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Mit den ›Nachträgen‹ liegt nun der letzte Schriftenband der Jubiläumsausgabe vor. Er ergänzt die ›Jubiläumsausgabe‹ um Texte und Briefe, die entweder erst nach Erscheinen des jeweiligen Bandes entdeckt wurden oder bei Fortsetzung der Ausgabe nach dem Krieg als verschollen galten. Bei den philosophischen Fragmenten handelt es sich u.a. um bisher unbekannte Entwürfe für die ›Morgenstunden‹ und ›An die Freunde Lessings‹. Zu den Judaica zählen Mendelssohns Übertragungen hebräischer Gedichte des 18. Jahrhunderts, seine Übersetzung der Grundartikel des Judentums und seine Anmerkungen zu Michaelis’ Rezension von Dohms ›Ueber die bürgerliche Verbesserung der Juden‹. Zu Mendelssohns Briefpartnern zählen u.a. Abbt, Iselin, Lessing, Friedrich II., Engel, Lavater, Michaelis, Penzel, Nicolai, Dohm, Kuh, Lowth, Carmer und Ramler.
Der Messias kommt nicht
(2022)
Die Geschichte des Messias im Judentum ist eine Geschichte enttäuschter Hoffnungen. Immer wieder gab es Heilsfiguren, denen diese Rolle zugeschrieben wurde. Doch die Erlösung von Besatzung und Fremdherrschaft, Exil, Unterdrückung und Verfolgung blieb aus. Deshalb geriet die Erwartung des Messias an die Peripherie jüdischer Theologie. In ihrem Gang durch die jüdische Geistesgeschichte zeigen die Autoren die Abkehr von einem personalen Messias und die Bekräftigung der Hoffnung der Propheten auf ein universales messianisches Zeitalter. Dies betont die Pflicht aller Menschen, an der Heilung der Welt mitzuwirken. Deutlich wird: Die Messiasidee kann keine Brücke zwischen Christentum und Judentum sein.
Das muss ich nicht tun!
(2022)
Das Argument der Supererogation „Das tue ich nicht, weil es nicht Pflicht ist“ hat wohl jeder schon einmal vorgebracht. Es dient der Abgrenzung von allzu anspruchsvollen moralischen Anforderungen. Es ist allerdings nicht immer überzeugend. Eine Nierenspende kann man mit dem Argument anstandslos verweigern. Es wirkt jedoch unanständig, wenn ein Freundschaftsdienst ausgeschlagen werden soll. Vielleicht gibt es gar keine Supererogationen? Das Buch zeigt gegen den Antisupererogationismus der angelsächsischen Supererogationsforschung, dass es rationale Gründe gibt, aus denen manche Handlungen trotz ihres moralischen Werts keine Pflicht sein sollten. Das Unanständigkeitsproblem wird durch die Unterscheidung von Ultraerogationen und Anstandserogationen als zwei Arten von Supererogationen gelöst.
Dynamiken des Erinnerns
(2022)
Young citizens
(2022)
Die vorliegende Arbeit verteidigt die von Richard Foley entwickelte Wissenstheorie, der zufolge propositionales Wissen nicht mehr, aber auch nicht weniger als adäquate Information ist. Wissen ist eine Funktion der Güte von Informationszuständen. Glaubt ein Subjekt wahrerweise, dass p, ohne zu wissen, dass p, so fehlt dem Subjekt mindestens eine wichtige Information im Umfeld der Zielüberzeugung. Die Adäquatheitstheorie ist eine minimalistische und pragmatische Wissenstheorie. Sie ist minimalistisch, weil es über wahre Überzeugung hinausgehend keiner weiteren epistemischen Schlüsseleigenschaft bedarf. Sie ist pragmatisch, weil Adäquatheit epistemische Signifikanz voraussetzt. Klassische Zusatzbedingungen für Wissen, beispielsweise Rechtfertigung oder verlässliche Meinungsbildung, sind lediglich Begleitphänomene.
Das vorliegende Buch ist der Versuch einer etwas anderen Systematik der Stoffvermittlung, bei der die Vorgehensweise der Bearbeitung eines Strafrechtsfalles die Funktion des leitenden und strukturierenden roten Fadens hat. Die Fülle des strafrechtlichen Stoffes wird hier nicht streng nach AT und BT gegliedert, sondern danach, an welcher Stelle im Prozess der Bearbeitung eines Strafrechtsfalles etwas zum Tragen kommt. Daher sollte die Arbeit mit dem Buch den nicht zu unterschätzenden Nebeneffekt haben, mit der Vermehrung und Verfestigung des Strafrechtswissens zugleich den Rhythmus der strafrechtlichen Fallbearbeitung zu verinnerlichen. Von einem Lehrbuch unterscheidet sich das vorliegende Werk noch in einem zweiten Punkt, der gerade in der heißen Examensvorbereitungsphase von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist: der behandelte Stoff wird begrenzt durch die Vorgaben der Juristenausbildungsordnungen der Bundesländer, die sich in dieser Hinsicht jedenfalls im Kern nur unwesentlich unterscheiden. Was nicht prüfungsrelevant ist, bleibt außen vor. Vor allem aus dem Besonderen Teil werden daher manche Tatbestände überhaupt nicht angesprochen, weil sie in allen oder den meisten Bundesländern nicht zum Prüfungsstoff gehören.
MOVE
(2022)