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Depuis les débuts de l’ère spatiale à la seconde moitié du XXème siècle, la France et l’Allemagne ont contribué à l’émergence d’une industrie spatiale européenne dont ils sont les deux principaux acteurs et les principaux partenaires. L’agence spatiale européenne, en s’appuyant sur cette industrie duale, à la fois civile et militaire, a donné une place importante à l’Europe sur la scène mondiale. La création de pôles de compétitivité au tournant du XXIème siècle a contribué à soutenir l’innovation dans un secteur bousculé par l’arrivée de nouveaux acteurs internationaux. Ces pôles se sont imposés dans le paysage économique du secteur en créant des organisations où cohabitent et collaborent des acteurs privés et publics allant de la recherche à la mise en oeuvre des technologies développées. A la multiplicité des politiques de soutien à l’innovation en France et en Allemagne s’ajoutent désormais les objectifs européens définis par la Commission Européenne. Les pôles de compétitivité ne sont pas identifiés comme des instruments privilégiés de la politique spatiale européenne pas plus que dans les projets de coopération franco-allemands des dernières années. La capacité d’action locale de ces organisations n’est pas adaptée aux enjeux économiques à dimension européenne qui prévalent aujourd’hui et ne leur permet pas de s’intégrer efficacement dans l’industrie spatiale moderne.
In den vergangenen Jahren hat der im anglo-amerikanischen Rechtsraum wurzelnde Amicus Curiae, wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung, Eingang in die Verwaltungsgerichtsbarkeiten in Deutschland und Frankreich gefunden. Dabei erweist sich die französische Verwaltungsgerichtsordnung aus rechtsvergleichender Sicht als progressiv, da das Verfahrensinstrument hier – im Gegensatz zur deutschen Rechtslage – bereits positiv-rechtlich normiert ist. Diese Fortschrittlichkeit hat sich bisher jedoch nicht merklich auf die Drittinterventionspraxis niedergeschlagen, besitzen Amicus Curiae-Stellungnahmen doch in beiden Ländern und über alle verwaltungsgerichtlichen Instanzen hinweg noch immer Seltenheitswert.
Da mithin keine Generalisierungen zur dieser Rechtspraxis erlaubt sind, kann sich eine Analyse der möglichen funktionalen Rolle derartiger Amicus Curiae-Stellungnahmen nur auf theoretische Überlegungen stützen. Danach ist eine Informationsfunktion gegenüber dem Gericht in Bezug auf Tatsachen- und Rechtsfragen klar zu bejahen. Auch dürfte der Verfahrensmechanismus ein zusätzliches – wenngleich nicht demokratisches – Legitimationspotential für gerichtliche Entscheidungen besitzen: Indem dieser gesellschaftliche Teilhabe und damit gleichzeitig die Einbettung verwaltungsgerichtlicher Verfahren in den jeweiligen sozialen Kontext ermöglicht, kann er zur Steigerung der gesellschaftlichen Akzeptanz der zunehmend unter Rechtsfertigungsdruck geratenden Richtermacht beitragen.
Die Gründung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) durch einen völkerrechtlichen Vertrag außerhalb der EU-Verträge ist mit mehreren Nachteilen verbunden. So schwächt die Zersplitterung der Rechtsquellen die europäischen Institutionen und deren Legitimation. Auch kann der ESM nicht ohne weiteres auf die Strukturen und das Personal der Europäischen Kommission zurückgreifen. Daher ist eine Integration des ESM in das Gemeinschaftsrecht sinnvoll. Dies setzt eine Rechtsgrundlage voraus. Die Arbeit kommt unter Berücksichtigung der deutschen und französischen Positionen sowie der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH zu dem Ergebnis, dass die bestehenden EUVerträge keine Rechtsgrundlage für die Integration des ESM in das Gemeinschaftsrecht enthalten. Vor diesem Hintergrund ist eine Änderung des AEUV gemäß dem ordentlichen Vertragsänderungsverfahren unumgänglich. Damit sollte eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen gemeinschaftsrechtlichen Stabilitätsmechanismus geschaffen werden. In der Arbeit wird ein konkreter Formulierungsvorschlag für eine derartige Rechtsgrundlage entwickelt, auf deren Basis der Rat mit einer Verordnung einen gemeinschaftsrechtlichen Stabilitätsmechanismus schaffen kann. Außerdem werden die wesentlichen Strukturprinzipien für den gemeinschaftsrechtlichen Stabilitätsmechanismus entwickelt, im Hinblick auf Trägerschaft, Governance, Finanzierung, demokratische Kontrolle und die verfügbaren Finanzhilfeinstrumente.
„Europäische Bildung beginnt in der Schule.“ Gerade in Zeiten einer Renaissance von Nationalismen und einem spürbaren Rechtsruck in Europa scheint diese Maxime wichtiger denn je zu sein. Die umfassendste Möglichkeit, mittel- und langfristig eine europäische Dimension in den Schulen der EU-Mitgliedsstaaten zu verankern, stellt eine binationale oder sogar internationale Lehramtsausbildung dar. Die Einrichtung derartiger Ausbildungen ist jedoch mit hohen Hürden verbunden. Ihre Anzahl ist überschaubar und allein im deutsch-französischen Kontext vorhanden. Hintergrund hierfür sind erstens die nur schwer zu überwindbaren Hindernisse, die sich aus den stark divergierenden Studien-, Rekrutierungs- und Ausbildungssystemen ergeben. Zweitens ist der Lehramtsbereich besonders stark durch Reformen geprägt. Eine Nutzen-Kosten-Analyse der häufig benötigten und ressourcenintensiven Anpassungen von Programmen auf der einen Seite und der geringen Anzahl der Absolventinnen und Absolventen auf der anderen Seite fällt demnach an vielen Universitäten negativ aus. Ein Rückblick auf die seit 2000 bestehenden Bemühungen der Kooperation Mainz-Dijon hinterlässt eine durchmischte Bilanz. Die Gelegenheit, die lehramtsbezogene binationale Ausbildung dieser Kooperation integrierter zu gestalten, bietet die sich derzeit auf französischer Seite vollziehende Neustrukturierung der französischen Lehramtsausbildung. Die Loi Blanquer vom 26. Juli 2019 führt zu einer Annäherung der beiden Systeme und ermöglicht – auch dank bereits bestehender juristischer Instrumente – eine Verkürzung der Ausbildungszeit sowie eine verbesserte Anerkennungspraxis.