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- Bürgerliches Recht (578) (remove)
Online-Nutzer begegnen regelmäßig unterschwelligen manipulativen Designstrategien von Anbietern digitaler Produkte, welche sie zu rechtsgeschäftlich relevanten Entscheidungen bewegen sollen, die sie womöglich nicht - oder zumindest nicht so - beabsichtigt haben. Man spricht in diesem Zusammenhang von (vielgestaltig denkbaren) „Dark Patterns“ (dt. „dunkle Muster“). Der Beitrag geht der Frage nach, inwiefern diese insbesondere lauterkeitsrechtlich zulässig sind.
Lokalisierung des Erfolgsorts bei Vermögensdelikten („Vereniging van Effectenbezitters/BP plc“)
(2022)
Aktenvortrag – Zivilrecht
(2020)
In materieller Hinsicht ist in diesem Aktenvortrag der praxisgerechte Umgang mit dem Deliktsrecht und dem zivilrechtlichen Nachbarrecht zu bewerkstelligen. Prozessual bietet der Sachverhalt Möglichkeit zur Bearbeitung examensklassischer Problemkreise. Es handelt sich um eine sehr umfangreiche Aufgabe. Um die vorgegebene Bearbeitungszeit einzuhalten, kann der Vortrag kaum in allen Punkten so ausführlich gehalten werden wie die hier vorgeschlagene Lösung. Das wird aber für eine gute Bewertung auch nicht erforderlich sein. Vielmehr kommt es, wie stets, auf eine überzeugende Schwerpunktsetzung an.
Soziales Vertragsrecht
(2023)
Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der RL 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung ist dahin auszulegen, dass ein Satellitenbouquet-Anbieter, der verpflichtet ist, für eine Handlung in Form der öffentlichen Wiedergabe über Satellit, an der er mitwirkt, die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte einzuholen, diese Zustimmung – entsprechend der dem betreffenden Sendeunternehmen erteilten Zustimmung – nur in dem Mitgliedstaat einholen muss, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden.
1. Es ist zweifelhaft, ob die Dateien, die beim Abrufen einer Internetseite an den Nutzer übermittelt werden, Computerprogramme im Sinne von § URHG § 69a UrhG sind.
2. Bei Nutzung eines Adblockers erfolgt keine unberechtigte Vervielfältigung im Sinne von § URHG § 69c Nr. URHG § 69C Nummer 1 UrhG, da die HTML-Dateien und weitere Elemente mit Zustimmung des Seitenbetreibers in den Arbeitsspeicher des Nutzer geladen werden.
3. Bei Nutzung eines Adblockers erfolgt auch keine Umarbeitung der im Arbeitsspeicher gespeicherten Daten, da der Adblocker lediglich Auswirkungen auf den Programmablauf hat, nicht aber in die Programmsubstanz eingreift. (Leitsätze der Redaktion)
Verträge über nicht-personenbezogene Daten werden seit dem Data Act immer wichtiger. Gleichwohl ist deren rechtliche Qualifikation immer noch nicht abschließend geklärt. Auch wenn klar ist, dass Daten in aller Regel keinem geistigen Eigentumsrecht unterliegen, nur in seltenen Fällen Know-how sind und an ihnen kein Sacheigentum bestehen kann, benötigen die Verträge eine hinreichende rechtliche Grundlage ihres Gegenstands. Der Beitrag plädiert für eine geringfügige Anpassung, jedenfalls in der Technologiegruppenfreistellungsverordnung.
Der Data Act
(2024)
Der Data Act bildet den vorläufigen Schlussstein der EU-Datenregulierung. Die verschiedenen Instrumente der Verordnung tarieren vor allem die Beziehungen der Datenökonomie mit Datenzugangsrechten, weitreichenden Regelungen zu Datenverträgen und Cloud-Services sowie mit spezifischen Interoperabilitätsvorgaben neu aus. Der Beitrag gibt – mit einem Schwerpunkt im Datenwirtschaftsrecht – einen Überblick über die Neuregelungen, zeigt übergreifende Weichenstellungen auf und benennt strukturelle Herausforderungen.