtsgeschäfte im Zustand der schwebenden Wirksamkeit befinden können. Während das Institut der schwebenden Unwirksamkeit allgemein anerkannt ist (z.B. $ 108 Abs. 1 BGB), wird ein diesem entsprechendes Institut der schwebenden Wirksamkeit im BGB durch die Literatur bislang überwiegend geleugnet. Das BAG hat indessen in einem Urteil vom 17.06.2003 die schwebende Wirksamkeit einer Kündigung bejaht. Der Autor geht zunächst der Frage nach, ob das Institut der schwebenden Wirksamkeit existiert, und untersucht sodann, ob das BAG in seinem Urteil für die streitgegenständliche Kündigung dieses Institut zutreffend bejaht hat. Während der Autor die erste Frage bejaht, gelangt er für die Entscheidung des BAG zu dem Ergebnis, daß die Kündigung nicht schwebend wirksam sondern schwebend unwirksam war.
"Vorübergehende" Leiharbeit
(2018)
Leiharbeit ist aus dem modernen Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken. Von besonderer Bedeutung für Entleiher und Leiharbeitnehmer waren und sind seit jeher die zeitliche Limitierung von Leiharbeit. Die Unbestimmtheit des durch die Leiharbeitsrichtlinie eingeführten Merkmals der »vorübergehenden« Dauer von Leiharbeit hat in Literatur und Rechtsprechung viele Meinungen hervorgerufen. Rechtssicherheit haben all diese nicht gebracht. Der Autor widmet sich der Herkunft und Bedeutung des Begriffs der vorübergehenden Dauer und bietet ein grundrechts- und unionsrechtskonformes Lösungsmodell zum Verständnis und Umgang mit diesem Merkmal. Die gefundenen Ergebnisse überträgt er auf die AÜG-Novelle von 2017.
Anhand des religiösen Selbstverständnisses der Kirchen und des darauf beruhenden Begriffs der »Dienstgemeinschaft« untersucht der Autor Zulässigkeit und Grenzen der Leiharbeit in kirchlichen Einrichtungen. Er empfiehlt die Schaffung von Regelwerken zur Einhaltung kirchlicher Loyalitätspflichten.
Homeoffice und mobiles Arbeiten haben sich infolge der Covid-19-Pandemie bei vielen Unternehmen bekanntlich etabliert. Die Anweisung bzw. „Duldung“ des Homeoffice beruhte allerdings meist mehr auf tatsächlicher als auf rechtlicher Grundlage. Letztere könnte aber aus betrieblicher Übung erwachsen. Dieser Beitrag geht dem rechtlichen Rahmen dafür nach.
100 [Einhundert] Jahre BGB
(2001)
1933
(2023)