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In dem Beitrag geht es um die Frage, ob sich Rechtsgeschäfte im Zustand der schwebenden Wirksamkeit befinden können. Während das Institut der schwebenden Unwirksamkeit allgemein anerkannt ist (z.B. $ 108 Abs. 1 BGB), wird ein diesem entsprechendes Institut der schwebenden Wirksamkeit im BGB durch die Literatur bislang überwiegend geleugnet. Das BAG hat indessen in einem Urteil vom 17.06.2003 die schwebende Wirksamkeit einer Kündigung bejaht. Der Autor geht zunächst der Frage nach, ob das Institut der schwebenden Wirksamkeit existiert, und untersucht sodann, ob das BAG in seinem Urteil für die streitgegenständliche Kündigung dieses Institut zutreffend bejaht hat. Während der Autor die erste Frage bejaht, gelangt er für die Entscheidung des BAG zu dem Ergebnis, daß die Kündigung nicht schwebend wirksam sondern schwebend unwirksam war.
"Vorübergehende" Leiharbeit
(2018)
Leiharbeit ist aus dem modernen Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken. Von besonderer Bedeutung für Entleiher und Leiharbeitnehmer waren und sind seit jeher die zeitliche Limitierung von Leiharbeit. Die Unbestimmtheit des durch die Leiharbeitsrichtlinie eingeführten Merkmals der »vorübergehenden« Dauer von Leiharbeit hat in Literatur und Rechtsprechung viele Meinungen hervorgerufen. Rechtssicherheit haben all diese nicht gebracht. Der Autor widmet sich der Herkunft und Bedeutung des Begriffs der vorübergehenden Dauer und bietet ein grundrechts- und unionsrechtskonformes Lösungsmodell zum Verständnis und Umgang mit diesem Merkmal. Die gefundenen Ergebnisse überträgt er auf die AÜG-Novelle von 2017.
Anhand des religiösen Selbstverständnisses der Kirchen und des darauf beruhenden Begriffs der »Dienstgemeinschaft« untersucht der Autor Zulässigkeit und Grenzen der Leiharbeit in kirchlichen Einrichtungen. Er empfiehlt die Schaffung von Regelwerken zur Einhaltung kirchlicher Loyalitätspflichten.
Homeoffice und mobiles Arbeiten haben sich infolge der Covid-19-Pandemie bei vielen Unternehmen bekanntlich etabliert. Die Anweisung bzw. „Duldung“ des Homeoffice beruhte allerdings meist mehr auf tatsächlicher als auf rechtlicher Grundlage. Letztere könnte aber aus betrieblicher Übung erwachsen. Dieser Beitrag geht dem rechtlichen Rahmen dafür nach.
100 [Einhundert] Jahre BGB
(2001)
1933
(2023)
Zum Werk
Der Band zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis erscheint nunmehr in 10. Auflage und behandelt in bewährter Darstellungsform die wichtigsten in den Übungen und im Examen zur Bearbeitung gestellten Streitfragen aus diesem Bereich des Sachenrechts.
Die einzelnen Probleme werden anhand von Beispielfällen erklärt, die in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Meinungen werden einander dabei gegenübergestellt, die sie tragenden Argumente werden in Kürze herausgearbeitet und an weiteren Fällen erprobt. Auf diese Weise entwickeln Studierende das für die Falllösung relevante juristische Problembewusstsein sowie die Fähigkeit, die verschiedenen Ansichten und Argumente gegeneinander abzuwägen, eine eigene Meinung zu bilden und sie überzeugend zu begründen.
Vorteile auf einen Blick alle relevanten Probleme zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis in einem Band umfassende Fundstellensammlung für die in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Meinungen
Zur Neuauflage
Für die Neuauflage wurden die aktuelle Literatur sowie die neueste Rechtsprechung eingearbeitet sowie ein Abschnitt zum Aufbau von Meinungsstreits in Prüfungen ergänzt.
Zielgruppe
Für Studierende der Rechtswissenschaften, Rechtsreferendarinnen und -referendare und AG-Leiterinnen und -Leiter.
Agrarrecht
(1995)
Mit der Erbrechtsverordnung (EuErbVO) hat der Europäische Gesetzgeber in vielerlei Hinsicht juristisches Neuland betreten. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Instanzgerichte immer wieder mit der Auslegung dieser facettenreichen Verordnung befasst sind. Nachdem nunmehr bereits die erste Entscheidung des BGH zur EuErbVO vorliegt, gibt der folgende Beitrag einen Überblick über die aktuelle deutsche Rechtsprechung zu dieser Verordnung (einschließlich des IntErbRVG).
Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2022, NJW Jahr 2022 Seite 1861) informiert diese Abhandlung die Praxis wiederum über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten und Pläne in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur ziviljustiziellen Zusammenarbeit vorgestellt.
Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2021, NJW Jahr 2021 Seite 1926) informiert diese Abhandlung die Praxis wiederum über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten und Pläne in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur ziviljustiziellen Zusammenarbeit vorgestellt.
Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2020, NJW Jahr 2020 Seite 1864) informiert dieser Beitrag die Praxis wiederum über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten in Brüssel in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Kurz thematisiert wird außerdem das Verhältnis zum Vereinigten Königreich nach dem Brexit. Darüber hinaus wird ein Blick in die Pläne zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen geworfen und die aktuelle Rechtsprechung des EuGH auf diesem Rechtsgebiet vorgestellt.
Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2019, NJW Jahr 2019 Seite 1782) informiert dieser Beitrag die Praxis über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten in Brüssel in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vorgestellt.
Zwar war der Gesetzgeber im Jahr 2020 wenig aktiv, die Gerichte haben jedoch eine Vielzahl bedeutender urheberrechtlicher Entscheidungen getroffen. Dieser Bericht widmet sich im Anschluss an Nordemann/Waiblinger (NJW 2020, NJW Jahr 2020 Seite 737) der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und des BGH im Urheberrecht. Die wichtigsten Entscheidungen der Instanzgerichte werden, wie üblich, demnächst in GRUR-RR dargestellt.
Im Anschluss an eine allgemeine Erläuterung seiner Rechtsgrundlagen analysieren die Autoren die geltende Rechtslage in Bezug auf ausgewählte aktuelle Fragen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts. Konkret widmen sie sich den Fragestellungen, ob die Förderung von „Tierrechten“ einen gemeinnützigen Zweck bildet, ob die Anerkennung einer Organisation als gemeinnützig ein rechtstreues Verhalten voraussetzt und insoweit das Verhalten Dritten zugerechnet werden kann und ob die Anerkennung einer Organisation als gemeinnützig binnendemokratische Strukturen und eine prinzipielle Zugangsoffenheit bedingt. Hinsichtlich dieser Fragen werden zudem Empfehlungen für zukünftige Reformen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts formuliert.
Recht und Psychologie – zwei Materien, die sich in kaum einem Lebensbereich so unmittelbar begegnen wie im Sport. Ein Charakteristikum des modernen Profifußballs liegt in der affektiven und spekulativen Dimension des Sportspiels Fußball. Das Verhalten aller unmittelbar und mittelbar Beteiligten ist psychologischen Einflüssen ausgesetzt, die zu Sondersituationen führen. Das betrifft die Vereine mit Spielern und Organen ebenso wie die Verbände als Organisatoren des Spielbetriebs und die Zuschauer. Die rechtliche Gestaltung und Beurteilung muss auf die psychologischen Implikationen und deren Rahmenbedingungen (Leistungsdruck, Medienaufmerksamkeit, Begeisterung, Zufall) spezifisch reagieren und das psychologische Moment mit aufnehmen.
Auf der Potsdamer Tagung wurden praxisorientierte Problemfragen aus dem Bereich des nationalen und internationalen Sportrechts zur Diskussion gestellt. Die Referenten haben in kurzen Referaten Rechtsprobleme aus ihrer Praxis, Ideen und Thesen dazu präsentiert und diese im Plenum diskutieren lassen. Die aufschlussreichen Ergebnisse enthält der vorliegende Tagungsband.
Algorithmen in der Justiz
(2020)
Unter welchen Bedingungen dürfen Gerichte in Deutschland digitale Anwendungen zur Entscheidungsfindung einsetzen? Das Werk zeigt die engen Grenzen und einen Lösungsweg hierfür auf. Neben rechtstheoretischen und durch die computerspezifische Arbeitsweise gesetzten Grenzen ist der durch das Grundgesetz und das Europarecht abgesteckte Rechtsrahmen zu beachten. Im Zentrum der Bearbeitung steht die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit, die durch den Technikeinsatz nicht infrage gestellt werden darf. Zur Auflösung des daraus resultierenden Konflikts wird ein Zertifizierungsverfahren für determinierte Programme vorgeschlagen. Schließlich werden konkrete Anwendungsbeispiele beleuchtet.
Anmerkung zu BAG vom 08.03.1994 - 9 AZR 197/92 [betr. Haftung im qualifiziert faktischen Konzern]
(1996)