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Kurzarbeitergeld
(2020)
Das Kurzarbeitergeld (nachfolgend: KuG) ist eines der wichtigsten Instrumente zur Überwindung der aktuellen Corona-Krise. Der Staat übernimmt einen Teil der Lohnkosten und hilft so, gleichzeitig Arbeitsplätze zu erhalten und die Unternehmen zu entlasten. Kurzarbeit ist die vorübergehende Kürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit wegen Mangels an Arbeit bei entsprechender Minderung der Entgeltansprüche. Das KuG ersetzt den Teil des Entgelts, der in Folge des Arbeitsausfalls nicht erarbeitet und ausgezahlt werden kann. Ohne KuG läge das Wirtschaftsrisiko beim Arbeitgeber. Könnte er seine Mitarbeiter wegen der Corona-Krise nicht beschäftigen, würde er nach § 615 Satz 1 BGB den vollen Annahmeverzugslohn schulden. Davon entlastet ihn das Instrument der Kurzarbeit. Das KuG deckt die sog. „Nettoentgeltdifferenz“ zwischen dem bisherigen „Soll-Entgelt“ und dem nach Reduzierung von Arbeitszeit verbleibenden „Ist- Entgelt“ in Höhe von 60 % bzw. bei Arbeitnehmern mit Kindern 67 % ab. Schon in der Finanzkrise 2008/2009 hat sich das KuG hervorragend bewährt, damit Unternehmen ihre Belegschaft behalten können, um nach Ende der Krise wieder voll „durchzustarten“.
„Fehlgeleitet“
(2020)
Schon von Beginn an wird über die Verfassungskonformität der Reform der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen diskutiert. Die meisten Fragen konnten bereits höchstrichterlich geklärt werden. Die Frage, ob die entsprechende Übergangsregelung zu verfassungswidrigen Doppelbesteuerungen führt, wird allerdings weiter unterschiedlich beurteilt. Vorliegend wird zu zeigen sein, dass die Regelung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält.
Corona-Lage
(2020)
Einsatzorganisationen, wie z. B. Feuerwehr oder Technisches Hilfs-werk, müssen sehr schnell auf teilweise unbekannte Lagen reagieren und angemessene Hilfeleistung erbringen. Können Handlungsweisen und vorbereitende Maßnahmen dieser Organisationen auf die Störungsbeseitigung in Produktionssystemen übertragen werden? Ein Experiment in einem Cyber-Physischen Produktionssystem geht dieser Frage nach. Es zeigt sich, dass durch die Anwendung geeigneter Handlungsmuster sowohl die Dauer von Störungen als auch die Zeit für die Behebung verkürzt werden können.
Die AO enthält in ihrem dritten Abschnitt die Regelungen zumsteuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht. Dessen Entwicklung vonder Weimarer Republik bis heute wird in diesem Beitrag dar-gestellt. Dabei wird auf die von der RFH-Rechtsprechung ge-schaffenen Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts und auf dieKodifikation im Zuge des Inkrafttretens der AO 1977 eingegan-gen. Es werden aktuelle Diskussionspunkte aufgezeigt, wie derausufernde Zweckkatalog des § 52 AO, der Umgang mit diskri-minierenden Vereinszwecken und die Anerkennung politischerBetätigung durch gemeinnützige Körperschaften. Die von der Fi-nanzverwaltung im Rahmen von § 51 Abs. 2 AO aufgestelltenAnforderungen an ausländische gemeinnützige Körperschaftenwerden als unionsrechtswidrig erachtet. Weiterhin erweist sichdas Gemeinnützigkeitsrecht in Hinblick auf das unionsrechtlicheBeihilfeverbot als angreifbar, was jedoch in der Praxis bisherohne Konsequenzen bleibt. Als weiterer Problembereich wird derWettbewerberschutz aufgegriffen, wobei insbesondere die Aus-führungen in der AEAO zu § 66 AO als bedenklich erachtet wer-den. Schließlich werden die Problemfälle der kooperativen Auf-gabenerfüllung in den Blick genommen. Die entsprechenden Re-formvorschläge des Bundesrates zur Änderung der §§ 57 f. AO sind als geeignete Maßnahmen zur Anpassung des Gemeinnüt-zigkeitsrechts im Kontext von Verbundstrukturen anzusehen.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der gegenwärtigen Funktionalität der Präklusionsandrohung aus § 296 Abs. 1 ZPO . Einleitend werden kurz Normenhistorie, berufungsinstanzliche Stellung und Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift sowie die Rechtsprechung zum Verzögerungsbegriff betrachtet. Sodann stellt der Verfasser die Fluchtmöglichkeiten der präklusionsbedrohten Partei dar und arbeitet die bestehenden Problemlagen heraus. In einer kritischen Stellungnahme werden unter Berücksichtigung des Gebots der Prozessökonomie Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt, um § 296 Abs. 1 ZPO zu derjenigen Stellung zu verhelfen, die der Gesetzgeber mit der Vereinfachungsnovelle von 1976 vor Augen hatte.
Arbeitskampf 4.0
(2020)