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Artikel 69 EuInsVO
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Artikel 59 EuInsVO
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Begriffe wie „Industrie 4.0“, „Internet der Dinge“ und „Big Data“ haben unlängst Eingang in den allgemeinen Zeitgeist gefunden und stehen synonym für die zahlreichen, durch Digitalisierung sowie Automatisierung angestoßenen Veränderungen des menschlichen (Zusammen-)Lebens und der juristischen Bewertung. Namentlich der Einsatz autonomer, auf der Grundlage künstlicher Intelligenz agierender Systeme lässt die Anknüpfungspunkte eines Verschuldensvorwurfes schwinden und damit technische Innovation und tradiertes Verschuldensprinzip wie unversöhnliche Kinder verschiedener Zeiten wirken. Tatsächlich aber gewährleistet allein die Verknüpfung von Ausgleichspflicht und Sorgfaltswidrigkeit eine hinreichende Freiheitsgewähr sowie eine interessen- und einzelfallgerechte Schadenszuweisung und entspricht damit dem sozialen Gerechtigkeitsempfinden.
Artikel 58 EuInsVO
(2020)
Artikel 56 EuInsVO
(2020)
Mit der bevorstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache Pechstein neigt sich eine scheinbar endlose Geschichte dem Ende entgegen. Es bleibt zu hoffen, dass auf die Frage der (un-)zulässigen Inanspruchnahme verfahrensgestaltender Marktmacht schlussendlich eine überzeugende Antwort gefunden wird, die bestehende Defizite benennt, die schutzwürdigen Athletenrechte stärkt und den Anstoß für eine sach- und interessengerechte Strukturreform in der Sportschiedsgerichtsbarkeit gibt.