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Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt : ein Handbuch für die Praxis
(2004)
Behandelte Themen sind: 1. Menschenrechte gelten während bewaffneter Konflikte grund sätzlich fort. Sie gelten damit gleichzeitig und nicht alternativ zum humanitären Völker recht. 2. Hoheitsgewalt und damit die Anwendbarkeit der genannten Menschen rechts verträge kann grundsätzlich auch bei Kampfeinsätzen vorliegen. 3. Das Verhältnis beider Rechtsgebiete ist eines wechselseitiger Ergänzung. 4. Mögliche Widersprüche zwischen den beiden Rechtsgebieten können überwiegend durch Auslegung oder mittels vorhandener Notstands klauseln ausge räumt werden. 5. Können Widersprüche nicht durch Auslegung oder Derogation ausgeräumt werden, gehen im Einzelfall die Normen des humanitären Völkerrechts als speziellere vor (lex specialis derogat legi ge nerali). 6. Die komplexe und umfangreiche Materie beider Rechtsgebiete läßt sich auf ein solches „Destillat“( bringen, das sich in Ausbildung und Training ver mitteln läßt und auch für die sich im Feld oder auf See befindlichen Truppen praktikabel ist.
Das vorliegende Heft 13 der Reihe Studien zu Grund- und Menschenrechten enthält die überarbeitete Fassung einer Arbeit, die der Autor im Jahr 2005 für das Deutsche Institut für Menschenrechte erstellt hat. Im Vordergrund stand dabei die Frage, inwiefern das Verhältnis zwischen Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht geklärt ist oder ob es noch weiteren Klärungsbedarf hierzu gibt. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass das Verhältnis im Einzelnen und viele der damit zusammenhängenden Fragen weiterhin kontrovers diskutiert werden und ein Abschluss dieser Diskussion derzeit nicht absehbar ist. Die Studie fasst die Hauptproblemfelder des Verhältnisses dieser beiden Rechtsgebiete, einschließlich der Frage der exterritorialen Geltung von Menschenrechtsverträgen, in sehr gelungener Weise zusammen und weist auf weitere wichtige Fragen hin. Wir freuen uns, dass es möglich ist, diese wichtige Studie in der Schriftenreihe des MenschenRechtsZentrums der Universität Potsdam, an dem der Verfasser derzeit tätig ist, publizieren zu können.
Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt : ein Handbuch für die Praxis
(2004)
Das vorliegende Handbuch bietet vertiefende Informationen zur Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte. Das Handbuch richtet sich in erster Linie an Praktiker/innen, die in ihrer Arbeit mit Menschenrechtsverletzungen konfrontiert sind, insbesondere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie Menschenrechtsorganisationen. In umfassender, aber komprimierter Form gibt es zuverlässige Hilfestellung bei der Einlegung einer Beschwerde. Darüber hinaus ist das Handbuch auch für Mitarbeitende in Ministerien, Universitäten und sonstigen Einrichtungen geeignet, die sich mit der Materie vertraut machen wollen. (Autorenreferat)
„Der Internationale Strafgerichtshof - Fünf Jahre nach Rom" <2003, Berlin> / [Tagungsbericht]
(2003)
Tagungsbericht: Schäfer, Bernhard: Der Internationale Strafgerichtshof - Fünf Jahre nach Rom" <2003, Berlin> /Tagungsbericht „Der Internationale Strafgerichtshof - Fünf Jahre nach Rom" veranstaltet vom Deutschen Institut für Menschenrechte (DIMR), amnesty international Deutschland (ai) und der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen (DGVN) vom 27. bis zum 28. Juni 2003 im Rathaus von Berlin
1. Sachverhalt 2. Die anwendbaren Regeln der Auslegung und die Bedeutung des Ausdrucks „ihrer Herrschaftsgewalt unterstehenden“ („within their jurisdiction“) 3. Extraterritoriale Akte, die als Ausübung der Jurisdiktion anerkannt sind 4. Fallen die Beschwerdeführer daher unter die Jurisdiktion der beklagten Staaten? 5. Anmerkungen
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Arbeit der Vertragsüberwachungsorgane von sechs der auf der Ebene der Vereinten Nationen (UN) verabschiedeten Menschenrechtsverträge im Jahre 2006. Nicht eingeschlossen ist die Arbeit des Menschenrechtsausschusses, der über die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte1 (Zivilpakt) wacht. Über seine Tätigkeit wird in den Ausgaben des nächsten Jahrgangs des MenschenRechtsMagazins berichtet. Der vorliegende Überblick beruht auf den bereits veröffentlichten Dokumenten der jeweiligen Ausschüsse und den Informationen des Büros der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR).
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Arbeit der Vertragsüberwachungsorgane von sechs der auf der Ebene der Vereinten Nationen (UN) verabschiedeten Menschenrechtsverträge im Jahre 2005. Nicht eingeschlossen ist die Arbeit des Menschenrechtsausschusses, der über die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte1 (Zivilpakt) wacht. Über seine Tätigkeit wird wie gewohnt ausführlich in Heft 1 und 2 des nächsten Jahrgangs des MenschenRechtsMagazins berichtet. Der vorliegende Überblick beruht auf den bereits veröffentlichten Ausschußdokumenten und den Informationen des Büros der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte.
• Möglichkeiten und Grenzen der Zivilgesellschaft beim Schutz der Grundrechte der Bürger • Die Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin des Deutschen Bundestags • Wie ernst sollen die Menschenrechte genommen werden? – Interview mit Ronald Dworkin • EU-Netzwerk unabhängiger Grundrechtsexperten • IGH: Demokratische Republik Kongo ./. Uganda
Der Verfasser geht in seiner Untersuchung der Frage nach, welche Rechtsgarantien den in Guantánamo Bay auf Kuba gefangengehaltenen Personen zustehen. Er erläutert die tatsächlichen Verhältnisse, untersucht den Rechtsstatus der betroffenen Personen und prüft, welches Recht auf sie anwendbar ist. Im Mittelpunkt stehen dabei die Regelungen des humanitären Völkerrechts, insbesondere des III. Genfer Abkommens, und die einschlägigen Menschenrechtsvorschriften. Der Verfasser erläutert das Verhältnis, in dem beide Bereiche zueinander stehen. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß die Verbringung der Gefangenen nach Guantánamo Bay sie nicht vogelfrei macht. Dies gilt insbesondere für die Habeas-corpus-Rechte, denen sich die Studie widmet. Die Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung muß grundsätzlich überprüfbar sein. Dies gilt für Kriegsgefangene - die überdies hinsichtlich bestimmter Haftbedingungen zu privilegieren wären - ebenso wie sonstige Personen. Zwar kann unter bestimmten Bedingungen das Habeas-corpus-Recht begrenzt und sogar außer Kraft gesetzt werden; der Verfasser hält diese Bedingungen jedoch nicht für gegeben.
Themenschwerpunkte: Ius cogens als Grenzmarkierung fur den nachbarschaftlichen Dialog: Zur Forderung nach Sicherungsklauseln für das neue EU-Nachbarschaftsinstrument - Friedrich Schiller und die Französische Revolulution - Die Katholische Kirche und die Menschenrechte - Der neugeschaffene Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen - Verfassungsbeschwerde gegen § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes
Aus dem Inhalt: - Themenschwerpunkt: Sechzig Jahre EMRK - Rechtsstaat und Sicherheit: Die Sicherungsverwahrung auf dem Prüfstand - EGMR: Gäfgen ./. Deutschland - Das Individualbeschwerdeverfahren gemäß Art. 22 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe - Das Verschwindenlassen: zum Verständnis der UN-Konvention
Aus dem Inhalt: - Neue Entwicklungen im regionalen Menschenrechtsschutz: eine politikwissenschaftliche Betrachtung des institutionellen Designs und der Dynamik des derzeitigen menschenrechtlichen Regionalismus - Das menschenrechtliche Diskriminierungsverbot und seine Grenzen - Die Individualbeschwerde zur Kinderrechtskonvention - BVerfG: Fraport – Urteil vom 22. Februar 2011
Der Fall Judge
(2004)
Der Schutz der Menschenrechte in bewaffneten Konflikten • Zur Umsetzung der „Erklärung zu den Menschenrechtsverteidigern" fünf Jahre nach ihrer Verabschiedung - eine Bestandsaufnahme • Der Fall Judge - Menschenrechtsausschuß ändert seine Rechtsprechung zu Art. 6 IPbpR • Dokumentation: Menschenrechtspreise (Fortsetzung)
Der Fall Judge
(2004)
Themenschwerpunkte: Handelspolitik und Menschenrechte: Das Allgemeine Präferenzsystem Plus (APSplus) der Europäischen Union • Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – weitere Präzisierung des Menschenrechtsschutzes • EGMR: Jalloh ./. Deutschland • Tätigkeit des Menschenrechtsrates (Übersicht)