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Kurzarbeitergeld
(2020)
Das Kurzarbeitergeld (nachfolgend: KuG) ist eines der wichtigsten Instrumente zur Überwindung der aktuellen Corona-Krise. Der Staat übernimmt einen Teil der Lohnkosten und hilft so, gleichzeitig Arbeitsplätze zu erhalten und die Unternehmen zu entlasten. Kurzarbeit ist die vorübergehende Kürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit wegen Mangels an Arbeit bei entsprechender Minderung der Entgeltansprüche. Das KuG ersetzt den Teil des Entgelts, der in Folge des Arbeitsausfalls nicht erarbeitet und ausgezahlt werden kann. Ohne KuG läge das Wirtschaftsrisiko beim Arbeitgeber. Könnte er seine Mitarbeiter wegen der Corona-Krise nicht beschäftigen, würde er nach § 615 Satz 1 BGB den vollen Annahmeverzugslohn schulden. Davon entlastet ihn das Instrument der Kurzarbeit. Das KuG deckt die sog. „Nettoentgeltdifferenz“ zwischen dem bisherigen „Soll-Entgelt“ und dem nach Reduzierung von Arbeitszeit verbleibenden „Ist- Entgelt“ in Höhe von 60 % bzw. bei Arbeitnehmern mit Kindern 67 % ab. Schon in der Finanzkrise 2008/2009 hat sich das KuG hervorragend bewährt, damit Unternehmen ihre Belegschaft behalten können, um nach Ende der Krise wieder voll „durchzustarten“.
Der Beitrag knüpft unmittelbar an den in JA 10/2022, 830 ff. veröffentlichten ersten Teil (Anwendungsbereich, Stufenverhältnisse und unechte Wahlfeststellung) an und führt diesen fort. Idealerweise führen Sie sich zum Einstieg noch einmal die unechte Wahlfeststellung vor Augen, um die Unterschiede zu vergegenwärtigen: Diese ist zu treffen, wenn unklar ist, durch welche von mehreren nach den Erkenntnissen möglichen Handlungen der Täter den identischen Straftatbestand verwirklicht hat – also der Straftatbestand klar, lediglich die diesen erfüllende Handlung unklar ist.
Wenn auch der Begriff ab und an anklingt, so fristet der Nötigungsnotstand doch weitgehend ein Schattendasein in der juristischen Ausbildung. Dabei wartet er in der Klausur mit zahlreichen Problemen auf, welche von der mittelbaren Täterschaft über eine Rechtfertigung oder Entschuldigung bis hin zu einem Erlaubnistatbestandsirrtum reichen können. Bereits deshalb dürfte der Nötigungsnotstand viele Klausurersteller in Versuchung führen – und viele Studierende in die Verzweiflung treiben. Dieser Beitrag will daher die klausurrelevanten Problemkreise des Nötigungsnotstands darstellen, um so Sicherheit für die Klausurbearbeitung zu gewinnen.
Die kanadische Immobiliengesellschaft ROI Land Investment Ltd. beschäftigte einen Deutschen (FD) als stellvertretenden Vizepräsidenten im Bereich Finanzkommunikation. Kurz darauf beschlossen die Parteien, ihr Vertragsverhältnis auf eine noch zu gründende Schweizer Gesellschaft zu überführen, deren Muttergesellschaft die ROI Land bildete. Drei Monate später wurde FD Direktor der neuen Schweizerischen Aktiengesellschaft, er arbeitete aber in Stuttgart. Mit der ROI Land schloss er noch eine Patronatsvereinbarung, wonach die kanadische Immobiliengesellschaft für die Verbindlichkeiten der neugegründeten Schweizer AG ihm gegenüber haftete. Nach nur fünf Monaten kündigte die Schweizer Gesellschaft den Arbeitsvertrag. FD griff die Kündigung zwar erfolgreich an, konnte aber das Urteil gegen die inzwischen insolvente Schweizer Gesellschaft nicht vollstrecken, weshalb er die kanadische Immobiliengesellschaft aus der Patronatsvereinbarung verklagte.
Die Hausarbeit beinhaltet Probleme des Allgemeinen Teils des BGB sowie des Schuldrechts. Sie wurde in geringfügig abgewandelter Form als Ferienhausarbeit für Anfänger im Bürgerlichen Recht im Wintersemester 2018/2019 an der Universität Würzburg gestellt. Der Notendurchschnitt lag bei 6,25 Punkten, die Hausarbeit wurde von 18,75 % der Studierenden nicht bestanden.
Die Unternehmensgründung
(2022)
Art. 102 AEUV, § 19 GWB und Verstoß gegen nicht-wettbewerbsrechtliche Vorschriften (hier: DSGVO)
(2023)
„Fehlgeleitet“
(2020)
Die 11. GWB-Novelle
(2023)
Ein Jahr nach der Gründung der Potsdamer Law-Clinic „Legal-UP“ ziehen die Mitarbeitenden der Universität Potsdam in einem Werkstattbericht Bilanz. Sie stellen ein Projekt vor, das es angehenden Jurist:innen ermöglicht, mit Fokus auf digitale Arbeitsweisen praktische Erfahrungen in der Beratung zu sammeln. Viele Anwält:innen unterstützen die Studierenden als Mentor:innen und sichern die Qualität der studentischen Rechtsberatung. Eine Chance, jungen Menschen den Anwaltsberuf schon in der Ausbildung nahe zu bringen.
Der Beitrag befasst sich mit kartellrechtlichen Herausforderungen im Sportbetrieb und soll aufzeigen, welche kartellrechtlichen Kernvorgaben Akteure (FN * ) im Sportsektor bei der Ausgestaltung ihrer Compliance-Programme beachten sollten. Die wachsende wirtschaftliche Bedeutung des Profisports führt immer häufiger zu Entscheidungen durch Kartellbehörden und Gerichte. Hier zeigt sich, dass Sportclubs und Sportverbände in Europa zwar durchaus eine besondere Rolle einnehmen, allerdings mitnichten von den Vorgaben des Unionskartellrechts befreit sind.
Die Regeln über den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen sind unebenes Gelände, denn sie führen in das Recht des Besitzes und namentlich des mittelbaren Besitzes, und hier ist vieles schwankender Boden. Oft geht es um widerstreitende Übereignungsgeschäfte im Zusammenhang mit der Kreditsicherung, so wie die Sicherungsübereignung von Vorbehaltsgut oder die mehrfache Sicherungsübereignung derselben Sache. Wenn ein Vorbehaltskäufer die ihm noch nicht gehörende Sache einer Bank zur Sicherheit übereignen will und ihr den Besitz zu vermitteln verspricht, erwirbt die Bank zwar kein Eigentum (§ 933 BGB). Aber wenn man der Bank den mittelbaren Besitz zuspricht, kann von ihr später ein anderer Sicherungsnehmer durch die Abtretung des aus dem Sicherungsvertrag entspringenden Herausgabeanspruchs der Bank gegen den Vorbehaltskäufer gutgläubig Eigentum erwerben (§ 934 Fall 1 BGB). So sehen es jedenfalls die meisten, und auch der Bundesgerichtshof hat 1968 in dem vielerörterten »Fräsmaschinen-Urteil« so entschieden.
Schon von Beginn an wird über die Verfassungskonformität der Reform der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen diskutiert. Die meisten Fragen konnten bereits höchstrichterlich geklärt werden. Die Frage, ob die entsprechende Übergangsregelung zu verfassungswidrigen Doppelbesteuerungen führt, wird allerdings weiter unterschiedlich beurteilt. Vorliegend wird zu zeigen sein, dass die Regelung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält.
Der neue § 19a GWB
(2021)
Einsatzorganisationen, wie z. B. Feuerwehr oder Technisches Hilfs-werk, müssen sehr schnell auf teilweise unbekannte Lagen reagieren und angemessene Hilfeleistung erbringen. Können Handlungsweisen und vorbereitende Maßnahmen dieser Organisationen auf die Störungsbeseitigung in Produktionssystemen übertragen werden? Ein Experiment in einem Cyber-Physischen Produktionssystem geht dieser Frage nach. Es zeigt sich, dass durch die Anwendung geeigneter Handlungsmuster sowohl die Dauer von Störungen als auch die Zeit für die Behebung verkürzt werden können.
Die AO enthält in ihrem dritten Abschnitt die Regelungen zumsteuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht. Dessen Entwicklung vonder Weimarer Republik bis heute wird in diesem Beitrag dar-gestellt. Dabei wird auf die von der RFH-Rechtsprechung ge-schaffenen Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts und auf dieKodifikation im Zuge des Inkrafttretens der AO 1977 eingegan-gen. Es werden aktuelle Diskussionspunkte aufgezeigt, wie derausufernde Zweckkatalog des § 52 AO, der Umgang mit diskri-minierenden Vereinszwecken und die Anerkennung politischerBetätigung durch gemeinnützige Körperschaften. Die von der Fi-nanzverwaltung im Rahmen von § 51 Abs. 2 AO aufgestelltenAnforderungen an ausländische gemeinnützige Körperschaftenwerden als unionsrechtswidrig erachtet. Weiterhin erweist sichdas Gemeinnützigkeitsrecht in Hinblick auf das unionsrechtlicheBeihilfeverbot als angreifbar, was jedoch in der Praxis bisherohne Konsequenzen bleibt. Als weiterer Problembereich wird derWettbewerberschutz aufgegriffen, wobei insbesondere die Aus-führungen in der AEAO zu § 66 AO als bedenklich erachtet wer-den. Schließlich werden die Problemfälle der kooperativen Auf-gabenerfüllung in den Blick genommen. Die entsprechenden Re-formvorschläge des Bundesrates zur Änderung der §§ 57 f. AO sind als geeignete Maßnahmen zur Anpassung des Gemeinnüt-zigkeitsrechts im Kontext von Verbundstrukturen anzusehen.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der gegenwärtigen Funktionalität der Präklusionsandrohung aus § 296 Abs. 1 ZPO . Einleitend werden kurz Normenhistorie, berufungsinstanzliche Stellung und Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift sowie die Rechtsprechung zum Verzögerungsbegriff betrachtet. Sodann stellt der Verfasser die Fluchtmöglichkeiten der präklusionsbedrohten Partei dar und arbeitet die bestehenden Problemlagen heraus. In einer kritischen Stellungnahme werden unter Berücksichtigung des Gebots der Prozessökonomie Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt, um § 296 Abs. 1 ZPO zu derjenigen Stellung zu verhelfen, die der Gesetzgeber mit der Vereinfachungsnovelle von 1976 vor Augen hatte.
Nachdem sich das BVerfG 2005 auf eine verfassungsrechtliche Garantie einer zwingenden, bedarfsunabhängigen Mindestbeteiligung der nächsten Angehörigen am Nachlass festgelegt hat, ist die Diskussion um das Pflichtteilsrecht abgeebbt. Ein radikaler Vorschlag aus dem Schrifttum könnte den Diskurs jetzt neu entfachen: An die Stelle des Quotenpflichtteils soll ein bedarfsabhängiger Angehörigenschutz in Form eines passiv vererblichen Unterhaltsanspruchs treten. Der Beitrag greift diesen Ansatz auf, beleuchtet Vorzüge und Schwächen des vorgelegten Konzepts und formuliert Fragen für die weitere rechtspolitische Debatte. Ergänzt werden die Überlegungen durch den Entwurf eines gesetzlichen Pflegevermächtnisses. De lege ferenda wird für einen vollständigen Systemwechsel von der zwingenden Mindestbeteiligung naher Angehöriger zu einer von den Gedanken der Alimentation und der Äquivalenz getragenen Nachlassteilhabe plädiert.
Der Modelagentur-Vertrag
(2022)
Die Modeindustrie ist auf Models angewiesen, die zumeist bei einer Modelagentur unter Vertrag stehen. Die Vertragsbeziehung zwischen Model und Agentur wirft zahlreiche, in der Literatur bislang kaum behandelte Rechtsfragen auf. Im vorliegenden Beitrag werden die Rechtsnatur des Modelagentur-Vertrags in den verschiedenen Konstellationen einschließlich des arbeits- und sozialrechtlichen Status des Models, die Inhaltskontrolle sowie der Datenschutz behandelt.
Politikerinnen und Politiker sind zunehmend nicht nur einer ständigen Kritik durch Medien ausgesetzt, die es kaum noch möglich macht, Entscheidungen zu treffen, ohne sogleich die medialen Folgen mit einzuwiegen. Nicht selten müssen sie auch nach der Rechtsprechung von BGH und BVerfG aufgrund ihrer besonderen Stellung mehr Eingriffe in ihre Privatsphäre hinnehmen, als andere öffentliche Personen. Hinzutreten in den letzten Jahren die massiven verbalen Anfeindungen und damit einhergehenden tatsächlichen Bedrohungslagen. Die Rechtsprechung hat lange wie zuletzt im »Künast«-Fall dieses nicht hinreichend erkannt und berücksichtigt. Der Beitrag fordert eine Neujustierung der Rechtsprechung, die im Interesse der Allgemeinheit einen Schutz von Politkern vor öffentlicher Vorführung und Beleidigung sicherstellt.
Hass im Netz, Diffamierungen und sogar Morddrohungen sind im Internet mehr Regel als Ausnahme. Der Rechtsstaat hat die ihm obliegende Aufgabe der Rechtsdurchsetzung gegen Hasskriminalität im Netz aufgrund eines offenbar fehlenden Problembewusstseins lange vernachlässigt. Er nähert sich dem Thema auch weiterhin nur zögerlich. Die Würde des Menschen scheint im Internet nicht so „unantastbar“ zu sein, wie es Art. 1 GG und Art. 1 der EU-Grundrechtecharta vorschreiben. Dabei gelten diese Grundrechte im analogen Leben wie Internet gleichermaßen. Die EU geht mit dem Digital Service Act nun einen Schritt voran. Der Bundesgesetzgeber unternimmt mit den Gesetzgebungsverfahren zur Klarnamenpflicht und dem Registermodernisierungsgesetz auch neue Anläufe, um den Rechtsstaat digitaler zu aufzustellen. Gesetze allein helfen allerdings nur wenig. Insbesondere der Kampf gegen Hasskriminalität bedarf größerer personeller Kapazitäten in der Justiz.
Der Gegendarstellungsanspruch ist der älteste gesetzlich geregeltepresserechtliche Anspruch. Er entstammt dem französischenRecht, welches ein droit de réponse nach der Einführung derPresse- und Medienfreiheit in der Proklamation der Menschen-rechte vom 28.8.1789 schuf. Tatsächlich erweist es sich im deut-schen Recht für den Betroffenen als schwieriges und ggf. auchteures Unterfangen, eine Gegendarstellung durchzusetzen. Dasliegt einerseits an den besonders hohen Hürden, die bereits derGesetzgeber für einen Gegendarstellungsanspruch vorsieht, an-dererseits aber auch daran, dass die Medien zumeist nicht frei-willig eine Gegendarstellung veröffentlichen, so dass der Betroffe-ne regelmäßig die Gerichte bemühen muss. Das„Alles-oder-nichts-Prinzip“führt dann noch dazu, dass die Pressekammernbereits bei einer Beanstandung im Gegendarstellungstext denAntrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenmüssen und der Betroffene zunächst eine Neufassung der Gegen-darstellung zuleiten und sodann einen zweiten Zivilprozess be-treiben muss. Diese Situation gibt Anlass darüber nachzuden-ken, das„Alles-oder-nichts-Prinzip“, welches sich als reiner For-malismus erweist, aufzugeben und Änderungen des Gegendar-stellungstexts im Verfahrensverlauf zu ermöglichen.Erschwerend tritt jedoch hinzu, dass die meisten Landespressege-setze eine Anmerkung der Redaktion gestatten, die sich zwar auftatsächliche Angaben beschränken muss, aber auf die Gegendar-stellung erwidern darf. Nicht selten entwertet aber genau diesersog. Redaktionsschwanz die Gegendarstellung des Betroffenen ineiner Weise, dass beim Leser der Eindruck entsteht, dass der Be-troffene in seiner Entgegnung die Unwahrheit behauptet. Selbstwenn der Betroffene also die rechtlichen Hürden genommen hat,hat er damit immer noch das Risiko, zumindest medial als Ver-lierer dazustehen. Damit das Recht auf Gegendarstellung über-haupt noch eine tatsächliche Bedeutung im Sinne eines Bürger-rechts auf Entgegnung hat, ist darüber nachzudenken, ob ins-gesamt eine unmittelbare Verknüpfung der Erwiderung der Re-daktion mit der Gegendarstellung bzw. jedwede„Zusätze“zuuntersagen sind, wie es bereits in zahlreichen Rundfunkgesetzenoder für den Bereich der Telemedien auch durch den MStV vor-gesehen ist. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet es, dassbeide Parteien auch im Recht der Gegendarstellung zu Wortkommen. Genau dieses geschieht aber, wenn die Gegendarstel-lung die Erstmitteilung der Redaktion im gebotenen Umfangwiedergibt und der Betroffene hierauf erwidert. Jede Partei mussangehört werden und zu Wort kommen, aber eben nicht zwei-mal. Jedenfalls sind auch in den Fällen, in denen tatsächlicheAngaben bei der Erwiderung der Redaktion erlaubt sind, dieseVorschriften jeweils eng auszulegen, um dem Betroffenen über-haupt noch hinreichend Gehör zu verschaffen.
Nachdem die Europäisierung des Internationalen Privatrechts weitgehend ins Stocken geraten ist, konnte sich der deutsche Gesetzgeber wieder in verstärktem Maße dem autonomen Recht widmen. Über das Gesetz zur Reform des Betreuungs- und Vormundschaftsrechts ist bereits vielfach berichtet worden. Die neuen internationalprivatrechtlichen Vorschriften in diesem Gesetz wurden dabei oftmals ausgespart bzw. eher am Rande erläutert. Deshalb stellt der folgende Beitrag diese Neuregelungen im Detail vor.
Dass Technologien wie Machine Learning-Anwendungen oder Big bzw. Smart Data- Verfahren unbedingt Daten in ausreichender Menge und Güte benötigen, erscheint inzwischen als Binsenweisheit. Vor diesem Hintergrund hat insbesondere der EU-Gesetzgeber für sich zuletzt ein neues Betätigungsfeld entdeckt, indem er versucht, auf unterschiedlichen Wegen Anreize zum Datenteilen zu schaffen, um Innovation zu kreieren. Hierzu zählt auch eine geradezu wohltönend mit ,,Datenaltruismus‘‘ verschlagwortete Konstellation. Der Beitrag stellt die diesbezüglichen Regulierungserwägungen auf supranationaler Ebene dar und nimmt eine erste Analyse vor.
Die Digitalisierung unseres Lebens löst die Grenzen zwischen Privat- und Berufsleben immer weiter auf. Bekanntes Beispiel ist das Homeoffice. Arbeitgeber begegnen aber auch zahlreichen weiteren Trends in diesem Zusammenhang. Dazu gehören „workation“, also die Verbindung zwischen Arbeit („work“) und Urlaub („vacation“) ebenso wie „bleisure“, dh die Verbindung von Dienstreisen („business“) und Urlaub („leisure“). Der Beitrag geht den rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür nach.
Homeoffice und mobiles Arbeiten haben sich infolge der Covid-19-Pandemie bei vielen Unternehmen bekanntlich etabliert. Die Anweisung bzw. „Duldung“ des Homeoffice beruhte allerdings meist mehr auf tatsächlicher als auf rechtlicher Grundlage. Letztere könnte aber aus betrieblicher Übung erwachsen. Dieser Beitrag geht dem rechtlichen Rahmen dafür nach.
Arbeitsschutz bei Corona
(2020)
Trotz erfolgreicher Impfkampagne droht nach dem Sommer eine vierte Infektionswelle der Corona-Pandemie. Ob es dazu kommen wird, hängt maßgeblich davon ab, wie viele Menschen sich für eine Corona-Schutzimpfung entscheiden. Am Impfstoff mangelt es nicht mehr, dafür an der Impfbereitschaft. Viele Arbeitgeber fragen sich daher, was sie unternehmen können, um die Impfquote in ihren Betrieben zu erhöhen.
Solo-Selbstständige stehen - wie sich auch aktuell zeigt - wirtschaftlich oft auf wackeligen Beinen. Die Tarifvertragsparteien haben in der Vergangenheit versucht, Tarifverträge auf sie zu erstrecken. Dies sowohl der Mitgliedsbeiträge wegen, als auch um die Lage der Solo-Selbstständigen zu verbessern. Der Beitrag untersucht, ob das geht und ob Koalitionen (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) Solo-Selbstständige überhaupt als Mitglieder aufnehmen können.
Das Statusfeststellungsverfahren ermöglicht auf Antrag bei der alleinzuständigen Deutschen Rentenversicherung Bund den Erhalt einer verbindlichen Einschätzung der häufig komplizierten und folgenschweren Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung. Zum 1.4.2022 wurde das Statusfeststellungsverfahren umfassend reformiert. In der Praxis haben sich die eingeführten Novellierungen bislang unterschiedlich bewährt.
Krieg in Europa
(2022)
Am 24.2.2022 begann der russische Angriffskrieg in der Ukraine. Seitdem fliehen täglich zahlreiche ukrainische Staatsbürger in die Europäische Union, viele davon nach Deutschland. Vorrangig ist jetzt die Sicherung der Grundbedürfnisse, wie Verpflegung, Unterkunft und medizinischer Versorgung. Daneben fragen sich Arbeitgeber, wie sie ukrainische Staatsbürger möglichst schnell beschäftigen können. Wir geben einen Überblick über die Möglichkeiten, ukrainische Geflüchtete möglichst schnell in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren.
Corona
(2020)
ie Sorge vor einer „zweiten Welle“ steigt, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus bleibt allgegenwärtig. Die Arbeitgeber bleiben aufgrund der Vorschrift des § BGB § 618 BGB dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer davor soweit zu schützen, wie es die Natur der Arbeitsleistung gestattet. Gleichzeitig berufen sich Arbeitnehmer in unterschiedlichen Fallgestaltungen darauf, dass für sie die Arbeitsleistung gem. § BGB § 275 BGB § 275 Absatz III BGB unzumutbar ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer Angehöriger einer „Risikogruppe“ ist. Sofern diese Einrede rechtlich zutrifft, gewährt sie dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht. Macht er dies geltend, ist ihm die Arbeitsleistung unmöglich und kann unterbleiben. Die spannende Frage ist nun, ob der Arbeitnehmer in diesem Fall dennoch weiter „die Gegenleistung“ (gem. § BGB § 326 BGB § 326 Absatz I 1 BGB), dh seinen Arbeitslohn verlangen kann oder – anders gewendet – wer das so genannte „Lohnrisiko“ trägt. Um diese Frage beantworten zu können, soll hier geklärt werden, in welchem Zusammenhang die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Corona-bezogenen Arbeitsschutzpflichten, die etwaige Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung iSd § BGB § 275 BGB § 275 Absatz III BGB und das Lohnrisiko stehen.
Der nach wie vor dichte Nebel der Corona-Pandemie lässt den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union („Brexit“) immer noch ein wenig aus dem Blickfeld geraten. Seine (zumeist negativen) wirtschaftlichen Auswirkungen – allein die deutschen Exporte nach Großbritannien sollen im Januar 2021 im Vergleich zum Vorjahresmonat aufgrund des zum 1.1.2021 erfolgten endgültigen Vollzugs des Brexits um rund 30 % gesunken sein (https://www.handelsblatt.com/politik/international/brexit-folgen-das-sind-die-brexit-folgen-fuer-grossbritannien-deutschland-und-die-eu/24129260.html) – bleiben daher zu sehr im Hintergrund. Dabei hat der endgültige Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU gerade für das Arbeitsrecht ganz erhebliche Konsequenzen.
Mit Urteil vom 1.3.2022 (NZA2022, NZA Jahr 2022 Seite 780) hat das BAG erneut über die Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung entschieden. Die Entscheidung reiht sich in eine nicht leicht zu durchschauende Anzahl von Urteilen hierzu ein. Sie dient uns zum Anlass, einen Überblick über die Rechtsprechung zu geben.
Die Entwicklungen der unter- und obergerichtlichen Rechtsprechung zum Urheberrecht im Jahr 2020
(2021)
Im Urheberrecht war auch das Jahr 2020 wieder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung von EuGH und BGH geprägt. Daneben gab es aber auch eine Vielzahl bemerkenswerter Entscheidungen der Instanzgerichte. Der vorliegende Beitrag verschafft einen Überblick über die ober- und unterinstanzliche Rechtsprechung. Gegenstand sind Entscheidungen, die im Jahr 2020 in Zeitschriften veröffentlicht wurden.
Liegt eine zustimmungsbedürftige Umarbeitung einer Software vor, wenn Cheat-Bots Variablen verändern? Diskutiert wurde dies bisher alleine auf Basis der Prämisse, dass ein unmittelbarer Eingriff in den Code nicht stattfindet. Dieser Beitrag weitet den Blick auf den Schutzbereich und zeigt, dass auch altbekannte Fragen neu gedacht werden müssen. Denn § URHG § 69a URHG § 69A Absatz I UrhG umfasst auch vom Programm im Arbeitsspeicher abgelegte Variablen.
Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2022, NJW Jahr 2022 Seite 1861) informiert diese Abhandlung die Praxis wiederum über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten und Pläne in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur ziviljustiziellen Zusammenarbeit vorgestellt.
Die Folgen des Brexits werden spürbar. In der Gerichtspraxis bis hin zum BGH kommen die Übergangsvorschriften zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Austrittsabkommen zur Anwendung. Doch ist dies überhaupt rechtens? Das Austrittsabkommen ist nämlich lediglich auf Art. EUV2009 Artikel 50 EUV2009 Artikel 50 Absatz II EUV und gerade nicht darüber hinaus auch noch auf die Kompetenz zur ziviljustiziellen Zusammenarbeit in Art. AEUV Artikel 81 AEUV gestützt worden. Der folgende Beitrag befasst sich mit der Rechtsprechung zu den genannten Übergangsvorschriften und mit der Rechtsgrundlage des Austrittsabkommens.
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und Arrest mit nachfolgender Kontenpfändung
(2023)
Mit der Kontenpfändungsverordnung (EuKPfVO) hat der europäische Gesetzgeber Neuland betreten. Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (EuKPfB) steht dem Gläubiger als eine Alternative zu den Maßnahmen zur vorläufigen Pfändung nach dem nationalen Recht zur Verfügung (Art. 1 Abs. 2 EuKPfVO). Auf den ersten Blick weist der EuKPfB eine gewisse Nähe zu einer Kontenpfändung aufgrund eines dinglichen Arrests auf. Im Folgenden soll daher untersucht werden, ob und ggfs. welche konzeptionellen Unterschiede es diesbezüglich gibt. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, was sich hinter dem EuKPfB eigentlich verbirgt.
Aufgrund des Einstimmigkeitserfordernisses für familienrechtliche Rechtsakte in der ziviljustiziellen Zusammenarbeit (Art. 81 III AEUV) stellt sich die Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts im Familienrecht als große Herausforderung dar. Zwar befasst sich die Europäische Kommission derzeit mit grenzüberschreitenden Fragen der Abstammung. Auf absehbare Zeit ist aber kaum mit Gesetzgebungsvorschlägen aus Brüssel zur Vereinheitlichung des anwendbaren Rechts für Eheschließungen zu rechnen. Der Blick richtet sich daher insoweit auf das jeweilige nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten.
Gegenstand der folgenden Überlegungen ist der kürzlich vorgelegte, gleichermaßen überraschende wie interessante Vorschlag von Dagmar Coester-Waltjen, Eheschließungen ohne Rücksicht auf das Geschlecht (im Sinne einer Gesamtverweisung und vorbehaltlich einer ordre public-Prüfung) dem Recht am Eheschließungsort zu unterstellen.
Im Rahmen der EuGVVO hat der Kläger seine Klage grundsätzlich in dem Staat zu erheben, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Ausnahmen hiervon gibt es insbesondere in Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen. Der Versicherungsnehmer und der Verbraucher können gegen den Versicherer bzw. gegen den Unternehmer insbesondere an ihrem Wohnsitz gerichtlich vorgehen. Der Arbeitnehmer kann seine Klage gegen den Arbeitgeber zwar nicht an seinem Wohnsitz, aber an dem Ort erheben, an dem oder von dem aus er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (gewöhnlicher Arbeitsort). Zuständigkeitsrechtliche Probleme ergeben sich, wenn der Versicherungsnehmer, der Verbraucher oder der Arbeitnehmer seine Forderung an einen Dritten abtritt. Dann ist in erster Linie zu klären, ob der Dritte die abgetretene Forderung auch an seinem Wohnsitz bzw. an seinem gewöhnlichen Arbeitsort erheben kann. Diese Problematik ist Gegenstand des Beitrags.
Dingliche Arreste dürfen nach § 929 II ZPO nur innerhalb einer Frist von einem Monat vollzogen werden. Ergeht der Arrestbefehl nach mündlicher Verhandlung durch Endurteil, beginnt die Frist mit der Verkündung des Arrestbefehls. Wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, wird die Einmonatsfrist mit der Zustellung der Arrestentscheidung an den Antragsteller in Gang gesetzt. Zum 1. 1. 2022 wird § 929 II ZPO um einen zweiten Satz erweitert werden. Soll „ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung“ vollzogen werden, so beträgt die Vollziehungsfrist nach dieser Regelung dann nicht nur einen Monat, sondern zwei Monate. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, innerhalb welcher wirtschaftsrechtlicher Rechtsinstrumente der ziviljustiziellen Zusammenarbeit (Art. 81 AEUV) der Neuregelung Bedeutung zukommt.
Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2021, NJW Jahr 2021 Seite 1926) informiert diese Abhandlung die Praxis wiederum über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten und Pläne in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur ziviljustiziellen Zusammenarbeit vorgestellt.
Aufgrund der Neufassungen der EuZVO und der EuBVO bedurfte es neuer deutscher Durchführungsvorschriften zu diesen beiden Verordnungen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Chance genutzt und in diesem Zusammenhang weitere Vorschriften zum internationalen Zivilverfahrensrecht verabschiedet. Überraschenderweise hat er sich dabei auch eines Themas angenommen, das schon in Vergessenheit geraten war. Dabei handelt es sich um Ersuchen auf Vorlage von Dokumenten („pre-trial discovery of documents“) im Rahmen des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens. Der folgende Beitrag stellt die neuen deutschen Vorschriften vor.
Die Vollziehung eines inländischen Arrestbefehls ist nur innerhalb einer Monatsfrist ab seiner Verkündung bzw. ab Zustellung des Arrestbefehls an den Antragsteller möglich ( 929 Abs. 2 ZPO). Anhand eines Altfalls hat der EuGH entschieden, dass diese Vollziehungsfrist auch bei der Vollziehung ausländischer "Arrestbefehle" nach deren Vollstreckbarerklärung im Inland angewendet werden darf. Durch seine Entscheidung hat der EuGH Überlegungen zum Umgang mit ausländischen Arrestbefehlen angestoßen, die im Inland nach der derzeit geltenden Fassung der EuGVVO zu vollziehen sind. Dies macht insofern einen Unterschied, als die Neufassung der EuGVVO im Gegensatz zur Vorfassung kein Vollstreckbarerklärungsverfahren mehr vorsieht. Die bestehenden Rechtsunsicherheiten riefen den Gesetzgeber auf den Plan, der hierzu vor kurzem eine neue Regelung verabschiedet hat. Der folgende Beitrag stellt nicht nur die Entwicklung dieser neuen Vorschrift und deren Inhalt dar, sondern zeigt
Ein Schwerpunkt des Kinderehenbekämpfungsgesetzes liegt in der Beurteilung von Ehen, die im Ausland mit Minderjährigen geschlossen worden sind. Die Entscheidungen der deutschen Gerichte hierzu sind im Regelfall einzeln kommentiert worden. Ein Gesamtüberblick fehlt. Der folgende Beitrag will diese Lücke schließen.
Der Brexit ist Realität geworden. Als das Vereinigte Königreich am 31.1.2020 um Mitternacht aus der EU ausgetreten ist, begann der Übergangszeitraum, auf den man sich im Austrittsabkommen geeinigt hatte. Während dieses Zeitraums galt das Unionsrecht in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Verhältnis zum und im Vereinigten Königreich fort. Der Übergangszeitraum endete am 31.12.2020. Die folgende Abhandlung beschreibt die Rechtslage in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vom 1.1.2021 an.
Nachtrag: Als der Beitrag geschrieben wurde, war noch offen, ob es zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu einem Handels- und Kooperationsübereinkommen kommen würde. Mittlerweile liegt das entsprechende Handels- und Kooperationsabkommen vom 24.12.2020 vor. Es ist nach den Beschlüssen der zuständigen Gremien seit dem 1.1.2021 für einen begrenzten Zeitraum vorläufig und ab seinem regulären Inkrafttreten dauerhaft anzuwenden. Es enthält keine zusätzlichen Regelungen für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union. Daraus ist zu schließen, dass der vorliegende Beitrag den mit dem Handels- und Kooperationsabkommen geschaffenen aktuellen Rechtsstand wiedergibt (Rolf Wagner).
Die EuGVVO wird zwar zu Recht viel gelobt. Einfach zu handhaben ist sie aber nicht. Denn die Verordnung enthält ein „Knäuel“ von Regelungen zur internationalen bzw. zur örtlichen Zuständigkeit. Der folgende Beitrag will dieses „Knäuel“ entflechten und dem Rechtsanwender darüber hinaus Hilfestellungen bei der Anwendung der zuständigkeitsrechtlichen Verweisungsnormen in dieser Verordnung geben.
Zwar war der Gesetzgeber im Jahr 2020 wenig aktiv, die Gerichte haben jedoch eine Vielzahl bedeutender urheberrechtlicher Entscheidungen getroffen. Dieser Bericht widmet sich im Anschluss an Nordemann/Waiblinger (NJW 2020, NJW Jahr 2020 Seite 737) der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und des BGH im Urheberrecht. Die wichtigsten Entscheidungen der Instanzgerichte werden, wie üblich, demnächst in GRUR-RR dargestellt.
Eine am Computer mittels elektronischer Befehle erstellte Abbildung eines virtuellen Gegenstandes stellt kein Erzeugnis iSd § URHG § 72 UrhG dar, das ähnlich wie ein Lichtbild hergestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Grafik wie eine Fotografie wirkt, da es auf das Ergebnis des Schaffensprozesses nicht entscheidend ankommt. Maßgeblich ist vielmehr allein das Herstellungsverfahren und insoweit die Vergleichbarkeit der technischen Prozesse. (Leitsätze des Gerichts)
Im Rahmen sog. Datenstrategien auf nationaler und europäischer Ebene wird die Schaffung eines gesetzlichen Rahmens für den Umgang und den Handel mit nicht-personenbezogenen Daten auf Hochtouren vorangetrieben. Auch ohne gesetzlichen Rahmen spielt das Vertragsrecht bei der Datennutzung bereits eine herausragende Rolle. Die vertragliche Regelung des Zugangs und der Nutzung nicht-personenbezogener Daten im B2B-Bereich ist tagtägliche Praxis. Nichtsdestotrotz hinterlassen die wenigen existierenden gesetzlichen Vorgaben und die Novität des Vertragsgegenstands bei vielen Juristen Sorgenfalten auf der Stirn. Dem will dieser Beitrag gegensteuern. Mit dem Ziel einer interessengerechten Lösung für beide Vertragsparteien bespricht er die grundlegenden Bausteine eines Datennutzungsvertrags und stellt Lösungsmöglichkeiten für die wichtigsten praktischen Probleme und Fragestellungen vor.
Social Scoring
(2023)
Taubblind, Juristin
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Whistleblowing
(2023)
Der "Smarte Hühnerstall"
(2023)