340 Recht
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Auslandserfahrung wird von vielen Kanzleien und Unternehmen im Einstellungsprozess geschätzt. Sie beweist, dass Bewerber:innen Sprachkenntnisse, interkulturelle Kompetenzen und Organisationsfähigkeiten erworben haben. Trotzdem bestehen bei Studierenden oft Bedenken, ob und wie sie ein Auslandssemester in das rechtswissenschaftliche Studium einbauen sollen.
Deshalb möchte dieser Beitrag hilfreiche Antworten und Tipps geben, wie Jurastudierende der Universität Potsdam das Auslandssemester bestmöglich integrieren können. Er soll als Ermutigung dienen, sich dafür zu bewerben.
Dieser Beitrag ist in drei Abschnitte eingeteilt. Zuerst möchte ich auf den vermeintlich „richtigen“ Zeitpunkt für ein Auslandssemester eingehen. Danach stelle ich dar, welche Leistungen gut anrechenbar sind. Zuletzt möchte ich sowohl die Nachteile als auch die Vorteile eines Erasmus-Semesters aus eigener Erfahrung vorstellen.
Die Zulässigkeit der Durchführung von Strafverfahren wegen Mord-Taten, die vor Ende des Zweiten Weltkriegs und somit vor einem Dreivierteljahrhundert begangen wurden, hängt von der Einschlägigkeit des § 78 Abs. 2 StGB ab. Der Autor hält die Anwendung dieser Norm für einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Er wendet sich zudem gegen die Einbeziehung der Beihilfe zum Mord in den Tatbestand des § 78 Abs. 2 StGB. Der Justiz wirft er vor, dass in den Verfahren und Urteilen der räumliche Geltungsbereich des deutschen Strafrechts nicht thematisiert wird. Schließlich macht er auf Widersprüche zu Prinzipien des Jugendstrafrechts aufmerksam. Dem Gesetzgeber empfiehlt er die Abschaffung des § 78 Abs. 2 StGB.
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz verlangt neben der Einrichtung unternehmens- bzw. behördeneigener interner Meldestellen auch den Aufbau externer Meldestellen. Diese wurden zur Vermeidung zusätzlicher Bürokratie bei bestehenden Bundesbehörden angesiedelt. System und Wirkungsweise der externen Meldestellen sollen nachfolgend erörtert werden. Zugleich bieten die Ausführungen Anlass, gesetzgeberische Verbesserungen zu erwägen.
Online-Nutzer begegnen regelmäßig unterschwelligen manipulativen Designstrategien von Anbietern digitaler Produkte, welche sie zu rechtsgeschäftlich relevanten Entscheidungen bewegen sollen, die sie womöglich nicht - oder zumindest nicht so - beabsichtigt haben. Man spricht in diesem Zusammenhang von (vielgestaltig denkbaren) „Dark Patterns“ (dt. „dunkle Muster“). Der Beitrag geht der Frage nach, inwiefern diese insbesondere lauterkeitsrechtlich zulässig sind.
Am 23. und 24. Juni 2023 fand die 8. Tagung der „GRUR Junge Wissenschaft – Kolloquium zum Gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht“ zum Thema „Plattformen – Grundlagen und Neuordnung des Rechts digitaler Plattformen“ in Potsdam statt. Die Organisatorinnen und Organisatoren, Prof. Dr. Johannes Buchheim (Phillips-Universität Marburg), Dr. Victoria Kraetzig (Goethe-Universität Frankfurt/M.), Prof. Dr. Juliane Mendelsohn (Technische Universität Ilmenau) und Prof. Dr. Björn Steinrötter (Universität Potsdam) begrüßten die rund 120 Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den Räumlichkeiten der Universität Potsdam am Campus Griebnitzsee.