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Bei der dem Beitrag zugrundeliegenden Entscheidung (BayObLG vom 29.9.1998, 1Z BR 67/98) geht es darum, ob sich die Rechtsnachfolge nach einer deutschen Erblasserin, die 1989 mit letztem Wohnsitz in München verstorben ist, hinsichtlich ihrer gesamthändlerischen Beteiligung an einem Grundstück in Ost-Berlin nach dem BGB oder ZGB richtet.
Internationales Privatrecht der ehelichen Vermögensbeziehungen mit Berührungen zu Polen : Teil I
(2001)
Der Beitrag ist der erste Teil einer zweiteiligen Serie über kollisionsrechtliche Fragen im Verhältnis zwischen Deutschland und Polen in Bezug auf die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen zwei Ehegatten, die entweder dieselbe oder eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen und die sich entweder gemeinsam oder allein in einem anderen Staat aufhalten. Im vorliegenden Teil werden das Ehewirkungs-, das Scheidungs- und das Güterrechtsgesetz behandelt, wobei anhand von kurzen Beispielfällen verschiedene Rechtsfragen zur objektiven Anknüpfung, zur Rechtswahl und weiteren kollisionsrechtlichen Aspekten erörtert werden. In diesem Zusammenhang geht die Autorin auch auf die Überleitungsregelungen des Art. 220 Abs.3 und Art. 236 $ 3 EGBGB ein.
Verfasserin bespricht ein Urteil, in dem das Gericht über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung eines türkischen Gerichtes zum Kindesunterhalt im Scheidungsverbund zu entscheiden hatte. Hierbei war auch die Frage nach der Aktivlegitimation maßgeblich. Die Autorin geht auf das Problem der Prozessführungsbefugnis ein und verdeutlicht die Unterschiede zwischen deutschem und türkischem Recht. Sie schildert die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu der aufgeworfenen Frage und zeigt die Konsequenzen auf.