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Der Artikel analysiert staatliche Krisenprävention am Fall der polizeilichen Ermittlungen vor dem Anschlag auf den Breitscheidplatz. Die Leitfrage lautet, warum die Polizei ihre Ermittlungen vorzeitig einstellte, obwohl sie Hinweise hatte, dass der spätere Täter beabsichtigte, einen Anschlag zu begehen. Wir zeigen, dass dies auf eine organisationale Dynamik zurückging, die typisch für staatliche Krisenprävention im Bereich Terrorismus scheint.
Rationalistische Zerrbilder
(2020)
Eine zentrale Problematik in der Analyse von Katastrophen liegt darin, dass sich katastrophale Ereignisse nur schwer in ihrem Entstehen beobachten lassen, da sie kaum prognostizierbar sind und sich aus diesem Grund oft einer direkten Beobachtung entziehen. Dies trifft erkennbar auf technische Unfälle zu, aber natürlich auch auf katastrophale Ereignisse abseits technischer Systeme – und dies obgleich der überwiegenden Mehrheit solcher Ereignisse eine relativ lange Inkubationszeit vorausgeht (Turner 1976, 1978; Vaughan 1996). Aber auch ungeachtet dieser Problematik ließe sich zurecht fragen, wie gut sich Finanzkrisen, Flugzeugabstürze oder das Versagen polizeilicher Ermittlungen der Position einer singulären Beobachterin oder eines singulären Beobachters erschließen.
Der Artikel analysiert aus organisationssoziologischer Perspektive wie die Bundeswehr Gleichstellungsrecht umsetzt. Das zentrale Argument lautet, dass die Bundeswehr das Gleichstellungsrecht managerialisiert, indem sie institutionalisierte Praktiken adaptiert, die es erlauben, das Gleichstellungsrecht für den Zweck der Personalgewinnung auszudeuten. Die Adaption dieser Praktiken wird maßgeblich dadurch begünstigt, dass sich das Gleichstellungsrecht als Lösung mit dem Problem der zukünftigen Personalgewinnung verknüpfen lässt, nachdem die Bundesregierung die Wehrpflicht aussetzte und beschloss, die Bundeswehr wieder zu vergrößern. Der beschriebene Prozess führt auch dazu, dass die Bundeswehr in der Umsetzung des Gleichstellungsrechtes zunehmend großen Unternehmen ähnlicher wird. Insgesamt leistet die vorliegende Studie einen Beitrag zur Analyse der Beziehung staatlicher Organisationen zu ihrer rechtlichen Umwelt.
1. Der Staat ist nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Grundgesetz zur funktionsgerechten Finanzierung der in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser verpflichtet. Um die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sicherzustellen, müssen die Länder sämtliche bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser decken (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG). Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Sozialleistungsträger müssen Krankenhäuser durch leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen wirtschaftlich sichern (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG).
2. Die Vergütung der Krankenhäuser durch die Sozialleistungsträger ist unzureichend. Die Fallpauschalen des DRG-Systems bleiben hinter dem zur Betriebskostenfinanzierung erforderlichen Maß zurück, weil die anhaltenden Preissteigerungen in den Landesbasisfallwerten nicht ausreichend berücksichtigt sind.
3. Die Länder kommen ihrer gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser seit vielen Jahren ungenügend nach.
4. Vor allem Kommunen, aber auch Länder gewähren staatlichen Krankenhäusern Ausgleichsleistungen wie Jahresfehlbetragsdeckungen, Investitions- und Betriebskostenzuschüsse, Eigenkapitalerhöhungen, zinsvergünstigte Darlehen, kostenfreie Bürgschaften und Liquiditätshilfen (sog. Defizitausgleich). Eine weitere Form des selektiven Defizitausgleichs ist die Übernahme der Kosten von Entlastungstarifverträgen staatlicher Kliniken durch Länder. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser erhalten bislang keinen solchen Defizitausgleich.
5. Der selektive Defizitausgleich eines Landes nur für staatliche Krankenhäuser verstößt gegen das gesetzliche (§ 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG) und verfassungsrechtliche (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) Gebot der Gleichbehandlung der Plankrankenhäuser (Prinzip der Trägervielfalt). Er ist des halb rechts- und verfassungswidrig.
6. Ein selektiver Defizitausgleich von Kommunen nur für eigene (kommunale) Krankenhäuser verstößt gegen das landesgesetzliche Prinzip der Trägervielfalt und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und ist somit unzulässig.
7. Auf eigene Krankenhäuser beschränkte Ausgleichsleistungen von Kommunen oder Ländern sind eine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV und deshalb unvereinbar mit dem EU-Beihilferecht. Das gilt sowohl, wenn staatliche Krankenhäuser Ausgleichsleistungen für die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung (s. § 109 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 2 SGB V) erhalten, als auch, wenn der Ausgleich „Gegenleistung“ für eine hoheitlich auferlegte Betriebspflicht ist. Eine wirksame Durchsetzung des EU-Beihilferechts und effektiver Rechtsschutz für nicht begünstigte freigemeinnützige und private Krankenhäuser erfordern Transparenz und eine entsprechende Veröffentlichung der Betrauungsakte der Länder und Kommunen.
8. Ein Defizitausgleich für alle in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser ist beihilferechtlich zulässig. Da sämtliche Plankrankenhäuser Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen (gesetzliche Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung), müssen sie nach dem EU-Beihilferecht bei staatlichen Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der Versorgungspflicht gleichbehandelt werden. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist entsprochen, wenn entweder ein selektiver Defizitausgleich für staatliche Plankrankenhäuser unterbleibt bzw. aufgehoben und rückabgewickelt wird oder alle – staatlichen, freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäuser – gleichgefördert werden.
9. Diese nach dem EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit kann den Ländern nach nationalem Recht verschlossen sein. Ein Ausgleich der Länder für Investitionskosten ist prinzipiell erforderlich, um der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG nachzukommen und die notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze zu decken. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen zur Investitionskostendeckung bereits wegen des gesetzlichen Gebots funktionsgerechter Finanzierung (§ 8 Abs. 1 S. 1 KHG) und aus ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ihnen kann dieser Anspruch aber auch wegen des gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung zustehen. Gewähren die Länder staatlichen Plankrankenhäusern bei wirtschaftlicher Betriebsführung Ausgleichsleistungen, um ihrer Verpflichtung zur Übernahme notwendiger Investitionskosten nachzukommen, müssen sie freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäusern nach dem Gleichbehandlungsgebot einen entsprechenden Ausgleich zahlen (§ 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Einer nach nationalem Recht gebotenen, gleichen Förderung aller Plankrankenhäuser steht das EU-Beihilferecht nicht entgegen.
10. Die Kommunen sind dagegen nach nationalem Recht (über die Krankenhausumlage hinaus) nicht zur Krankenhausfinanzierung verpflichtet. Sie entscheiden gem. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG (Gemeinden) bzw. gem. Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Landeskrankenhausrecht (Gemeindeverbände) eigenverantwortlich, ob und in welchem Umfang sie Plankrankenhäuser unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots finanziell unterstützen (Investitions- und Betriebskosten). Dementsprechend engt das nationale Recht die nach EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit für Kommunen nicht ein, selektive Ausgleichsleistungen für kommunale Krankenhäuser zu unterlassen bzw. aufzuheben und rückabzuwickeln oder sie so umzugestalten, dass freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser die gleiche Förderung erhalten. Scheidet allerdings eine Rückzahlung der von Kommunen an ihre Krankenhäuser gezahlten Finanzmittel wegen tatsächlicher Unmöglichkeit aus, wird dem EU-Beihilferecht nur entsprochen, wenn die Kommunen freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser gleichermaßen fördern.
11. Ohne eine Nachzahlung der in den letzten Jahren unterbliebenen Förderung durch die Sozialleistungsträger und die Länder ist die anstehende Krankenhausreform für die Krankenhäuser nicht zu bewältigen. Um die geplante Umstellung auf neue Versorgungslevel und Leistungsgruppen vornehmen und die hiermit verbundenen kostenintensiven Umstrukturierungsprozesse leisten zu können, muss die infolge unzureichender Krankenhausfinanzierung entstandene Unterfinanzierung der Krankenhäuser vor der Reform behoben werden. Die Forderungen nach „Vorschaltgesetzen“ sind daher berechtigt.
Die Mehrheit aktueller Studien schätzt das Transformationspotenzial digitaler Technologien für Organisationen hoch ein. In Auseinandersetzung mit dieser Einschätzung entwickelt der Artikel eine konzeptionelle organisationssoziologische Perspektive auf das Verhältnis von Organisation und digitalen Technologien. Wir nutzen diese Perspektive, um den Fall des Predictive Policing in Deutschland zu betrachten und die Entscheidung zur Adaption der Technologie, ihre organisationale Situierung sowie die Rolle des Organisationstyps zu diskutieren. Unsere Perspektive führt zu einem zurückhaltenden Urteil über das Transformationspotenzial dieser digitalen Technologie, die wir daher als Reform unter anderen Reformen begreifen. Insgesamt argumentieren wir dafür, Digitalisierung stärker als bisher als heterogenen Prozess zu verstehen.
Care work 4.0
(2022)
Care-Berufe verändern sich durch demographische, technologische und wirtschaftliche Entwicklungen. Zuletzt erhöhen auch gesundheitspolitische Herausforderungen und die COVID-19 Maßnahmenpolitik den Druck auf das Sozial- und Gesundheitssystem. Dadurch befindet sich die bezahlte Care-Arbeit im berufsstrukturellen Wandel, d. h. es entstehen neue Bedingungen für und Anforderungen an diese Tätigkeiten, die in Österreich mehrheitlich von Frauen ausgeübt werden.
Das Buch analysiert die sicherheitsbehördlichen Ermittlungen zu der rechten Terrorgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund“ aus einer Routine- und Lernperspektive. Im Fokus stehen die Ermittlungen der thüringischen Sicherheitsbehörden ab 1998 sowie die bundesweiten polizeilichen Ermittlungen ab 2000. Die Analyse zeigt, dass es jeweils organisationale Faktoren waren, die den Misserfolg der Ermittlungen begünstigten: die sicherheitsbehördlichen Ermittlungsroutinen wurden durch Aufmerksamkeitsverschiebungen unsystematisch, durch mikropolitische Konflikte beeinträchtigt und durch vergangene Erfahrungen limitiert, die zu enge Prämissen für gegenwärtige Ermittlungen setzten. Insgesamt verdeutlicht die Studie, dass eine organisationssoziologische Perspektive auf die Ermittlungen einen entscheidenden Beitrag zum Verständnis des NSU-Komplexes bietet.
- der Ermittlungsfall NSU erstmal organisationssoziologisch analysisiert
- Untersuchung von Führungsfragen und Polizeikultur
- theoretischer innovativer Ansatz in der Polizeiforschung
Informatische Bildung spielt eine immer zentralere Rolle in der Bildung einer Gesellschaft des 21. Jahrhunderts. Für den Chemieunterricht ergeben sich daraus zwei Aspekte: Einerseits können Konzepte der informatischen Bildung dabei helfen, chemie- und naturwissenschaftsspezifische Denk- und Arbeitsweisen zu fördern. Andererseits kann der Chemieunterricht einen Beitrag für die informatische Bildung leisten. Dieser Artikel geht auf beide Aspekte ein und versucht die gegenseitigen Vorteile der informatischen Bildung und der naturwissenschaftlichen Bildung im Chemieunterricht darzustellen.
Ausgehend von der Debatte um die Genderaspekte der Digitalisierung der Arbeit untersuchen wir den Zusammenhang zwischen der Nutzung digitaler Technologien und der Entwicklung von Geschlechterungleichheiten empirisch. Die Ergebnisse zeigen, dass Frauen in Branchen mit hohem Digitalisierungsgrad unterrepräsentiert sind und dass sich diese Dimension der Geschlechtersegregation in den letzten Jahren verstärkte. Die Unterrepräsentation von Frauen in Branchen mit hohem Digitalisierungsgrad geht mit Nachteilen bei den Verdiensten einher. Die Ergebnisse zeigen zudem, dass der Gender Pay Gap in Branchen mit hohem Digitalisierungsgrad tendenziell größer ist und über die Zeit weniger zurückging als in Branchen, in denen weniger digitale Technologien genutzt werden.
Schneller, weiter, besser?
(2023)
Der Beitrag nimmt die Kritik an der verzögerten Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) zum Anlass, um die Digitalisierung der Verwaltung organisationssoziologisch zu diskutieren. Die verfolgte These ist, dass die Verzögerungen der Umsetzung von Digitalisierungsprojekten ihren Ursprung im Umgang der Verwaltung mit einem Spannungsfeld haben: Während politisch versucht wird, sich mithilfe einer Digitalisierung der Verfahren als bessere, schnellere und effizientere Verwaltung zu legitimieren, erzeugt eben diese Digitalisierung Probleme für die Legitimationsmechanismen der Verwaltung. Grundlegend für diese These ist die Figur der Legitimation durch Verfahren von Niklas Luhmann. Der Beitrag greift dementsprechend aktuelle Literatur zum Themengebiet auf, kategorisiert die gefundenen Erkenntnisse in zwei Problemfelder – Operationalisierungs- und Darstellungsprobleme – und begründet das Entstehen dieser Problemfelder mithilfe der Theorie sozialer Systeme. Diese begreift Verfahren als Handlungssysteme, die einen zentralen Stellenwert für die Legitimation der Verwaltungsorganisationen haben. Zuletzt wird diskutiert ob und wie die Erkenntnisse aus der theoretischen Diskussion für die Praxis fruchtbar gemacht werden können.
Der Beitrag behandelt eine Marginalie der strafrechtlichen Fallbearbeitung, die "Vorprüfung“ bei der Erörterung von Versuchsstrafbarkeit. Fehler sind hier selten, kommen aber in der Universitäts- und Examensrealität vor. Zu ihrer Vermeidung gibt der vorliegende Beitrag einige Ratschläge und Hinweise.
Organization not found
(2023)
Der Beitrag in der Zeitschrift GIO beschäftigt sich mit der Frage nach den Schwierigkeiten von Digitalisierungsreformen in öffentlichen Verwaltungen. Der Blick wird dafür auf Verwaltungen als Organisationen gerichtet, deren formale Strukturen die Digitalisierungsreform erschweren, da steile Hierarchien und Dienstwegeregelungen mit netzwerkartigen Projektstrukturen konfligieren, agile Arbeitsweisen der Orientierung an rechtlich legitimierten Verfahren zuwiderlaufen und das Personal nicht mit den nötigen Kompetenzen ausgestattet wird. Der organisationssensible Fokus erlaubt es, nicht nur die Probleme der Strukturen zu betrachten, sondern auch deren Funktionen für den Systembestand von Verwaltungen zu berücksichtigen. So wird gezeigt, dass etwa Dienstwegeregelungen demokratische Prozesse gewährleisten und Verantwortungsdiffusion verhindern, ihre Rechtsorientierung den Verwaltungen Legitimation und Autonomie verschafft und das Personal durch seine Regeleinhaltung funktionierende Verfahren und Objektivität gewährleistet. Diese Spannungsfelder berücksichtigend, wird daher der Vorschlag gemacht, in Reformen nicht nur ihre Optimierungsfunktion zu sehen, sondern sie als Werkzeug für ein besseres Verständnis der vorherrschenden Strukturen zu nutzen. Der Beitrag gibt abschließend Fragen an die Hand, wie man sich diesem Verständnis nähern kann.
New work – old problem?
(2023)
Die Nutzung digitaler Kollaborationstools wird als Vorausset-
zung für eine postbürokratische New Work-Welt erachtet. Organisationale Digita-
lisierungsprojekte zur Einführung solcher Kollaborationssoftware sind selbst post-
bürokratisch strukturiert, d. h. sie arbeiten in crossfunktionalen und selbstorgani-
sierten Teams. Während der Kooperation mit anderen Organisationseinheiten treten
Konflikte auf, die sich dadurch verschärfen, dass sie nicht von der Hierarchie ge-
löst werden können, sondern im Sinne von New Work demokratisch ausgehandelt
werden müssen. In der Folge bedarf es alternativer formaler Strukturen, die diese
Herausforderung bewältigen.
„Gender-Ideologie“ und „Gender-Wahn“– diese Begriffe entstammen einem antifeministischen Diskurs, der ohne Bedrohungsszenarien nicht funktioniert. Feministische Errungenschaften – wie die Ehe für alle – werden zur Ursache persönlicher Nachteile umgedeutet. Seine Vertreter*innen verbreiten ihre (oft gewaltvollen) Narrative sowohl auf der Straße als auch im Internet. Antifeministische Bewegungen weisen zudem vielfältige Querverbindungen mit konservativen, nationalistischen, fundamentalreligiösen und faschistischen Diskursen auf.
Margrethe, the 80, and who?
(2024)
Garbage in, garbage out
(2023)
Der Band präsentiert eine systematische Aufbereitung empirischer Befunde zum Lobbyismus in Deutschland und vermittelt, wie Lobbyist*innen, Entscheidungsträger*innen und institutionelle Rahmen miteinander interagieren. Untersucht werden politische Aktivitäten von sozialen Bewegungen, Verbänden, Unternehmen und Beratungsfirmen im Bundestag, der Bundesregierung und der Öffentlichkeit.
Bewertung ausgewählter Aspekte des neuen „Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehG)
(2021)
Durch die steigende Bedeutung von grenzüberschreitendem Unternehmensverkehr, Globalisierung und Outsourcing sowie dem Einsatz von Telekommunikationsmitteln ist eine effektive und einheitliche Regelung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unentbehrlich, da infolge einer Zunahme von Praktiken, wie Wirtschaftsspionage und Verletzungen von Geheimhaltungspflichten, welche eine rechtswidrige Aneignung von
Geschäftsgeheimnissen bezwecken, eine verstärkte Gefährdungslage für die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen besteht. Insbesondere deshalb soll dieser Beitrag die Frage beantworten, ob die Richtlinie (EU) 2016/943 (Geheimnisschutzrichtlinie) europarechtskonform in das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) umgesetzt worden ist (zur Historie I.). Der Schwerpunkt liegt hierbei auf dem Schutzbereich (II.) und vornehmlich auf der Frage, wie das Merkmal des kommerziellen Wertes zu verstehen ist, ob jegliche Geheimnisse eines Unternehmens geschützt sind und inwiefern sich der Geheimnisschutz durch die geforderten angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen für Geheimnisinhaber verändert. Betrachtet wird ebenfalls, ob der deutsche Gesetzgeber befugt ist, ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung zu fordern. Spätestens seit Snowdens Enthüllungen genießt die Aufdeckung von unethischen oder illegalen Verhaltensweisen
gesteigerte Aufmerksamkeit in der Bevölkerung und Rechtswissenschaft. Für den Hinweisgeberschutz ergeben sich durch das GeschGehG Neuerungen. Hinsichtlich des umfassenden Schutzbereiches des GeschGehG wird betrachtet, ob und wann eine unternehmensexterne Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zulässig ist (III.). Hierzu wird beantwortet, ob die bisherige Rechtsprechung zum sog. Eskalationsmodell
weiterhin angewandt werden muss und wie sich das Verhältnis zur allgemeinen arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, sowohl aus dem laufenden als auch dem beendeten Arbeitsverhältnis, darstellt. Eine abschließende Bewertung (IV.) vervollständigt den Beitrag.
Dirty capitalism
(2024)
Von Garzweiler bis zum Great Pacific Garbage Patch zeigt sich offenkundig: Die kapitalistische Vergesellschaftung ist dreckig. Umso mehr braucht kritische politisch-ökonomische oder sozio-ökonomische Bildung einen gesellschaftstheoretisch fundierten Kapitalismusbegriff. Der Ansatz des Dirty Capitalism leistet hierzu einen expliziten Beitrag. Er greift die vielfältige Kritik an Vorstellungen und analytischer Reichweite eines "reinen" Kapitalismus, wie sie z.B. auch im Ansatz des racial capitalism formuliert wird, auf und erweitert die Analyseperspektive über Klassenverhältnisse hinaus auf Rassismus, (Post-)Kolonialismus, Geschlechter- und Naturverhältnisse. Im Band wird das Konzept weiterentwickelt und als Zugang für die kritische politische Bildung und Politikdidaktik diskutiert und empirisch genutzt.
Filbert, Alfred
(2022)
Bibliographie-Eintrag: Der Jurist Alfred Filbert gehörte von 1935 bis 1945 zu den Funktionseliten im Hauptamt des Sicherheitsdienstes des Reichsführers-SS und im Reichssicherheitshauptamt. 1941 verantwortete er als Leiter des SS-Einsatzkommandos 9 die Ermordung von rund 18 000 Juden. 1945 untergetaucht, wurde er 1959 verhaftet, 1962 zu lebenslanger Haft verurteilt und 1975 vorzeitig entlassen.
Das Reich der Vernichtung
(2022)
Der organisierte Massenmord an ethnischen und sozialen Bevölkerungsgruppen als Kriegsstrategie. Von 1939 bis 1945 ermordete das nationalsozialistische Regime rund 13 Millionen Zivilisten und andere Nichtkombattanten in Vernichtungslagern und außerhalb davon. Fast die Hälfte der Opfer des Nationalsozialismus waren Juden. Die Judenverfolgung und die Shoah sind in der Geschichte ohne Beispiel, aber als Teil eines systematischen Massenmordprogramms zu betrachten. Zu den Opfern der NS-Verbrechen gehörten auch Behinderte, Roma, polnische Eliten, gefangene Rotarmisten und unbewaffnete Zivilisten. Der Massenmord als Kriegsstrategie: die erste integrative, umfassende Analyse. Vom britischen Historiker Alex J. Kay, der bereits fünf bedeutende Bücher über die Zeit des Nationalsozialismus veröffentlicht hat. Die Geschichte des Holocausts und die Ermordung ethnischer und sozialer Bevölkerungsgruppen. Fundamentaler Beitrag zur Aufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen im 2. Weltkrieg. Die erste integrative Gesamtdarstellung der Völkermord-Politik des NS-Regimes. Erstmals führt Alex J. Kay die systematischen Mordprogramme und ihre Opfer in einer differenzierten Darstellung der deutschen Kriegsverbrechen zusammen. Es wird deutlich, dass Genozid und Vergeltungsmaßnahmen integrativer Bestandteil der Kriegsstrategie zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Ideologie waren. In seiner bahnbrechenden Analyse zeigt er, wie eine strategisch geplante, staatliche Politik des Massenmords Millionen von Menschen das Leben kostete.
Frauenfeind, aber kein Incel
(2020)
Der Attentater von Hanau war, das verrät sein Manifest, ein Frauenfeind – aber kein Incel. Warum die Einschätzung als Incel bequem und gefährlich ist, erläutert dieser Gastbeitrag der Wissenschaftlerinnen Megan Kelly, Ann-Kathrin Rothermel und Greta Jasser, Fellows am Institute for Research on Male Supremacism (IRMS).
Gut zwei Jahrzehnte nach dem Millenniumsgipfel der Vereinten Nationen bleiben berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit von Entwicklungszusammenarbeit (EZ). Ist das Politikfeld von den Realitäten überholt worden? Welchen Beitrag haben Entwicklungstheorien für die Weiterentwicklung von Entwicklungspolitik leisten können? Der Beitrag zieht eine Bilanz, die von der ersten Entwicklungsdekade in den 1960er-Jahren bis zu den Folgen der Covid-19-Pandemie reicht. Er plädiert für eine herrschaftskritische Weiterentwicklung des Entwicklungsbegriffs und für eine Stärkung globaler Kooperation.
Liebesgaben aus West-Berlin
(2023)
Eine Frage der Würdigkeit?
(2023)
Die DDR im Plural
(2023)
DDR im Plural
(2023)
Es gab nicht nur eine DDR. Ob Unrechtsstaat, Fürsorgediktatur oder „Nischengesellschaft“: Der ehemalige ostdeutsche Teilstaat hat in Geschichtswissenschaft und öffentlichen Debatten diverse Deutungen erfahren. Ebenso plural sind die Erfahrungen und Erinnerungen der Menschen, die in der DDR lebten. In „Die DDR im Plural“ zeigen 25 junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in anschaulichen Beiträgen, wie sie sich mit neuen Forschungsansätzen dem vielschichtigen Wesen der DDR und seinen Nachwirkungen bis in die gesamtdeutsche Gegenwart annähern. In prägnanten, kurzen Texten widmen sie sich unter anderem dem alltäglichen Leben, kulturellen Räumen, aber auch dem Politik- und Sicherheitsapparat. Die gewählten Perspektiven reichen von der Aufbauzeit bis zu den Jahren nach der „Wende“. Der Band spiegelt die Methodenvielfalt aktueller Forschungen und lädt zum weiteren Nachdenken über die DDR und Ostdeutschland ein.
Kants Recht der Freiheit
(2024)
Das vorliegende Buch berücksichtigt neben den drei Kritiken und der späten Rechtslehre Kants Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, seine Anthropologie in pragmatischer Hinsicht, den Weltbürgeressay, den Streit der Fakultäten, die Friedensschrift und die Abhandlung über den Gemeinspruch, aus der die Formulierung ‚Recht der Freiheit‘ stammt.
Erstes Kant-Buch zu seiner eigenen Wortschöpfung "Recht der Freiheit".
Erörtert Kants "Rechtslehre und Gerichtsbarkeit" in der Kritik der reinen Vernunft
Bundesrechnungshof
(2021)
Der Bundesrechnungshof schaut mittlerweile auf eine über 300 jährige Geschichte der Finanzkontrolle zurück (vgl. Engels 2014). Auch wenn Aufgaben und Organisation damaliger Rechenkammern bestenfalls rudimentär mit den Einrichtungen moderner Finanzkontrolle vergleichbar sind, so legten sie doch einst deren Grundstein. Heute ist der Bundesrechnungshof eine oberste Bundesbehörde und prüft laut Artikel 114 Abs. 2 GG die „Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes.“ Weitere Regelungen für den Bundesrechnungshof finden sich in der Bundeshaushaltsordnung (BHO, hier Teil V Rechnungsprüfung bis Teil VIII Entlastung, §§ 88 bis 114) und im Bundesrechnungshofgesetz (BRHG vom 11.07.1985, mit letzter Änderung vom 05.02.2009).
The following article deals with the new-institutionalist concept of buffering. The concept describes in short, how organizations cope with external and internal demands in order to gain or maintain legitimacy. The article applies this approach to quality management in higher education. We argue, that the introduction of quality management is a reaction to external demands to achieve more quality in teaching and learning. Simultaneously, it functions as a buffer for other organizational subunits within the higher education institution and tries to prevent them from becoming overloaded with external demands. Based on interviews from a research project, the article shows, that both quality managers and higher education managers partly perceive quality management as service unit, which prevents the departments from exaggerating external demands.
Eine evidenzbasierte Gestaltung von Studium und Lehre, wie sie heute normativ eingefordert wird, bedarf des integrierten Zusammenwirkens von Qualitätsmanagement und Hochschuldidaktik – aber gibt es dieses in der Praxis? Mit Blick auf die allgemeine Befundlage, aber auch anhand einer eigenen empirischen Untersuchung zeigt der Beitrag diesbezüglich auf, dass Qualitätsmanagement und Hochschuldidaktik als weitgehend desintegrierte Funktionsbereiche wahrgenommen werden und Evidenzbasierung in der Praxis folglich keinen sehr hohen Stellenwert genießt. Ausgehend von einer Ursachenanalyse wird auf die dysfunktionalen, aber auch auf die funktionalen Auswirkungen dieser Separierung aufmerksam gemacht.
Räuberischer Menschenraub
(2022)
Einen Straftatbestand mit dem Namen „Räuberischer Menschenraub“ gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Was es aber gibt, sind wirkliche Straftaten, die wegen ihrer tatsächlichen Bestandteile und deren strafrechtlicher Bedeutung mit „Räuberischer Menschenraub“ zutreffend bezeichnet sind. Die Frage ist daher, welchem Straftatbestand des geltenden Strafrechts eine solche Tat zugeordnet werden kann. Eine neue Entscheidung des BGH gibt Antwort auf die Frage. Der zugrunde liegende Sachverhalt enthält so viele weitere interessante strafrechtliche Elemente, dass er fast unverändert als Strafrechtsaufgabe im Examen Verwendung finden könnte. Die Beschäftigung mit dem Fall ist daher zu empfehlen. Hier soll das Hauptaugenmerk auf die mit dem „Räuberischen Menschenraub“ zusammenhängenden Probleme gerichtet werden.
Vielleicht stellen sich auch andere Benutzer der Berliner S-Bahn hin und wieder die Frage, wer von den Mitfahrenden wohl ein gültiges Ticket dabei hat. Selbstverständlich soll hier niemand diskriminiert werden; aber bei manchem Mitreisenden, der um eine kleine Spende bittet, eine Obdachlosenzeitung offeriert oder musikalische Darbietungen gibt, habe ich manchmal Zweifel. Nicht ganz fernliegend ist dann wohl die Erwägung, dass es sich jedenfalls zum Teil um Mitbürger handelt, deren Einkommens- und Vermögenssituation schlecht ist. Das gibt Anlass zu der Frage, ob unter dieser Voraussetzung die strafrechtliche Beurteilung der – das sei hier des Themas wegen unterstellt – unbefugt erlangten unentgeltlichen Personenbeförderung zu einem anderen Ergebnis führt als bei einem „Schwarzfahrer“, der über genügend Finanzmittel verfügt, um die Fahrt zu bezahlen. Einige Gerichtsentscheidungen zu Fällen, in denen es zwischen einem Taxichauffeur und dem von ihm beförderten Fahrgast zu gewalttätigen Auseinandersetzungen über die – vom Fahrgast verweigerte − Fahrpreisentrichtung gekommen war, suggerieren eine Straflosigkeit des Täters, der keinerlei pfändbares Vermögen hat. Die Entscheidungen betrafen den Erpressungstatbestand (§§ 253, 255 StGB), sind aber vielleicht auch präjudiziell für § 263 StGB und für § 265 a StGB. Dem soll hier nachgegangen werden.
Rechts nur noch die Wand?
(2023)
Die Macht der Sonntagsfrage
(2023)
Für das Jahr 2024 sind entscheidende Wahlen geplant – unter ihnen die
US-Präsidentschaftswahl und die Wahlen zum Europäischen Parlament. In
Deutschland werden in Brandenburg, Sachsen und Thüringen die Landtage
gewählt. Wahlumfragen, insbesondere die Sonntagsfrage, sind zu einem
integralen Bestandteil von Wahlkämpfen geworden; gleichzeitig steht auch
deren Zuverlässigkeit im Zentrum medialer Aufmerksamkeit. Eine Debatte über
die Kommunikation und Darstellung von Meinungsumfragen ist in Deutschland
dringend notwendig. Eine bindende Selbstverpflichtung der Umfrageinstitute und
Medienhäuser wäre eine vielversprechende Lösung.
Diskursive Perspektiven auf internationale Politik haben in den vergangenen Jahren an Relevanz und Popularität gewonnen. Der vorliegende Beitrag gibt zunächst einen Überblick über verschiedene Spielarten diskursiver Ansätze in den Internationalen Beziehungen, um sich dann vor allem poststrukturalistisch inspirierten Diskursarbeiten zu widmen. Poststrukturalistische Ansätze, so argumentieren wir, sind besonders interessant für die Disziplin der IB, da sie vier spezifische Gewinne bieten: Erstens erlauben sie eine kritische Perspektive auf Fragen internationaler Politik, zweitens hilft eine poststrukturalistische Perspektive dabei, den oft übersehenen politischen Charakter sozialer Realität herauszustellen, drittens halten sie dazu an, die eigene Sichtweise des/der Forschenden zu reflektieren und viertens erlaubt es eine poststrukturalistische Vorgehensweise mit ihrem Fokus auf „Wie-möglich-Fragen“, eine alternative analytische Perspektive zu dominanten erklärenden Ansätzen einzunehmen.
Kollaborative, partizipative Instrumente zur Krisenbekämpfung haben in den letzten Jahren zunehmend an Aufmerksamkeit gewonnen. Ein Beispiel hierfür ist der #WirVsVirus-Hackathon, der als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie durchgeführt wurde und über 28.000 Teilnehmer:innen erreichte. Bislang wurden die Auswirkungen solch groß angelegter, kollaborativer Ansätze zur Krisenbewältigung auf staatliches Krisenmanagement nur selten untersucht. Diese Studie analysiert den Hackathon und die daraus entstandenen Projekte aus der Perspektive des Open Governance-Paradigmas. Auf Grundlage von neun Experteninterviews untersuchen wir, wie sich digitale Open Governance auf die Regierungsfähigkeit und Legitimität in Krisenzeiten auswirkt. Unsere Analyse zeigt, dass digitale Open Governance zur Leistungsfähigkeit und Legitimität staatlichen Handelns in Krisenzeiten beitragen kann, da solche Projekte eine breite und diverse Teilnehmerschaft mobilisieren und in kurzer Zeit bürgerzentrierte, nutzbare Lösungen für krisenbezogene Probleme entwickeln können. Dem stehen allerdings Zweifel an der langfristigen Beständigkeit der Projekte, ihrer Skalierbarkeit, sowie Risiken hinsichtlich der Legitimität und Rechenschaftspflicht entgegen.
§§ 327-327u
(2023)
Die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT), Fachverfahren und die Automatisierung von Prozessen verändern die Sachbearbeitung und Leistungserstellung in der Verwaltung und somit die Tätigkeiten, Arbeitsbedingungen und Personalstrukturen. Bei der Antragsbearbeitung und Bescheiderstellung in der Ordnungs- und Leistungsverwaltung erhält IKT nicht nur eine unterstützende, sondern zunehmend auch eine leitende oder entscheidende Rolle. Abhängig von der konkreten Ausgestaltung kann die fortschreitende Digitalisierung eine ganzheitliche Sachbearbeitung ermöglichen, aber auch einschränken. Insgesamt kann sie zu einer Neuordnung des Berufsfeldes öffentlicher Dienst führen.
Wem wird geglaubt und wem nicht? Wessen Wissen wird weitergegeben und wessen nicht? Wer hat eine Stimme und wer nicht? Theorien der epistemischen Ungerechtigkeit befassen sich mit dem breiten Feld der ungerechten oder unfairen Behandlung, die mit Fragen des Wissens, Verstehens und Kommunizierens zusammenhängen, wie z.B. die Möglichkeit, vom Wissen oder von kommunikativen Praktiken ausgeschlossen zu werden oder zum Schweigen gebracht zu werden, aber auch Kontexte, in denen die Bedeutungen mancher systematisch verzerrt oder falsch gehört und falsch dargestellt werden, in denen manchen misstraut wird oder es an epistemischer Handlungsfähigkeit mangelt. In diesem Buch wird eine Übersicht über die breite Debatte epistemischer Ungerechtigkeit, epistemischer Unterdrückung und epistemischer Gewalt gegeben, in dem unterschiedliche Theorien, die sich auf der Schnittstelle von Gerechtigkeitstheorie und epistemischen Fragen befinden, systematisch und kritisch diskutiert sowie theoretische Vorgänger dieser Theorien beleuchtet werden.
Reviewed Publications:
Garcia Manon. Wir werden nicht unterwürfig geboren. Wie das Patriarchat das Leben von Frauen bestimmt. Berlin: Suhrkamp, 2021, 235 S.
Hay Carol. Think like a Feminist. The Philosophy behind the Revolution. New York: W. W. Norton & Company, 2020, 222 S.
Manne Kate. Entitled. How Male Privilege Hurts Women. London: Allen Lane, 2020, 270 S.
Srinivasan Amia. The Right to Sex. London: Bloomsbury, 2021, 279 S.