Vollziehung ausländischer Arreste in Deutschland
- Die Vollziehung eines inländischen Arrestbefehls ist nur innerhalb einer Monatsfrist ab seiner Verkündung bzw. ab Zustellung des Arrestbefehls an den Antragsteller möglich ( 929 Abs. 2 ZPO). Anhand eines Altfalls hat der EuGH entschieden, dass diese Vollziehungsfrist auch bei der Vollziehung ausländischer "Arrestbefehle" nach deren Vollstreckbarerklärung im Inland angewendet werden darf. Durch seine Entscheidung hat der EuGH Überlegungen zum Umgang mit ausländischen Arrestbefehlen angestoßen, die im Inland nach der derzeit geltenden Fassung der EuGVVO zu vollziehen sind. Dies macht insofern einen Unterschied, als die Neufassung der EuGVVO im Gegensatz zur Vorfassung kein Vollstreckbarerklärungsverfahren mehr vorsieht. Die bestehenden Rechtsunsicherheiten riefen den Gesetzgeber auf den Plan, der hierzu vor kurzem eine neue Regelung verabschiedet hat. Der folgende Beitrag stellt nicht nur die Entwicklung dieser neuen Vorschrift und deren Inhalt dar, sondern zeigt