Strafrecht
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Ehrensache Satire
(2015)
Satirische Äußerungen und Darstellungen sind weit verbreitet und geben immer wieder zu – leider nicht nur rechtlichen – Auseinandersetzungen Anlass. Durch den seit Jahren schwelenden sogenannten „Karikaturenstreit“, gipfelnd in den Anschlägen von Paris Anfang 2015, hat die Thematik eine geradezu dramatische Brisanz erlangt. Neben dem religiösen Bekenntnis ist klassischer Stein des Anstoßes aber immer noch die Ehre.
Die Untersuchung beleuchtet kritisch die Handhabung des Satirebegriffs in Rechtsprechung und juristischer Literatur und überprüft nach einer wesensgerechten Bestimmung des Satirischen, insbesondere unter Heranziehung der literaturwissenschaftlichen Beurteilung und der Einschätzung der Satiriker selbst, dem dreistufigen Deliktsaufbau folgend und anhand anschaulicher Beispiele, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Strafbarkeit durch satirische Ehrbeeinträchtigungen in Betracht kommen kann. Besondere Bedeutung erfährt in diesem Zusammenhang die Frage nach der Einschlägigkeit der Meinungs- oder Kunstfreiheit und deren Einordnung in die strafrechtliche Prüfung sowie die eines möglichen Unrechts- oder Schuldausschlusses unter Berücksichtigung der spezifischen Funktion, welche insbesondere die politische Satire innerhalb der Gesellschaft wahrnimmt.
Volksschädlinge vor Gericht
(2015)
Deutschland, September 1939. Der Zweite Weltkrieg hat gerade begonnen, die Kriegsmoral der deutschen Bevölkerung musste unter allen Umständen aufrechterhalten werden. Um ein Abklingen wie im Ersten Weltkrieg durch Aushungern zu vermeiden, musste die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und anderen lebenswichtigen Dingen stets gewährleistet sein.Jana Nüchterlein analysiert die am 5. September 1939 initiierte Volksschädlingsverordnung, nach der jeder, der die Verteilung verknappter und bezugsscheinpflichtiger Waren gefährdete, schwer bestraft werden sollte. Sie zeigt, dass mit der Verordnung vorrangig Ziele wie Abschreckung und Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz (und damit in das System) erreicht werden sollten, und wie letztendlich – durch weitgefasste Tatbestände, scharfe Strafandrohungen und weit gespannte Strafrahmen – selbst die Gewährleistung der Durchführung kriegswirtschaftlicher Maßnahmen und die Unterbindung sämtlicher Formen der Sabotage zum Ziel wurden.
Art. 50 EUV in der Fassung des Vertrages von Lissabon normiert erstmals ein Recht für Mitgliedstaaten zum Austritt aus der EU. Manuela Ludewig stellt das Austrittsverfahren dar, diskutiert die Rechtsnatur und den Inhalt des anzustrebenden Austrittsabkommens und befasst sich mit dem Problem, ob ein (partieller) Austritt aus der Währungsunion möglich ist. Insbesondere interessiert die Autorin die Frage, ob die zur Beendigung der Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation führenden Tatbestände einen 'notwendigen', d. h. auf die Erhaltung der Organisation, oder einen 'dynamischen', d. h. auf die bessere Realisierung des Organisationszwecks gerichteten Effekt haben können - und zwar allein aufgrund ihrer Existenz, ihrer Instrumentalisierung (Androhung) oder ihrer Verwirklichung.
Obwohl Privatisierung in den letzten Jahren und Jahrzehnten ein Kernthema nicht nur der rechtswissenschaftlichen Debatte gewesen ist, wurde der Bereich der Privatisierung des Maßregelvollzugs nach §§ 63, 64 StGB, § 7 JGG sowie der Aufgaben nach §§ 81, 126a StPO insoweit vernachlässigt. Vor dem Hintergrund hauptsächlich fiskalischer Erwägungen und den Möglichkeiten einer Flucht aus dem Beamten- und dem Haushaltsrecht geraten zunehmend auch solche Bereiche in den Blickpunkt von Privatisierungsüberlegungen, die bisher selbstverständlich dem Bereich staatlicher Tätigkeit zugerechnet werden. Der Staat versteht sich zunehmend als Gewährleistungsstaat, der staatliche Aufgaben nicht mehr eigenhändig erfüllt, sondern sich hierfür der Leistung Dritter bedient. Bislang wurden der Maßregelvollzug nach §§ 63, 64 StGB und § 7 JGG sowie die Unterbringung zur Beobachtung des Beschuldigten nach § 81 StPO und die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO durch den Staat in den (staatlichen) Landeskliniken vollzogen. Auf der im Jahr 2004 eingeführten Rechtsgrundlage des § 36 Abs. 3 S. 2 und S. 5 BbgPsychKG entwickelte das Land Brandenburg ein Modell, um die Durchführung der genannten Aufgaben zu privatisieren, und gliederte die Landeskliniken im Jahr 2006 aus der Landesverwaltung aus. Der Autor untersucht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieses Privatisierungsvorhabens in formeller und materieller Hinsicht. Eine Besonderheit der Veröffentlichung besteht darin, dass die Arbeit konkrete Aussagen zur Ausgestaltung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses des Funktionsvorbehalts nach Art. 33 Abs. 4 GG enthält. Daran fehlte es bislang. Daneben untersucht der Autor einfachgesetzliche Grenzen für Privatisierungen des Maßregellzugs nach §§ 63, 64 StGB, § 7 JGG und der Aufgaben nach §§ 81, 126a StPO sowie solche Privatisierungsgrenzen, die sich aus internationalen Menschenrechtsstandards ergeben.